132 II. Das Königreich Sachsen.
Verfassung. Seiner Verfassung nach ist es ein konstitutionell-monar-
chischer Staat, d. h. das Staatsoberhaupt, der König,
übt die gesetzgeberische Befugnis nicht allein, sondern in
Gemeinschaft mit Vertretern des Volks nach den Be-
stimmungen eines Grundgesetzes (Verfassung) aus. In
die Reihe der konstitutionellen Staaten trat Sachsen am
4. September 1831 ein, an welchem Tage König Anton
im Verein mit dem damaligen Prinzregenten Friedrich
August seinem Volke eine Verfassung gab. Die Ver-
fassungsurkunde vom gedachten Tage wurde die Grund-
lage für die politischen Rechtsverhältnisse im Königreiche
Sachsen, die Erinnerung an das 50jährige Bestehen der-
selben ist im Anfang des September 1881 feierlich be-
gangen worden.
Der König. Das Königreich Sachsen ist hiernach ein unter einer
Verfassung vereinigter, unteilbarer Staat, das souveräne
Oberhaupt desselben die heilige und unverletzliche Person
des Königs, der in sich alle Rechte der Staatsgewalt
vereinigt. Er führt den Titel „Majestät“" und seine er-
lauchten Kinder werden „Königliche Hoheit“ tituliert.
Der König unterliegt weder dem Strafrecht noch der
Polizeigewalt, dem Heeresdienste, der Zeugnispflicht, dem
Schöffen= oder Geschworenendienste. Er hat bei Reichs-
tags-, Landtags= und Gemeindewahlen weder Stimme
noch Wahlrecht.,. Die Krone ist erblich in dem Mannes-
eingetretenen Bevölkerungszuwachses nur 130 100, d. h. 12,6%
weniger. Dieser BRückgang hat sich auch im Jahre 1911 fort-
gesetzt, in dem wieder 4442 Kinder weniger als 1910 geboren
wurden. Allerdings ist es der Bekämpfung der Kindersterblich-
keit bisher gelungen, diese aus dem Geburtenrückgange drohen-
den Lücken mehr als auszufüllen. Der übrigens auf eheliche
Geburten beschränkte Rückhgang ist am stärksten in Sachsen
und Belgien, dann folgen England, Frankreich; steigende
Tendenz zeigt nur Bulgarien, höchste Fruchtbarkeit Ruß-
land, Rumänien, Serbien, Agypten, Japan. Einiger-
maßen beschämend ist es für die evangelischen Christen, daß
der Geburtenrüchgang in Ländern bzw. Gegenden mit über-
wiegend katholischer Bevölkerung geringer ist als in denen
mit hauptsächlich evangelischer Bevölkerung.
1 Gebietsveränderungen, abgesehen von Grenzberichtigungen
mit benachbarten Staaten, können nur mit Zustimmung der
Stände, Anderungen der Landesgrenze zwischen Sachsen und
einem ausländischen Staat nur mit Zustimmung des Reichs
vorgenommen werden.