Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 147 
Geldstrafen bis zu 30 M anzudrohen und auch mittels 
vorläufiger Strafverfügung aufzuerlegen. 
Den Bürgermeistern in mittleren und kleinen Städten 
steht dagegen die Befugnis zu, innerhalb ihres Wirkungs- 
kreises Geldstrafen bis zu 75 K oder Haftstrafe bis zu 
acht Tagen zu verhängen, während die übrigen Polizei- 
behörden — Stadträte in Städten mit der revidierten 
Städteordnung bzw. die Polizeidirektion zu Dresden, 
die Polizeiämter zu Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwichau 
sowie die Amtshauptmannschaften, letztere für die Bezirke 
der mittleren und kRleinen Städte, Landgemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke, insoweit nicht deren Organen 
die Ortspolizei übertragen ist — wegen Ubertretungen 
jeder Art die in den Strafgesetzen angedrohten Strafen, 
jedoch Haft nur bis zu 14 Tagen, durch vorläufige 
Strafverfügung festsetzen können. Die vorläufige Strafver- Tussen 
fügung muß enthalten die Strafe, die strafbare Handlung, 
das angewendete- Strafgesetz, die Beweismittel, sowie die 
Bedeutung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch 
die Strafverfügung beschwert finde, innerhalb einer Woche 
nach der Bekanntmachung den Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung stellen könne, widrigenfalls die Strafver- 
fügung gegen ihn rechtskräftig und vollstrecht werde. 
Es ist dies ein abgekürztes Verfahren, welches dem- 
jenigen, welcher sich einer Zuwiderhandlung gegen eine 
polizeiliche Vorschrift schuldig erachtet, die Füglichkeit 
bietet, durch Unterwerfung unter die ihm polizeilich auf- 
erlegte Strafe den Unannehmlichkeiten einer längeren 
gerichtlichen Untersuchung vorzubeugen. 
Die Bezirke der einzelnen Stadt= und Landgemeinden Gemeinde- 
bestehen in ihrem seitherigen Umfange fort, solange nicht " 
nach Mlaßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Ande- 
rung derselben erfolgt. Ausnahmen von der Negel, daß 
jedes Grundstück irgendeinem Gemeindebezirke ange- 
hören muß, bilden die königlichen Schlösser und Zube- 
hören, die bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen 
Staats= und Privatwaldungen, Kammer= und Ritter- 
güter,! sowie diejenigen Güter, welche, ohne wirkhliche 
  
1 Rittergüter sind größere Landgüter mit besonderen Vor- 
rechten, wie eben Ausnahme von dem Gemeindeverbande, Mit- 
gliedschaft bei den Kreis= und Provinzialverbänden, Berufung 
zur ersten Kammer. 
10“
	        
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