Die sächsische Staatsverfassung. 133
stamme des sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte
der Erstgeburt und der sogenannten agnatischen Lineal—
folge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Aach
dem Tode des Königs geht also die Krone auf dessen
ältesten Sohn, hinterläßt er aber keinen Sohn, auf
dessen ältesten Bruder oder sonstigen von Prinzen des
Königshauses abstammenden nächsten männlichen Ver—
wandten über. Aur im Falle des Aussterbens des Mannes—
stammes geht die Krone auf die dem zuletzt regierenden
König am nächsten verwandte weibliche Linie, ohne
Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die
Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden
Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in
dieser das Alter der Person; doch gilt nach dem Uber-
gang wieder der Vorzug des Mannesstammes. JFür den
Fall des Erlöschens des Königshauses würde infolge der
abgeschlossenen Erbverbrüderungen die Krone zunächst der
Ernestinischen Linie, dann Hessen und eventuell
Brandenburg zufallen.
Der König wird mit dem 18. Lebensjahre mündig.
Eine Regierungsverwesung durch das zunächst zur Erbfolge
berechtigte volljährige Mitglied der königlichen Familie
hat während der Minderwertigkeit oder der sonstigen
Behinderung des Königs an der Ausübung der Re-
gierung einzutreten. Jeder Regierungsnachfolger sichert
bei der Thronbesteigung bei seinem fürstlichen Worte die
Beobachtung, Aufrechterhaltung und Beschützung der Ver-
fassung des Landes zu. Der König ist Besitzer des im
Eigentume des Königlichen Hauses befindlichen, von dem
Lande unzertrennbaren und unveräußerlichen Hausfidei-
kommisses, bestehend aus der gesamten Einrichtung der
dem Könige vorbehaltenen Königlichen Schlösser, der
Königlichen Sammlungen usw.; er bezieht als Ersatz für
den von der Krone in den Besitz des Staates überge-
gangenen Grundbesitz, Domänen, Forsten usw., eine mit
den Ständen für die Dauer seiner Regierung vereinbarte
Zivilliste (gegenwärtig 3704927 A — eine kleine Er-
höhung ist in dem Etat für 1914/15 vorgesehen —i#),
von der er die Ausgaben für die Hofhaltung, die Unter-
haltung der oben gedachten Schlösser, das Hoftheater,
den Hofgottesdienst usw. zu bestreiten hat. Uber Er-
sparnisse an der Zivilliste Kann der König unter Lebenden