162 II. Das Königreich Sachsen.
lichen Interesse an das Bauwesen gestellt werden müssen.
Der Entschließung der Gemeinden war es überlassen,
in dieser Hinsicht durch ortsstatutarische Bauvorschriften
(Lokalbauordnungen) noch weitergehende Forderungen
zu stellen.
Durch das allgemeine Baugesetz vom 1. Juli 1900
ist das sächsische Baurecht wesentlich umgestaltet worden.
Auch nach diesem wird der ortsgesetzlichen Regelung der
baulichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Bau-
weise und der Baustoffe der weiteste Spielraum gelassen,
und nur die Genehmigung des Ministeriums des Innern
zu ortsgesetzlichen Bestimmungen dieser Art erfordert;
im übrigen sind aber beziehentlich für den Fall, daß solche
Regelungen nicht erfolgen, über die Vorbereitungen für
die Bebauung der Grundstücke (Feststellung und Wirkung
von Bebauungs-, Fluchtlinien= und Ortserweiterungs-
plänen, Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der
öffentlichen Berkehrsräume und der Schleusenanlagen,
Beseitigung der Hindernisse einer zweckentsprechenden
Bebauung durch Umlegung und Enteignung von Grund-
stücken), über die für die einzelnen Bauten geltenden
sicherheitspolizeilichen, gesundheitlichen und ästhetischen
Anforderungen der Bauweise, sowie über die während
der Bauausführung erforderlichen Schutzmaßregeln,
namentlich über den Schutz der Arbeiter, eingehendste
Bestimmungen getroffen worden. Dieses Gesetz bietet
gegenüber den bisherigen Baupolizeiordnungen wesentliche
Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an die
Festigkeit und Feuersicherheit der Bauten, Berücksichtigung
der besonderen örtlichen Verhältnisse bei der Anlegung
und Herstellung der öffentlichen Verkehrsräume, erhöhte
Ansprüche im gesundheitlichen und sozialpolitischen Inter-
esse, wenigstens für die größeren und dichtbevölkerten
Orte. Es regelt die einschlagenden Bestimmungen in elf
Abschnitten: I. Allgemeine Bestimmungen, II. Ortsgesetze
und örtliche Polizeiverordnungen, III. Feststellung und
Wirkung von Bebauungs-, Fluchtlinien= und Orts-
erweiterungsplänen, IV. Beschaffung, Herstellung und
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsräume und der
Schleusenanlagen, V. Umlegung und Enteignung von
Grundstückhen, VI. Entschädigungen, Erstattungsansprüche
und Bauabgaben, VII. Bebauung der Grundstüche,