Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

142 II. Das Königreich Sachsen. 
auch zu entscheiden, wenn über die Auslegung einzelner 
Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entstehen und 
eine Ubereinkunft zwischen Regierung und Ständen nicht 
erzielt werden kann. Der hierüber erteilte Ausspruch 
soll als authentische Interpretation angesehen und be- 
folgt werden. 
Die gesamte Staatsverwaltung des Königreichs Sachsen 
wird durch sechs Ministerien ausgeübt, das der Justiz, 
der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts und der auswärtigen 
Angelegenheiten. An der Spitze eines jeden Ministe- 
riums steht ein Minister, diesem stehen in der Regel 
Ministerialdirebtoren und vortragende Räte zur Seite. 
Außerdem besteht ein Ministerium des Königlichen 
Hauses, welches mit der Verwaltung aller persönlichen 
und Vermögensangelegenheiten des Königlichen Hauses, 
der obersten Leitung und Beaufsichtigung des gesamten 
Hofwesens, der Verwaltung der Königlichen Zivilliste 
und der obersten Aufssicht über das Königliche Haus- 
sideikktommiß betraut ist. Die zu dem letzteren ge- 
hörigen wissenschaftlichen und Kunstsammlungen sind 
einer besonderen Generaldirektion unterstellt. 
— Die Minister bilden zusammen das Gesamtmini- 
sterium, welches zumeist unter dem Vorsitze des 
Königs zusammentritt. 
Außer den Mlinistern sind auch alle sonstigen, zu einem 
ständischen öffentlichen Amte vom Könige oder den dazu 
Staatebeauftragten Staatsbehörden eingesetzten Staatsdiener 
für ihre Dienstleistungen verantwortlich. Die Verhält- 
nisse dieser Staatsdiener werden durch ein besonderes 
Gesetz, das sogenannte Staatsdienergesetz, geregelt. Die 
Anstellung als Staatsdiener ist hiernach — abgesehen 
von den richterlichen Beamten, denen eine größere Un- 
abhängigkeit gewährt ist — erst nach Ablauf von zwei 
Jahren als unwiderruflich anzusehen. Staatsdiener, deren 
Amtsverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung 
nicht beanspruchen, können gegen vierteljährliche Kündi- 
gung angestellt werden. Der Staatsdiener hat während 
seines Dienstes Anspruch auf den ihm ausgesetzten Ge- 
  
1 Gesetz vom 7. Alärz 1835, teilweise abgeändert durch Ge- 
setz vom 3. Juni 1876.
	        
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