Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 151 
der Ortssicherheit kann Stellvertretung und Geldzahlung 
ausgeschlossen werden. Persönliche Dienste und Aatural— 
leistungen, soweit sie in Landgemeinden von den Ge— 
meindemitgliedern gefordert werden können, sind in Geld 
abzuschätzen und nach dem MWaßstab der Gemeinde- 
leistungen zu verteilen. Die Gemeinden haben ihr bis- 
heriges Steuerwesen bis zum 1. Januar 1915 mit den 
Vorschriften des neuen Gesetzes in Ubereinstimmung zu 
bringen. 
Um den Steuerbedarf möglichst niedrig zu halten, 
haben sie, wie in den Ausführungsbestimmungen zum 
Gemeindesteuergesetze hervorgehoben wird, dem Ausbau 
ihrer übrigen Einnahmen und vor allem den Einnahmen 
aus gewerblichen Betrieben die größte Sorgfalt zuzu- 
wenden. Die Vermeidung von Zuschüssen aus der Ge- 
meindekasse für derartige Unternehmungen, auch für 
solche, die einem öffentlichen Interesse dienen, wie Bade- 
anstalten, Wasserwerke usw., ist anzustreben. 
In jeder Stadt müssen und in jeder Landgemeinde Lor- 
können Ortsstatuten errichtet werden, durch welche « 
die Gemeindeverhältnisse näher geregelt werden. 
Im übrigen sind die Verfassungsverhältnisse der ein— 
zelnen Gemeinden verschieden, je nachdem diese der 
revidierten Städteordnung oder der Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte sich unterstellt haben oder 
zu den Landgemeinden gehören. 
A. Die Zahl der sächsischen Städte beträgt, nachdem Reidierte 
die bisherige Landgemeinde Olbernhau vom 1. Januar ordnung. 
1902 ab zur Stadt erhoben worden war, 143; von diesen 
unterstehen, nachdem in den letzten Jahren noch verschie- 
dene Städte, die vorher der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte unterstellt waren, ihre Verfassung nach 
der revidierten Städteordnung geregelt haben, der letz- 
teren zurzeit 83,, in der Hauptsache sind es diejenigen, 
  
1 In den Jahren 1880 ff. war gerade je die Hälfte der 
Städte der revidierten Städteordnung und der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte unterstellt; bereits im Jahre 
1897 war die Zahl der „revidierten“ Städte auf 76, im 
Jahre 1906 aber auf 80 gestiegen und hatte sich die der 
„mittleren und kRleinen Städte“ entsprechend vermindert. 
2 Nämlich die Städte Adorf mit 7887 Einwohnern, Anna- 
berg (17028), Aue (19363), Auerbach (12721), Bautzen (32744), 
Bernstadt (1435), Bischofswerda (8048), Borna (9201), Buchholz
	        
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