Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

134 II. Das Königreich Sachsen. 
frei verfügen, dagegen fallen sie bei seinem Ableben dem 
Hausfideikommiß zu. 
Außerdem besteht noch eine unter dem Namen „Se- 
kundogenitur“ bei der Errichtung der Verfassung auf die 
Staatskasse übernommene und aus den Erbansprüchen 
der Mutter des Kurfürsten und nachmaligen Königs 
Friedrich August III. auf die Bayerische Allodialverlassen— 
schaft herrührende Jahresrente von 262083 A. Derjenige 
Prinz, welcher diese Sekundogenitur nach den Bestim- 
mungen des Hausgesetzes innehat, hat davon sowohl 
sein Haus, als die gesamte von dem Prinzen, nach- 
maligen Könige Johann abstammende, dem böniglichen 
Hause angehörende Deszendenz mit dem nötigen Unter- 
halte und Wittümern zu versehen. Gelangt der In- 
haber der Sekundogenitur zur Thronfolge, so geht der 
Besitz nicht auf seine Deszendenz, sondern auf den nach 
der Sutzessionsregel der Erstgeburt zunächst dazu Be- 
rechtigten über, und fällt, sollte ein zur Aachfolge berech- 
tigter männlicher Nachkomme überhaupt nicht vorhanden 
sein, auf so lange der Staatskasse zurückh, bis wieder eine 
weitere Deszendenz im Königshause entsteht. Uber die 
Apanagen der Königin und der Prinzen und die Ge- 
bührnisse für den Unterhalt und die Aussteuer der Prin- 
zessinen sowie die Wittümer der Königinwitwe und der 
Witwe des Vorvorgängers enthält die Verfassungsurkunde 
besondere Bestimmungen. 
Die Stände. Die verfassungsmäßige Vertretung des Volkes behufs 
der Teilnahme an der Gesetzgebung wird von einer allge- 
meinen, in zwei Kammern abgeteilten Ständeversamm- 
lung (Landtag) ausgeübt. Daneben bestehen die Kreis- 
stände des Meißner, Leipziger, erzgebirgischen und vogt- 
ländischen Kreises sowie die Provinziallandstände der 
Oberlausitz mit der Aufgabe, die Wohlfahrt des Kreises 
zu fördern. Sie zerfallen in die Korporationen der 
Ritterschaft und der Städte; ihre Angelegenheiten werden 
auf Kreistagen verhandelt. Die Anwendbarkeit gewisser 
Gesetze auf die Oberlausitz ist von der Zustimmung der 
dortigen Stände abhängig. Im übrigen ist die frühere 
Sonderstellung der Oberlausitz — über die abweichende 
Kirchenverfassung der Oberlausitz zu vgl. S. 212 — auf- 
gehoben. 
#dennNDie erste Kammer wird gebildet aus den volljährigen
	        
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