Ministerium des Innern. 159
an Gemeindegrundstücken zustehenden Autzungsrechten
entsagt haben und von den ihnen obliegenden Leistungen
zu Gemeindezwecken befreit worden sind unter Ge—
währung oder Zahlung einer Abfindung, die der Diffe—
renz zwischen dem ermittelten Kapitalwerte der Autzungs—
rechte einer- und der obliegenden Leistungen andererseits
entspricht.
Eine erschöpfende Behandlung der Aufgaben, welche
an die Gemeinden auf dem Gebiete der Verwaltung
wie der Polizei selbst dann herantreten, wenn deren
Wirkungskreis auf dem letzteren Gebiete eine beschränkte
ist, liegt außerhalb des Rahmens dieses Schriftchens.
In folgenden Angelegenheiten ist die Verwaltung der
Ortspolizei Sache sämtlicher Gemeindehörden: All-vOrtspolizei.
gemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des
Eigentums und der Abwehr von Friedensstörungen,
die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffent-
licher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brüchen, ingleichen
für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung, sowie
die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben, in
bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zur Ab-
wendung von Epidemien und Seuchen, die öffentliche
Krankenpflege, einschließlich der Fürsorge für die Rettung
Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von
Eßwaren, die Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung
gesundheitsschädlicher Stoffe und für das Begräbnis-
wesen, soweit es nicht den zRirchlichen Behörden unter-
stellt ist, die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des
Bettelwesens, Einschreiten gegen Betrunkene und ver-
botenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der
Vorschriften über Innehalten der Polizeistunde, der Tanz-
und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier, Abwendung
von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der
nächtlichen Ruhe, die Armenpflege einschließlich der Für-
sorge für augenblicklich Obdachlose, die Arbeiter und
Gesindepolizei und die Annahme der Anmeldung von
Fremden, das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung
von Schießgewehren oder anderen Waffen, gegen Land-
streicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beauf-
sichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen,
gewisse Geschäfte der Baupolizei und des Brandver-