Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 159 
an Gemeindegrundstücken zustehenden Autzungsrechten 
entsagt haben und von den ihnen obliegenden Leistungen 
zu Gemeindezwecken befreit worden sind unter Ge— 
währung oder Zahlung einer Abfindung, die der Diffe— 
renz zwischen dem ermittelten Kapitalwerte der Autzungs— 
rechte einer- und der obliegenden Leistungen andererseits 
entspricht. 
Eine erschöpfende Behandlung der Aufgaben, welche 
an die Gemeinden auf dem Gebiete der Verwaltung 
wie der Polizei selbst dann herantreten, wenn deren 
Wirkungskreis auf dem letzteren Gebiete eine beschränkte 
ist, liegt außerhalb des Rahmens dieses Schriftchens. 
In folgenden Angelegenheiten ist die Verwaltung der 
Ortspolizei Sache sämtlicher Gemeindehörden: All-vOrtspolizei. 
gemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des 
Eigentums und der Abwehr von Friedensstörungen, 
die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffent- 
licher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brüchen, ingleichen 
für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung, sowie 
die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben, in 
bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zur Ab- 
wendung von Epidemien und Seuchen, die öffentliche 
Krankenpflege, einschließlich der Fürsorge für die Rettung 
Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von 
Eßwaren, die Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung 
gesundheitsschädlicher Stoffe und für das Begräbnis- 
wesen, soweit es nicht den zRirchlichen Behörden unter- 
stellt ist, die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des 
Bettelwesens, Einschreiten gegen Betrunkene und ver- 
botenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen 
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der 
Vorschriften über Innehalten der Polizeistunde, der Tanz- 
und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier, Abwendung 
von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der 
nächtlichen Ruhe, die Armenpflege einschließlich der Für- 
sorge für augenblicklich Obdachlose, die Arbeiter und 
Gesindepolizei und die Annahme der Anmeldung von 
Fremden, das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung 
von Schießgewehren oder anderen Waffen, gegen Land- 
streicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beauf- 
sichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen, 
gewisse Geschäfte der Baupolizei und des Brandver-
	        
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