Ministerium des Innern. 145
Die Feststellung der Entschädigungsansprüche erfolgt durch
Bescheid der Enteignungsbehörde. Das Schlußverfahren
beginnt nach Feststellung der Anlage mit der Abgrenzung
der enteigneten Fläche durch den Unternehmer, hierauf
folgt der Berainungstermin, beendet wird das Verfahren
durch den Schlußtermin. Bei Anlagen einfacherer Art
kann ein abgekürztes Verfahren eintreten, das Vorver—
fahren und der Berainungstermin wegfallen und die
endgültige Abgrenzung und die Verkündigung des Schluß—
verfahrens schon im Enteignungstermine erfolgen. Die
Kosten des Verfahrens treffen den Unternehmer. Ganz
oder teilweise unberührt bleiben die Enteignungs—
bestimmungen der Gesetze über Erweiterung bestehender
Eisenbahnen, über Beschaffung von Straßenbaumaterial,
über Ablösung, Gemeinheitsteilungen, Grundstückszu—
sammenlegungen, Wasserlaufsberichtigungen, Entwässe-
rung, Bewässerung, Wasserleitungen, ferner die Be-
stimmungen des Baugesetzes, der Elbstromufer= und
Dammordnung, des Berggesetzes und der Gesetze über
die Beschränkungen der Grundeigentümer in der Aähe
von Festungen, sowie über die Ninderpest.
Den durch die Verfassung garantierten Rechten stehen
verfassungsmäßig bestimmte Pflichten gegenüber, insbe-
sondere — abgesehen von der nunmehr reichsgesetzlich
geregelten Verpflichtung zum Waffendienste — die Ver-
pflichtung, zu den Staatslasten beizutragen.
Ainisterium des Innern.
Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmann-
schaften und Kreishauptmannschaften.
Der sächsische Staat gliedert sich in Kreishaupt= Die
mannschaften, Bezirks-Amtshauptmannschaften Gemeinden.
und Gemeinden. Während die Kreishauptmannschaften
und Amtshauptmannschaften in der Hauptsache die Be-
deutung als Bezirke der staatlichen Verwaltung haben,
und erst die auf die Selbstverwaltung gerichteten Be-
strebungen der letzten vier Jahrzehnte insbesondere die
Amtshauptmannschaften als weitere Verbände zur Er-
reichung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke mit korpora-
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 10