Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die sächsische Staatsverfassung. 143 
halt,! nach dessen Beendigung — bei eingetretener Dienst- 
unfähigkeit und in der Regel mindestens zehnjähriger 
Dienstzeit, sowie nach erfülltem 65. Lebensjahre bzw. voll- 
endetem 40. Dienstjahre — auf Pension. Auch die Witwen 
und Waisen der Staatsdiener erhalten bestimmte, neuer- 
dings entsprechend erhöhte Teile des letzten Dienstein- 
kommens derselben als Pensionen gewährt. Unter Um- 
ständen kann der Staatsdiener im Disziplinarverfahren 
seines Dienstes ohne Gewährung von Pension entlassen 
werden. Die Entscheidung hierüber steht in der Regel 
in erster Instanz der Disziplinarkammer, aus fünf, 
in zweiter Instanz dem Disziplinarhofe, aus sieben 
Mitgliedern bestehend, zu, welche ihren Sitz in Dresden 
haben und deren Mitglieder vom Könige ernannt sind. 
Der Vorsitzende und mindestens zwei bzw. drei Mitglieder 
dieser Disziplinarbehörden müssen ein richterliches Amt 
bekleiden oder bekleidet haben. Bei Entscheidungen über 
Dienstentlassung städtischer Beamter werden die Diszipli- 
nargerichte durch zwei vom König ernannte, im städtischen 
Dienst befindliche oder gewesene Beamte verstärkt. Zum 
Teil abweichende Bestimmungen gelten für richterliche 
Beamte, bei denen die erkennenden Behörden für Dienst- 
entlassung das aus dem Disziplinarsenat des Oberlandes- 
gerichts bestehende Disziplinargericht als erste, der aus 
dem Präsidenten und dem Senatspräsidenten des Ober- 
landesgerichts sowie drei Landgerichtspräsidenten be- 
stehende Disziplinarhof als zweite Instanz sind. 
Nach der Verfassungsurkunde verpflichtet der Aufent-Verfassungs- 
halt innerhalb der Grenzen des sächsischen Staates zur ##m# 
Beobachtung der Gesetze desselben und begründet da- Tihener 
gegen den gesetzlichen Schutz. Unter den allgemeinen untertanen. 
verfassungsmäßigen Rechten der sächsischen Untertanen 
gedenkt die Verfassung namentlich der Freiheit der Person 
und des Eigentums, der Freiheit der Wahl des Berufes 
und des Wegzuges aus dem Lande ohne Erlegung einer 
Bachsteuer, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste oder sonstige Verbindlichkeiten gegen den Staat 
oder Privatpersonen entgegenstehen, der völligen Ge- 
  
1 Seit dem 1. Januar 1909 ist eine allgemeine Besoldungs- 
ordnung, auf dem Dienstalterstufensystem beruhend, in Kraft ge- 
treten. Aeben dem festen Gehalt werden den Beamten Wohnungs- 
geldzuschüsse gewährt, die nur zum Teil pensionsfähig sind.
	        
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