Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

162 II. Das Königreich Sachsen. 
lichen Interesse an das Bauwesen gestellt werden müssen. 
Der Entschließung der Gemeinden war es überlassen, 
in dieser Hinsicht durch ortsstatutarische Bauvorschriften 
(Lokalbauordnungen) noch weitergehende Forderungen 
zu stellen. 
Durch das allgemeine Baugesetz vom 1. Juli 1900 
ist das sächsische Baurecht wesentlich umgestaltet worden. 
Auch nach diesem wird der ortsgesetzlichen Regelung der 
baulichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Bau- 
weise und der Baustoffe der weiteste Spielraum gelassen, 
und nur die Genehmigung des Ministeriums des Innern 
zu ortsgesetzlichen Bestimmungen dieser Art erfordert; 
im übrigen sind aber beziehentlich für den Fall, daß solche 
Regelungen nicht erfolgen, über die Vorbereitungen für 
die Bebauung der Grundstücke (Feststellung und Wirkung 
von Bebauungs-, Fluchtlinien= und Ortserweiterungs- 
plänen, Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der 
öffentlichen Berkehrsräume und der Schleusenanlagen, 
Beseitigung der Hindernisse einer zweckentsprechenden 
Bebauung durch Umlegung und Enteignung von Grund- 
stücken), über die für die einzelnen Bauten geltenden 
sicherheitspolizeilichen, gesundheitlichen und ästhetischen 
Anforderungen der Bauweise, sowie über die während 
der Bauausführung erforderlichen Schutzmaßregeln, 
namentlich über den Schutz der Arbeiter, eingehendste 
Bestimmungen getroffen worden. Dieses Gesetz bietet 
gegenüber den bisherigen Baupolizeiordnungen wesentliche 
Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an die 
Festigkeit und Feuersicherheit der Bauten, Berücksichtigung 
der besonderen örtlichen Verhältnisse bei der Anlegung 
und Herstellung der öffentlichen Verkehrsräume, erhöhte 
Ansprüche im gesundheitlichen und sozialpolitischen Inter- 
esse, wenigstens für die größeren und dichtbevölkerten 
Orte. Es regelt die einschlagenden Bestimmungen in elf 
Abschnitten: I. Allgemeine Bestimmungen, II. Ortsgesetze 
und örtliche Polizeiverordnungen, III. Feststellung und 
Wirkung von Bebauungs-, Fluchtlinien= und Orts- 
erweiterungsplänen, IV. Beschaffung, Herstellung und 
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsräume und der 
Schleusenanlagen, V. Umlegung und Enteignung von 
Grundstückhen, VI. Entschädigungen, Erstattungsansprüche 
und Bauabgaben, VII. Bebauung der Grundstüche,
	        
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