Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

150 II. Das Königreich Sachsen. 
Gewerbesteuern, die Einkommensteuer, die Vermögens- 
und Kapitalrentensteuern, die Kopfsteuern, die Miet= und 
Wohnungssteuer, sowie die Hundesteuer, als indirekte 
die Besitzwechselabgabe und die Zuwachssteuer anzusehen; 
letztere können nur mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern eingeführt und abgeändert werden; die Er- 
hebung von Abgaben auf Brennstoffe und auf Nahrungs- 
mittel, mit Ausnahme von Bier, ist unzulässig. Der 
Gesamtbetrag der Besitzwechselabgabe für die Gemeinde, 
Schule und Kirche hat mindestens 1% , höchstens 2% 
des Grundstückswerts zu betragen; unter Umständen 
kann sie bis auf ½/3 % ermäßigt werden. Zur Ein- 
kommensteuer ist das Einkommen aus Waartegeld und 
Pensionen sowie das feste Diensteinkommen der im 
Jahre 1908 mit diesem Privileg ausgestatteten Personen 
nur zu 4/0 heranzuziehen. Wegen der Heranziehung der 
Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht 
erzielt haben oder weniger als 3% ihres Anlage= und 
Betriebskapitals, gelten besondere Bestimmungen. Der 
jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die 
Gemeinde in der Regel maßgebend. Personen mit 
mehrfachem Wohnsitze sind nach Verhältnis der Dauer 
des tatsächlichen Aufenthalts in den einzelnen Gemeinden 
heranzuziehen. In jeder Gemeinde ist eine Grundsteuer 
zu erheben und dadurch mindestens 7 1/2% des Gesamt- 
bedarfs zu decken, mindestens 30% aber in Gemeinden, 
die keine Einkommensteuer erheben. Die Erhebung 
einer Sondergewerbesteuer für Automaten, für den Be- 
trieb von Schanbwirtschaften und Kleinhandel mit 
Spiritus ist zulässig, eine Sondersteuer von Wander- 
lagerbetrieben vorgeschrieben. Kopfsteuern dürfen nicht 
neu eingeführt werden und sind dort, wo sie bestehen, 
bis zum 1. Januar 1918 abzuschaffen. In Gemeinden, 
die Gesamteinkommen unter 400 zur Einkommen- 
steuer heranziehen, ist die Erhebung einer Kopfsteuer 
ausgeschlossen. Die Gemeinden können von den Ge- 
meindemitgliedern persönliche Dienstleistungen, die keine 
besondere Befähigung voraussetzen, fordern. Der Ver- 
pflichtete kann sich jedoch von diesen Diensten durch 
Stellung eines tüchtigen Bertreters befreien, beziehentlich, 
abgesehen von dringenden Motfällen, den Schätzungs- 
wert dafür zur Gemeindekasse entrichten. Zum Schutze
	        
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