Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 145 
Die Feststellung der Entschädigungsansprüche erfolgt durch 
Bescheid der Enteignungsbehörde. Das Schlußverfahren 
beginnt nach Feststellung der Anlage mit der Abgrenzung 
der enteigneten Fläche durch den Unternehmer, hierauf 
folgt der Berainungstermin, beendet wird das Verfahren 
durch den Schlußtermin. Bei Anlagen einfacherer Art 
kann ein abgekürztes Verfahren eintreten, das Vorver— 
fahren und der Berainungstermin wegfallen und die 
endgültige Abgrenzung und die Verkündigung des Schluß— 
verfahrens schon im Enteignungstermine erfolgen. Die 
Kosten des Verfahrens treffen den Unternehmer. Ganz 
oder teilweise unberührt bleiben die Enteignungs— 
bestimmungen der Gesetze über Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen, über Beschaffung von Straßenbaumaterial, 
über Ablösung, Gemeinheitsteilungen, Grundstückszu— 
sammenlegungen, Wasserlaufsberichtigungen, Entwässe- 
rung, Bewässerung, Wasserleitungen, ferner die Be- 
stimmungen des Baugesetzes, der Elbstromufer= und 
Dammordnung, des Berggesetzes und der Gesetze über 
die Beschränkungen der Grundeigentümer in der Aähe 
von Festungen, sowie über die Ninderpest. 
Den durch die Verfassung garantierten Rechten stehen 
verfassungsmäßig bestimmte Pflichten gegenüber, insbe- 
sondere — abgesehen von der nunmehr reichsgesetzlich 
geregelten Verpflichtung zum Waffendienste — die Ver- 
pflichtung, zu den Staatslasten beizutragen. 
Ainisterium des Innern. 
Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmann- 
schaften und Kreishauptmannschaften. 
Der sächsische Staat gliedert sich in Kreishaupt= Die 
mannschaften, Bezirks-Amtshauptmannschaften Gemeinden. 
und Gemeinden. Während die Kreishauptmannschaften 
und Amtshauptmannschaften in der Hauptsache die Be- 
deutung als Bezirke der staatlichen Verwaltung haben, 
und erst die auf die Selbstverwaltung gerichteten Be- 
strebungen der letzten vier Jahrzehnte insbesondere die 
Amtshauptmannschaften als weitere Verbände zur Er- 
reichung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke mit korpora- 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 10
	        
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