Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

154 II. Das Königreich Sachsen. 
Stadtrate erteilt wird. Zum Erwerbe des Bürgerrechts 
sind die Gemeindemitglieder, welche die sächsische Staats— 
angehörigkeit besitzen, entweder berechtigt oder verpflichtet; 
ersteres sind diejenigen, welche das 25. Lebensjahr er— 
füllt haben, unbescholten sind, weder öffentliche Armen— 
unterstützung beziehen, noch in den letzten zwei Jahren 
bezogen haben, eine direkte Staatssteuer von mindestens 
drei Mark entrichten, ihre Staats- und Gemeindeab— 
gaben auf die letzten zwei Jahre vollständig berichtigt 
haben und entweder a) im Gemeindebezirke ansässig 
sind oder b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben, oder c) in einer anderen 
sächsischen Stadt bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes stimm- 
berechtigte Bürger waren. Diejenigen hiernach zur 
Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, 
welche männlichen Geschlechts sind, seit drei Jahren im 
Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 
mindestens neun Mlark direkte Staatssteuern entrichten, 
sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet. Zur 
Erlangung des Bürgerrechtes dürfen nur Sporteln bis 
zu drei Mark und ein Einkaufsgeld nur in denjenigen 
Städten gefordert werden, in welchen mit dem Bürger- 
rechte die Teilnahme an etwa vorhandenen nutzbaren 
Berechtigungen vorhanden ist. 
Diese Bürger nun, mit Ausnahme der Frauenspersonen 
und derjenigen, welche öffentliche Armenunterstützung er- 
halten, zu deren Bermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet 
ist, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, 
oder die sich wegen gewisser Verbrechen oder Vergehen 
in Untersuchung befinden, die unter polizeilicher Auf- 
sicht stehen, die sich mit Abentrichtung der öffentlichen 
Abgaben länger als zwei Jahre im Büchstande befinden 
bzw. überhaupt die für den Erwerb des Bürgerrechts 
festgesetzten Borbedingungen nicht mehr erfüllen, sind 
stimmberechtigt und in der Regel auch wählbar bei den 
Wahlen zu Stadtverordneten. Für die Wahlen sind Listen 
der Stimmberechtigten und Wählbaren aufzustellen; die 
Wahl selbst erfolgt an einem durch den Stadtrat zu be- 
stimmenden Tage durch Stimmzettel, welche bei der Ab- 
gabe uneröffnet in ein verschlossenes Behältnis zu legen 
sind. Zur Annahme der Wahl zum Stadtverordneten oder 
unbesoldeten Ratsmitgliede ist in der Regel, und wenn
	        
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