Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die sächsische Staatsverfassung. 139 
gezogen werden. Die Ständemitglieder, abgesehen von 
denjenigen der ersten Kammer, welche die Standschaft 
in dieser Kammer mit Rüchksicht auf ihre hergebrachten 
Rechte eingeräumt erhalten haben, erhalten zur Ent— 
schädigung für den erforderlichen außerordentlichen Auf— 
wand für die Dauer eines ordentlichen Landtags außer 
freier Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnorte und dem 
Landtagssitze eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 
3000 K, bei wesentlichem Wohnsitze in Dresden die 
Hälfte. Bei Fernbleiben von jeder Sitzung wird ein 
Betrag von 15 beziehentlich 7,50 K in Abzug gebracht. 
Letztere Beträge werden während eines außerordentlichen 
Landtages den Mitgliedern als Tagegelder gewährt. 
Während des Landtages dürfen im zweimeiligen Um- 
kreise von seinem Sitze Versammlungen unter freiem 
Himmel nicht abgehalten werden. 
Die Kammern treten in zweijährigen Zwischenräumen 
zu ordentlichen Landtagen zusammen, doch ist der König 
auch berechtigt, außerordentliche Landtage einzuberufen.! 
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung, 
er kann sie auch vertagen und die zweite Kammer auf- 
lösen; letzterenfalls gilt gleichzeitig die erste als vertagt. Die 
beiden Kammern verhandeln getrennt voneinander nach 
einer bestimmten Geschäftsordnung. Zur Beschlußfähig- 
keit wird in beiden Kammern die Anwesenheit der Hälfte 
der Mitglieder erfordert. Der Präsident der ersten Kammer 
wird vom Könige ernannt, der Präsident der zweiten 
Kammer und die Vizepräsidenten beider Kammern werden 
von den letzteren gewählt. Die Verhandlungen sind in der 
Regel öffentlich. Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
Beschlüsse bildet jede HKammer aus ihren Mitgliedern 
Deputationen, unter Umständen auch außerordentliche 
für bestimmte Gegenstände. Außerdem bestehen in der 
zweiten Kammer fünf Abteilungen, in die die Kammer- 
mitglieder durch das Los verteilt werden, und denen ins- 
besondere die Prüfung der Wahlen und die Wahl der 
Deputationen obliegt. In ähnlicher Weise wie im Reichs- 
tage (S. 35, Note) haben sich ferner die Mitglieder der 
  
1 Der König ist verpflichtet, einen ordentlichen Landtag ein- 
zuberufen binnen vier Monaten nach Eintritt eines Regierungs- 
wechsels und binnen sechs Monaten nach etwaiger Auflösung 
der zweiten Kammer.
	        
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