Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

146 II. Das Königreich Sachsen. 
tiven Rechten und eignen Organen umgestaltet haben, 
sind die Gemeindebezirke und Organe zunächst für die 
eignen Angelegenheiten in das Leben gerufen und erst 
später vom Staate für dessen Zweche herangezogen worden. 
Die Gemeinden bilden den Grundstein des ganzen 
Staatsorganismus. Bereits die Gesetzgebung der dreißiger 
Jahre (Allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 
und Landgemeindeordnung vom 7. Aovember 1838) unter- 
schied zwischen Städten und Landgemeinden, und bei 
Gelegenheit der Revision dieser Gemeindeordnungen im 
Jahre 1873 ist diese Einteilung nicht nur beibehalten, 
sondern auch noch eine besondere Städteordnung für 
mittlere und kRleine Städte aufgestellt worden, so daß 
die sächsischen Gemeinden nach ihrer Verfassung zerfallen 
in a) Städte, welche der revidierten Städteordnung 
unterstehen, b) Städte, welche die Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte angenommen haben, und 
c) Landgemeinden, deren Verfassung durch die revi- 
dierte Landgemeindeordnung geregelt ist. Außerdem ist 
durch diese neuere Gesetzgebung die Autonomie (d. h. die 
Befugnis, die Gemeindeverfassung und Gemeindever- 
uaon waltung selbständig zu regeln) und die Selbstverwaltung 
verwaltung insbesondere der Landgemeinden, unter gleichzeitiger 
Gemeinden. Beschränkung des Oberaufsichtsrechtes des Staates auf 
das durch das allgemeine staatliche Interesse gebotene 
Alaß, wesentlich erweitert worden. Während früher die 
Landgemeinden unter Aufsicht der Obrigkeit, welche das 
gesamte Gemeindewesen zu beaufsichtigen und dessen 
Verwaltung zu leiten hatte, ihre Angelegenheiten ver- 
walteten, steht ihnen jetzt die selbstän dige Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten, wennschon unter Oberaufsicht des 
Staates, zu, und der Gemeindevorstand ist, wie in den 
Städten der Stadtrat, das örtliche Organ der Landes- 
und Bezirksverwaltung, soweit nicht dazu besondere Be- 
hörden bestimmt sind. Auch steht den Organen der 
Landgemeinden — während in den unter der revidier- 
ten Städteordnung stehenden Städten die gesamte Orts- 
polizei den Gemeinden überwiesen ist — jetzt die Ver- 
waltung einzelner wesentlicher Zweige der Ortspolizei 
in nahezu demselben Umfange wie in den mittleren und 
kleinen Städten dem Bürgermeister zu, und sie sind be- 
fugt, innerhalb des ihnen zustehenden Wirkhungskreises
	        
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