Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

158 II. Das Königreich Sachsen. 
der unansässigen Gemeindemitglieder bis auf die Hälfte 
der Gemeindevertreter erhöht werden, während sie in den 
übrigen Landgemeinden nicht mehr als den vierten Teil 
der Gesamtzahl der Ausschußpersonen betragen darf; die 
Verhandlungen dieser Gemeinderäte sind in der Regel 
öffentlich. Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß 
die Verwaltung sämtlicher Gemeindekassen einer regel— 
mäßigen eingehenden Prüfung durch Sachverständige 
unterzogen wird. Der Gemeindevorstand, der immer be— 
rufsmäßiger Gemeindebeamter ist, ist zur Androhung und 
Verhängung von Geldstrafen bis zur Höhe von 75 4% 
befugt, seine Zuständigkeit ist auch sonst entsprechend er- 
weitert. Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie 
zur Vorberatung der Gemeinderatsbeschlüsse Können wie 
in den Städten von der Gemeindeverwaltung durch Orts- 
gesetz bestimmte Ausschüsse bestellt werden. 
Keimere In den Landgemeinden, die nicht über 25 ansässige 
gemeinden. Mitglieder zählen, Kann der Gemeinderat wegfallen und 
an dessen Stelle die Hemeindeversammlung treten, 
die aus sämtlichen stimmberechtigten ansässigen Gemeinde- 
mitgliedern und einer ortsstatutarisch zu bestimmenden 
Anzahl von Vertretern der Unansässigen besteht. 
gemeben. In einigen wenigen Landgemeinden bestehen noch soge- 
nannte Altgemeinden, deren Mitgliedern als Besitzern be- 
stimmter Grundstücke das ausschließliche Autzungsrecht an 
gewissen im Eigentum der politischen Gemeinde befindlichen 
Grundstücken zusteht, dagegen bestimmte Leistungen zu 
Gemeindezwecken obliegen, dergestalt, daß die nach wie 
vor leistungspflichtige politische Gemeinde von der Alt- 
gemeinde Erstattung des für diese Zwecke geleisteten Auf- 
wands beanspruchen kann. Diese Leistungen sind auf 
einseitigen Antrag abzulösen durch Gewährung, sei es 
einer Kapitalabfindung oder einer jährlichen Rente, welche 
auf Antrag der Gemeinde im Grundbuche für die Grund- 
stüche der Altgemein demitglieder als Reallast eingetragen 
wird. Die inneren Verfassungsangelegenheiten dieser Alt- 
gemeinden, die Regelung der gegenseitigen Rechte und 
Verbindlichkeiten deren Mitglieder sind nicht nach den 
Gemeindeordnungen, sondern nach den Grundsätzen des 
bürgerlichen Rechts zu beurteilen. In den letzten Jahr- 
zehnten hat sich die Auflösung eines Teils dieser Altge- 
meinden auf der Grundlage vollzogen, daß sie den ihnen
	        
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