154 II. Das Königreich Sachsen.
Stadtrate erteilt wird. Zum Erwerbe des Bürgerrechts
sind die Gemeindemitglieder, welche die sächsische Staats—
angehörigkeit besitzen, entweder berechtigt oder verpflichtet;
ersteres sind diejenigen, welche das 25. Lebensjahr er—
füllt haben, unbescholten sind, weder öffentliche Armen—
unterstützung beziehen, noch in den letzten zwei Jahren
bezogen haben, eine direkte Staatssteuer von mindestens
drei Mark entrichten, ihre Staats- und Gemeindeab—
gaben auf die letzten zwei Jahre vollständig berichtigt
haben und entweder a) im Gemeindebezirke ansässig
sind oder b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren
wesentlichen Wohnsitz haben, oder c) in einer anderen
sächsischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes stimm-
berechtigte Bürger waren. Diejenigen hiernach zur
Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder,
welche männlichen Geschlechts sind, seit drei Jahren im
Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und
mindestens neun Mlark direkte Staatssteuern entrichten,
sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet. Zur
Erlangung des Bürgerrechtes dürfen nur Sporteln bis
zu drei Mark und ein Einkaufsgeld nur in denjenigen
Städten gefordert werden, in welchen mit dem Bürger-
rechte die Teilnahme an etwa vorhandenen nutzbaren
Berechtigungen vorhanden ist.
Diese Bürger nun, mit Ausnahme der Frauenspersonen
und derjenigen, welche öffentliche Armenunterstützung er-
halten, zu deren Bermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet
ist, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind,
oder die sich wegen gewisser Verbrechen oder Vergehen
in Untersuchung befinden, die unter polizeilicher Auf-
sicht stehen, die sich mit Abentrichtung der öffentlichen
Abgaben länger als zwei Jahre im Büchstande befinden
bzw. überhaupt die für den Erwerb des Bürgerrechts
festgesetzten Borbedingungen nicht mehr erfüllen, sind
stimmberechtigt und in der Regel auch wählbar bei den
Wahlen zu Stadtverordneten. Für die Wahlen sind Listen
der Stimmberechtigten und Wählbaren aufzustellen; die
Wahl selbst erfolgt an einem durch den Stadtrat zu be-
stimmenden Tage durch Stimmzettel, welche bei der Ab-
gabe uneröffnet in ein verschlossenes Behältnis zu legen
sind. Zur Annahme der Wahl zum Stadtverordneten oder
unbesoldeten Ratsmitgliede ist in der Regel, und wenn