136 II. Das Königreich Sachsen.
durchzusetzen. Die Berechtigung dieser Beschwerden war
anzuerkennen. Nach jahrelangen Erwägungen und
Kämpfen ist das neue, vom Regierungsentwurf erheblich
abweichende Wahlgesetz zustande gekommen. Danach
besteht in Zukunft die zweite Kammer aus 91 Abge-
ordneten (seither 82), von denen 43 in städtischen und
48 in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. Die Wahl-
periode beträgt sechs Jahre. Stimmberechtigt bei diesen
Wahlen ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der eine
direkte Staatssteuer in Sachsen entrichtet, bei Abschluß
der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit
mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörig-
keit besitzt und seit mindestens sechs Monaten seinen
Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat. Vom Stimm-
rechte ausgeschlossen sind unter Vormundschaft stehende
Personen, Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet
worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens,
Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter entzogen worden ist, auf die Dauer dieser
Entziehung, Personen, gegen die wegen eines Verbrechens
oder Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter erkannt werden Bhann, die Vorunter-
suchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens be-
schlossen worden ist, die sich zur Zeit der Wahl in Unter-
suchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangsweise in
einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt unter-
gebracht worden sind, die unter Polizeiaufsicht stehen, die
mit den seit länger als ein Jahr direkten Staats= oder
Gemeindesteuern im Bückstande sind, sowie die öffent-
liche Armenunterstützung erhalten oder im letzten Jahre
erhalten haben. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme,
zwei Stimmen aber diejenigen, welche ein Einkommen
von mehr als 1600 M versteuern, die aus öffentlichem
Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Ein-
ktommen von mehr als 1400 K beziehen, die zur Ge-
werbekammer oder zum Landeskulturrat wählen dürfen
und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als
1400 K beziehen, die sächsischen Grundbesitz mit min-
destens 100 Steuereinheiten besitzen und ein Gesamt-
einkommen von mehr als 1250 AK beziehen, die Grund-