138 II. Das Königreich Sachsen.
recht ist persönlich und durch bestimmten Anforderungen
entsprechende Stimmzettel auszunben. Das über die
Wahl aufgenommene Protokoll ist sofort dem Wahlkom-
missar einzureichen, der unter Zuziehung von 6—12
Wählern die eingegangenen Protobolle durchsieht und
deren Ergebnisse zusammenstellt und verkündet. Uber
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet die
zweite Kammer. Der Kandidat ist gewählt, auf den
mehr als die Hälfte aller im Wahlbreis abgegebenen
gültigen Stimmen entfallen; stellt sich eine solche Stim-
menmehrheit nicht heraus, so ist in einer längstens bin-
nen zwei Wochen vorzunehmenden engeren Wahl nur
unter den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Tritt bei der engeren Wahl
Stimmengleichheit ein, so entscheidet das vom Wahl-
kommissar gezogene Los. Den Wahltag bestimmt das
Ainisterium des Innern, das auch Neuwahlen für wäh-
rend einer Landtagsperiode freiwerdende Abgeordneten-
sitze anordnet. «
Zu Abgeordneten gewählten Staatsdienern und an—
deren Beamten, Geistlichen und Lehrern darf die Ge—
nehmigung zur Annahme der Wahl ohne erhebliche, in
dem Wesen des Amtes beruhende und den Ständen zur
Aachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt werden.
Jedes Mitglied der Ständeversammlung hat bei seinem
ersten Eintritte in die Kammer eidlich anzugeloben, daß
es die Staatsverfassung treu bewahren und in der Stände—
versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und
des Vaterlandes nach seinem besten Wissen und Gewissen
bei seinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben
beobachten werde. Die Stände genießen sowohl in ihrer
Gesamtheit als einzeln völlige Unverletzlichkeit der Person
während der Dauer des Landtags. Außer dem Falle
der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen
peinlichen Verbrechen darf kein Mitglied der Stände—
versammlung während ihrer Dauer ohne ausdrüchkliche
Zustimmung der betreffenden Kammer verhaftet werden.
Kein Mitglied des Landtags darf außerhalb desselben
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Mandats getanen Außerungen, auch wenn diese
den Tatbestand einer nach dem gemeinen Rechte straf—
baren Handlung enthalten sollten, zur Verantwortung