Die sächsische Staatsverfassung. 137
besitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land= oder
Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ½ Hek-
tar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen, die ihre
wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse nachweisen
können, die für den einjährig-freiwilligen Mlilitärdienst
genügen; drei Stimmen haben diejenigen, welche ein
Einkommen von mehr als 2200 beziehentlich ein dienst-
liches oder ein gewerbliches Einkommen oder ein solches
aus einer wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen
Tätigkeit von mehr als 1900 AKl versteuern, die Grund-
besitz mit mehr als 150 Steuereinheiten und ein Ge-
samteinkommen von mehr als 1600 M haben, sowie die
Grundbesitzer, von deren Grundbesitz mehr als 4 Hektar
der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder
mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau
dienen; vier Stimmen die, welche ein Einkommen von
mehr als 2800 Kl beziehentlich ein dienstliches, gewerb-
liches Einkommen oder solches aus wissenschaftlicher oder
höherer künstlerischer Tätigkeit von über 2500 /0 ver-
steuern, die Grundbesitz mit mehr als 200 Steuereinheiten
haben und ein Gesamteinkommen von über 2200 .K be-
ziehen oder Grundbesitz haben, von dem mehr als 8 Hek-
tar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau,
oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Wein-
bau dienen. Dazu kommt die Altersstimme, eine Zu-
satzstimme für das vollendete 50. Lebensjahr, die nur der
obersten Klasse mit vier Stimmen nicht zusteht. Als Ab-
geordneter wählbar ist der Sachse männlichen Geschlechts,
der seit mindestens drei Jahren die sächsische Staatsange-
hörigkeit besitzt und ebensolange in Sachsen seinen Wohn-
sitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das
30. Lebensjahr vollen det hat. Aktive Staatsminister und
in aktiven ausländischen Diensten stehende Personen sind
nicht wählbar. In jedem Wahlbezirke werden durch die
Gemeindebehörden, für Landgemeinden bis zu 1500 Ein-
wohnern und die selbständigen Gutsbezirke durch die
Amtshauptmannschaften Wahlbezirke gebildet, für jeden
Wahlbezirk ist ein Wahlvorsteher und Stellvertreter zu
ernennen, für jeden Ort bzw. Wahlkreis eine Liste der
stimmberechtigten Bürger aufzustellen. Abgrenzung des
Wahlbezirkes sowie Ort und Zeit der Wahl ist vom
Wahlvorsteher ortsüblich bekanntzumachen. Das Wahl-