Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die sächsische Staatsverfassung. 133 
stamme des sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der sogenannten agnatischen Lineal— 
folge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Aach 
dem Tode des Königs geht also die Krone auf dessen 
ältesten Sohn, hinterläßt er aber keinen Sohn, auf 
dessen ältesten Bruder oder sonstigen von Prinzen des 
Königshauses abstammenden nächsten männlichen Ver— 
wandten über. Aur im Falle des Aussterbens des Mannes— 
stammes geht die Krone auf die dem zuletzt regierenden 
König am nächsten verwandte weibliche Linie, ohne 
Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die 
Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden 
Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in 
dieser das Alter der Person; doch gilt nach dem Uber- 
gang wieder der Vorzug des Mannesstammes. JFür den 
Fall des Erlöschens des Königshauses würde infolge der 
abgeschlossenen Erbverbrüderungen die Krone zunächst der 
Ernestinischen Linie, dann Hessen und eventuell 
Brandenburg zufallen. 
Der König wird mit dem 18. Lebensjahre mündig. 
Eine Regierungsverwesung durch das zunächst zur Erbfolge 
berechtigte volljährige Mitglied der königlichen Familie 
hat während der Minderwertigkeit oder der sonstigen 
Behinderung des Königs an der Ausübung der Re- 
gierung einzutreten. Jeder Regierungsnachfolger sichert 
bei der Thronbesteigung bei seinem fürstlichen Worte die 
Beobachtung, Aufrechterhaltung und Beschützung der Ver- 
fassung des Landes zu. Der König ist Besitzer des im 
Eigentume des Königlichen Hauses befindlichen, von dem 
Lande unzertrennbaren und unveräußerlichen Hausfidei- 
kommisses, bestehend aus der gesamten Einrichtung der 
dem Könige vorbehaltenen Königlichen Schlösser, der 
Königlichen Sammlungen usw.; er bezieht als Ersatz für 
den von der Krone in den Besitz des Staates überge- 
gangenen Grundbesitz, Domänen, Forsten usw., eine mit 
den Ständen für die Dauer seiner Regierung vereinbarte 
Zivilliste (gegenwärtig 3704927 A — eine kleine Er- 
höhung ist in dem Etat für 1914/15 vorgesehen —i#), 
von der er die Ausgaben für die Hofhaltung, die Unter- 
haltung der oben gedachten Schlösser, das Hoftheater, 
den Hofgottesdienst usw. zu bestreiten hat. Uber Er- 
sparnisse an der Zivilliste Kann der König unter Lebenden
	        
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