158 II. Das Königreich Sachsen.
der unansässigen Gemeindemitglieder bis auf die Hälfte
der Gemeindevertreter erhöht werden, während sie in den
übrigen Landgemeinden nicht mehr als den vierten Teil
der Gesamtzahl der Ausschußpersonen betragen darf; die
Verhandlungen dieser Gemeinderäte sind in der Regel
öffentlich. Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß
die Verwaltung sämtlicher Gemeindekassen einer regel—
mäßigen eingehenden Prüfung durch Sachverständige
unterzogen wird. Der Gemeindevorstand, der immer be—
rufsmäßiger Gemeindebeamter ist, ist zur Androhung und
Verhängung von Geldstrafen bis zur Höhe von 75 4%
befugt, seine Zuständigkeit ist auch sonst entsprechend er-
weitert. Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie
zur Vorberatung der Gemeinderatsbeschlüsse Können wie
in den Städten von der Gemeindeverwaltung durch Orts-
gesetz bestimmte Ausschüsse bestellt werden.
Keimere In den Landgemeinden, die nicht über 25 ansässige
gemeinden. Mitglieder zählen, Kann der Gemeinderat wegfallen und
an dessen Stelle die Hemeindeversammlung treten,
die aus sämtlichen stimmberechtigten ansässigen Gemeinde-
mitgliedern und einer ortsstatutarisch zu bestimmenden
Anzahl von Vertretern der Unansässigen besteht.
gemeben. In einigen wenigen Landgemeinden bestehen noch soge-
nannte Altgemeinden, deren Mitgliedern als Besitzern be-
stimmter Grundstücke das ausschließliche Autzungsrecht an
gewissen im Eigentum der politischen Gemeinde befindlichen
Grundstücken zusteht, dagegen bestimmte Leistungen zu
Gemeindezwecken obliegen, dergestalt, daß die nach wie
vor leistungspflichtige politische Gemeinde von der Alt-
gemeinde Erstattung des für diese Zwecke geleisteten Auf-
wands beanspruchen kann. Diese Leistungen sind auf
einseitigen Antrag abzulösen durch Gewährung, sei es
einer Kapitalabfindung oder einer jährlichen Rente, welche
auf Antrag der Gemeinde im Grundbuche für die Grund-
stüche der Altgemein demitglieder als Reallast eingetragen
wird. Die inneren Verfassungsangelegenheiten dieser Alt-
gemeinden, die Regelung der gegenseitigen Rechte und
Verbindlichkeiten deren Mitglieder sind nicht nach den
Gemeindeordnungen, sondern nach den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts zu beurteilen. In den letzten Jahr-
zehnten hat sich die Auflösung eines Teils dieser Altge-
meinden auf der Grundlage vollzogen, daß sie den ihnen