142 II. Das Königreich Sachsen.
auch zu entscheiden, wenn über die Auslegung einzelner
Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entstehen und
eine Ubereinkunft zwischen Regierung und Ständen nicht
erzielt werden kann. Der hierüber erteilte Ausspruch
soll als authentische Interpretation angesehen und be-
folgt werden.
Die gesamte Staatsverwaltung des Königreichs Sachsen
wird durch sechs Ministerien ausgeübt, das der Justiz,
der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Kultus
und öffentlichen Unterrichts und der auswärtigen
Angelegenheiten. An der Spitze eines jeden Ministe-
riums steht ein Minister, diesem stehen in der Regel
Ministerialdirebtoren und vortragende Räte zur Seite.
Außerdem besteht ein Ministerium des Königlichen
Hauses, welches mit der Verwaltung aller persönlichen
und Vermögensangelegenheiten des Königlichen Hauses,
der obersten Leitung und Beaufsichtigung des gesamten
Hofwesens, der Verwaltung der Königlichen Zivilliste
und der obersten Aufssicht über das Königliche Haus-
sideikktommiß betraut ist. Die zu dem letzteren ge-
hörigen wissenschaftlichen und Kunstsammlungen sind
einer besonderen Generaldirektion unterstellt.
— Die Minister bilden zusammen das Gesamtmini-
sterium, welches zumeist unter dem Vorsitze des
Königs zusammentritt.
Außer den Mlinistern sind auch alle sonstigen, zu einem
ständischen öffentlichen Amte vom Könige oder den dazu
Staatebeauftragten Staatsbehörden eingesetzten Staatsdiener
für ihre Dienstleistungen verantwortlich. Die Verhält-
nisse dieser Staatsdiener werden durch ein besonderes
Gesetz, das sogenannte Staatsdienergesetz, geregelt. Die
Anstellung als Staatsdiener ist hiernach — abgesehen
von den richterlichen Beamten, denen eine größere Un-
abhängigkeit gewährt ist — erst nach Ablauf von zwei
Jahren als unwiderruflich anzusehen. Staatsdiener, deren
Amtsverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung
nicht beanspruchen, können gegen vierteljährliche Kündi-
gung angestellt werden. Der Staatsdiener hat während
seines Dienstes Anspruch auf den ihm ausgesetzten Ge-
1 Gesetz vom 7. Alärz 1835, teilweise abgeändert durch Ge-
setz vom 3. Juni 1876.