Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

132 II. Das Königreich Sachsen. 
Verfassung. Seiner Verfassung nach ist es ein konstitutionell-monar- 
chischer Staat, d. h. das Staatsoberhaupt, der König, 
übt die gesetzgeberische Befugnis nicht allein, sondern in 
Gemeinschaft mit Vertretern des Volks nach den Be- 
stimmungen eines Grundgesetzes (Verfassung) aus. In 
die Reihe der konstitutionellen Staaten trat Sachsen am 
4. September 1831 ein, an welchem Tage König Anton 
im Verein mit dem damaligen Prinzregenten Friedrich 
August seinem Volke eine Verfassung gab. Die Ver- 
fassungsurkunde vom gedachten Tage wurde die Grund- 
lage für die politischen Rechtsverhältnisse im Königreiche 
Sachsen, die Erinnerung an das 50jährige Bestehen der- 
selben ist im Anfang des September 1881 feierlich be- 
gangen worden. 
Der König. Das Königreich Sachsen ist hiernach ein unter einer 
Verfassung vereinigter, unteilbarer Staat, das souveräne 
Oberhaupt desselben die heilige und unverletzliche Person 
des Königs, der in sich alle Rechte der Staatsgewalt 
vereinigt. Er führt den Titel „Majestät“" und seine er- 
lauchten Kinder werden „Königliche Hoheit“ tituliert. 
Der König unterliegt weder dem Strafrecht noch der 
Polizeigewalt, dem Heeresdienste, der Zeugnispflicht, dem 
Schöffen= oder Geschworenendienste. Er hat bei Reichs- 
tags-, Landtags= und Gemeindewahlen weder Stimme 
noch Wahlrecht.,. Die Krone ist erblich in dem Mannes- 
  
eingetretenen Bevölkerungszuwachses nur 130 100, d. h. 12,6% 
weniger. Dieser BRückgang hat sich auch im Jahre 1911 fort- 
gesetzt, in dem wieder 4442 Kinder weniger als 1910 geboren 
wurden. Allerdings ist es der Bekämpfung der Kindersterblich- 
keit bisher gelungen, diese aus dem Geburtenrückgange drohen- 
den Lücken mehr als auszufüllen. Der übrigens auf eheliche 
Geburten beschränkte Rückhgang ist am stärksten in Sachsen 
und Belgien, dann folgen England, Frankreich; steigende 
Tendenz zeigt nur Bulgarien, höchste Fruchtbarkeit Ruß- 
land, Rumänien, Serbien, Agypten, Japan. Einiger- 
maßen beschämend ist es für die evangelischen Christen, daß 
der Geburtenrüchgang in Ländern bzw. Gegenden mit über- 
wiegend katholischer Bevölkerung geringer ist als in denen 
mit hauptsächlich evangelischer Bevölkerung. 
1 Gebietsveränderungen, abgesehen von Grenzberichtigungen 
mit benachbarten Staaten, können nur mit Zustimmung der 
Stände, Anderungen der Landesgrenze zwischen Sachsen und 
einem ausländischen Staat nur mit Zustimmung des Reichs 
vorgenommen werden.
	        
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