Die sächsische Staatsverfassung. 135
Prinzen des Königlichen Hauses, je einem Vertreter der
Schönburgschen Rezeßherrschaften und Lehnsherrschaften,
den Besitzern der Herrschaften Wildenfels, Königsbrück
und Reibersdorf, je einem Vertreter des Hochstiftes
Mleeißen, des Kollegiatstiftes Wurzen, 1 der Universität,
dem evangelischen Oberhofprediger, dem Dekan des
Katholischen Domstiftes St. Petri in Bautzen, dem Super-
intendenten zu Leipzig, zwölf auf Lebenszeit in den Kreis-
bzw. Provinzialversammlungen gewählten Abgeordneten
der Besitzer von Rittergütern oder anderen, mit min-
destens 4000 Steuereinheiten belegten Gütern, welche Be-
sitzer unbescholten, 30 Jahre alt und 3 Jahre im Besitze
der sächsischen Staatsangehörigkeit sein müssen — Wähler
sind die mindestens 25 Jahre alten, unbescholtenen, im
Besitze der sächsischen Staatsanhörigkeit befindlichen Be-
sitzer von Rittergütern oder anderen Gütern des platten
Landes mit mindestens 3000 Steuereinheiten —, zehn
vom Könige auf Lebenszeit ernannten Besitzern von
gleichfjalls mit mindestens 4000 Steuereinheiten belegten
Rittergütern, fünf vom Könige nach freier Wahl ernannten
Mitgliedern, den Oberbürgermeistern der Städte Dresden
und Leipzig, sowie den Bürgermeistern von sechs vom
Könige zu bestimmenden Städten.
Für die zweite Kammer ist unter dem 5. Mlai 1909, qoie
ein neues Wahlgesetz erlassen worden. Durch das ·
Wahlgesetz vom 28. März 1896 war die indirekte Wahl,
d. h. durch Vermittlung von Wahlmännern, ferner die
Teilung der Urwähler nach Maßgabe der von ihnen
zu entrichtenden Staatssteuern in drei Abteilungen ein—
geführt worden. Bald nach dem Inkrafttreten dieses
neuen Wahlmodus waren dringende Wünsche nach dessen
Aufhebung, insbesondere unter Berufung darauf laut ge-
worden, daß es der dritten Abteilung überhaupt nicht
oder nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sei, die
Wahl eines von ihnen im Gegensatze zu den Wählern
der ersten und zweiten Abteilung aufgestellten Kandidaten
1 Uber die Zusammensetzung der Domkapitel des Hochstiftes
Meißen und des Kollegiatstiftes Wurzen und über deren Ge-
schäftsgang trifft die Bekanntmachung vom 12. Januar 1909
Bestimmung. Ersteres besteht aus acht, letzteres aus fünf Mit-
gliedern (Propst, Dechant, Senior, Subsenior und vier bzw.
ein Domkapitularen).