Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 149 
darf. Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für 
sich allein bestimmte Aufgaben, die ihnen gesetzlich obliegen, 
namentlich auch auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung, 
nicht zweckentsprechend zu erfüllen, können sie im Mangel 
einer freiwilligen Vereinigung zur Bildung eines Ver— 
bands oder zum Anschlusse an einen solchen von der Kreis— 
hauptmannschaft nach Gehör des Kreisausschusses ange— 
halten werden. Einem Verbande kann nur dann eine 
Gemeinde zugeteilt werden, wenn er damit einverstanden 
ist. Besondere Erleichterungen sind vorgesehen für die 
Bildung von Verbänden zu vorübergehenden Zwecken 
und von sogenannten Vorverbänden, d. h. Verbänden, 
welche die Gründung eines dauernden Verbands prüfen 
und vorbereiten sollen. 
Als Gemeindemitglieder sind diejenigen selbstän- Süee 
digen Personen anzusehen, welche im Gemeindebezirke schaft. 
entweder wesentlich wohnhaft oder mit Grundstücken an- 
gesessen sind oder daselbst ein selbständiges Gewerbe be- 
treiben. Auch juristische Personen sind als Gemeinde- 
mitglieder zu betrachten, der Staatsfiskus, gemeinnützige 
Stiftungen aber nur dann, wenn sie im Gemeindebezirke 
entweder ansässig sind oder ein Gewerbe betreiben. In 
Landgemeinden hat jeder, der in ein die Gemeindemit- 
gliedschaft bedingendes Verhältnis tritt, sich beim Ge- 
meindevorstande anzumelden und ist von diesem, wenn 
es das Ortsgesetz bestimmt, vor Eintragung in die Wahl- 
liste mittels Handschlages in Pflicht zu nehmen. Die 
Mehrzahl der sächsischen Städte deckte seither ihre Be- 
dürfnisse mittels selbständiger direbter Einkommensteuer 
bzw. erhob die Anlagen nach Verhältnis des zur Staats- 
einkommensteuer veranlagten Einkommens der Gemeinde- 
mitglieder; die Landgemeinden verteilten in der Regel 
ihre Anlagen zu einem Teile auf die gesamten Gemeinde- 
mitglieder, seltener nach der Kopfzahl, zumeist gleichfalls 
nach dem Einkommen der Gemeindemitglieder zum 
anderen unter die Angesessenen allein nach Verhältnis 
der Staatsgrundsteuer. Aeugeordnet ist das Gemeinde- gicesschesent 
steuerwesen im Jahre 1913 worden. Nach dem Ge- « 
meindesteuergesetze vom 11. Juli 1913 sind die Ge- 
meinden berechtigt, direkte und indirekte Steuern inner- 
halb der gesetzlichen Grenzen zu beschließen und zu er- 
heben. Als direkte Steuern sind die Grundsteuern,
	        
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