Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die sächsische Staatsverfassung. 137 
besitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land= oder 
Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ½ Hek- 
tar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen, die ihre 
wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse nachweisen 
können, die für den einjährig-freiwilligen Mlilitärdienst 
genügen; drei Stimmen haben diejenigen, welche ein 
Einkommen von mehr als 2200 beziehentlich ein dienst- 
liches oder ein gewerbliches Einkommen oder ein solches 
aus einer wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen 
Tätigkeit von mehr als 1900 AKl versteuern, die Grund- 
besitz mit mehr als 150 Steuereinheiten und ein Ge- 
samteinkommen von mehr als 1600 M haben, sowie die 
Grundbesitzer, von deren Grundbesitz mehr als 4 Hektar 
der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder 
mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau 
dienen; vier Stimmen die, welche ein Einkommen von 
mehr als 2800 Kl beziehentlich ein dienstliches, gewerb- 
liches Einkommen oder solches aus wissenschaftlicher oder 
höherer künstlerischer Tätigkeit von über 2500 /0 ver- 
steuern, die Grundbesitz mit mehr als 200 Steuereinheiten 
haben und ein Gesamteinkommen von über 2200 .K be- 
ziehen oder Grundbesitz haben, von dem mehr als 8 Hek- 
tar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau, 
oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Wein- 
bau dienen. Dazu kommt die Altersstimme, eine Zu- 
satzstimme für das vollendete 50. Lebensjahr, die nur der 
obersten Klasse mit vier Stimmen nicht zusteht. Als Ab- 
geordneter wählbar ist der Sachse männlichen Geschlechts, 
der seit mindestens drei Jahren die sächsische Staatsange- 
hörigkeit besitzt und ebensolange in Sachsen seinen Wohn- 
sitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 
30. Lebensjahr vollen det hat. Aktive Staatsminister und 
in aktiven ausländischen Diensten stehende Personen sind 
nicht wählbar. In jedem Wahlbezirke werden durch die 
Gemeindebehörden, für Landgemeinden bis zu 1500 Ein- 
wohnern und die selbständigen Gutsbezirke durch die 
Amtshauptmannschaften Wahlbezirke gebildet, für jeden 
Wahlbezirk ist ein Wahlvorsteher und Stellvertreter zu 
ernennen, für jeden Ort bzw. Wahlkreis eine Liste der 
stimmberechtigten Bürger aufzustellen. Abgrenzung des 
Wahlbezirkes sowie Ort und Zeit der Wahl ist vom 
Wahlvorsteher ortsüblich bekanntzumachen. Das Wahl-
	        
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