134 II. Das Königreich Sachsen.
frei verfügen, dagegen fallen sie bei seinem Ableben dem
Hausfideikommiß zu.
Außerdem besteht noch eine unter dem Namen „Se-
kundogenitur“ bei der Errichtung der Verfassung auf die
Staatskasse übernommene und aus den Erbansprüchen
der Mutter des Kurfürsten und nachmaligen Königs
Friedrich August III. auf die Bayerische Allodialverlassen—
schaft herrührende Jahresrente von 262083 A. Derjenige
Prinz, welcher diese Sekundogenitur nach den Bestim-
mungen des Hausgesetzes innehat, hat davon sowohl
sein Haus, als die gesamte von dem Prinzen, nach-
maligen Könige Johann abstammende, dem böniglichen
Hause angehörende Deszendenz mit dem nötigen Unter-
halte und Wittümern zu versehen. Gelangt der In-
haber der Sekundogenitur zur Thronfolge, so geht der
Besitz nicht auf seine Deszendenz, sondern auf den nach
der Sutzessionsregel der Erstgeburt zunächst dazu Be-
rechtigten über, und fällt, sollte ein zur Aachfolge berech-
tigter männlicher Nachkomme überhaupt nicht vorhanden
sein, auf so lange der Staatskasse zurückh, bis wieder eine
weitere Deszendenz im Königshause entsteht. Uber die
Apanagen der Königin und der Prinzen und die Ge-
bührnisse für den Unterhalt und die Aussteuer der Prin-
zessinen sowie die Wittümer der Königinwitwe und der
Witwe des Vorvorgängers enthält die Verfassungsurkunde
besondere Bestimmungen.
Die Stände. Die verfassungsmäßige Vertretung des Volkes behufs
der Teilnahme an der Gesetzgebung wird von einer allge-
meinen, in zwei Kammern abgeteilten Ständeversamm-
lung (Landtag) ausgeübt. Daneben bestehen die Kreis-
stände des Meißner, Leipziger, erzgebirgischen und vogt-
ländischen Kreises sowie die Provinziallandstände der
Oberlausitz mit der Aufgabe, die Wohlfahrt des Kreises
zu fördern. Sie zerfallen in die Korporationen der
Ritterschaft und der Städte; ihre Angelegenheiten werden
auf Kreistagen verhandelt. Die Anwendbarkeit gewisser
Gesetze auf die Oberlausitz ist von der Zustimmung der
dortigen Stände abhängig. Im übrigen ist die frühere
Sonderstellung der Oberlausitz — über die abweichende
Kirchenverfassung der Oberlausitz zu vgl. S. 212 — auf-
gehoben.
#dennNDie erste Kammer wird gebildet aus den volljährigen