Ministerium des Innern. 147
Geldstrafen bis zu 30 M anzudrohen und auch mittels
vorläufiger Strafverfügung aufzuerlegen.
Den Bürgermeistern in mittleren und kleinen Städten
steht dagegen die Befugnis zu, innerhalb ihres Wirkungs-
kreises Geldstrafen bis zu 75 K oder Haftstrafe bis zu
acht Tagen zu verhängen, während die übrigen Polizei-
behörden — Stadträte in Städten mit der revidierten
Städteordnung bzw. die Polizeidirektion zu Dresden,
die Polizeiämter zu Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwichau
sowie die Amtshauptmannschaften, letztere für die Bezirke
der mittleren und kRleinen Städte, Landgemeinden und
selbständigen Gutsbezirke, insoweit nicht deren Organen
die Ortspolizei übertragen ist — wegen Ubertretungen
jeder Art die in den Strafgesetzen angedrohten Strafen,
jedoch Haft nur bis zu 14 Tagen, durch vorläufige
Strafverfügung festsetzen können. Die vorläufige Strafver- Tussen
fügung muß enthalten die Strafe, die strafbare Handlung,
das angewendete- Strafgesetz, die Beweismittel, sowie die
Bedeutung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch
die Strafverfügung beschwert finde, innerhalb einer Woche
nach der Bekanntmachung den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen könne, widrigenfalls die Strafver-
fügung gegen ihn rechtskräftig und vollstrecht werde.
Es ist dies ein abgekürztes Verfahren, welches dem-
jenigen, welcher sich einer Zuwiderhandlung gegen eine
polizeiliche Vorschrift schuldig erachtet, die Füglichkeit
bietet, durch Unterwerfung unter die ihm polizeilich auf-
erlegte Strafe den Unannehmlichkeiten einer längeren
gerichtlichen Untersuchung vorzubeugen.
Die Bezirke der einzelnen Stadt= und Landgemeinden Gemeinde-
bestehen in ihrem seitherigen Umfange fort, solange nicht "
nach Mlaßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Ande-
rung derselben erfolgt. Ausnahmen von der Negel, daß
jedes Grundstück irgendeinem Gemeindebezirke ange-
hören muß, bilden die königlichen Schlösser und Zube-
hören, die bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen
Staats= und Privatwaldungen, Kammer= und Ritter-
güter,! sowie diejenigen Güter, welche, ohne wirkhliche
1 Rittergüter sind größere Landgüter mit besonderen Vor-
rechten, wie eben Ausnahme von dem Gemeindeverbande, Mit-
gliedschaft bei den Kreis= und Provinzialverbänden, Berufung
zur ersten Kammer.
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