Ministerium des Innern. 163
VIII. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung, IX. die
polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, X. Kosten,
XI. Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
Wassergesetz. Durch das am 1. Januar 1910 be-Wassergesetz.
ziehentlich sofort in Kraft getretene Wassergesetz vom
12. März 1909 ist die Benutzung und Unterhaltung der
fließenden Gewässer und deren staatliche Aufsicht geordnet
worden. Die Betten der fließenden Gewässer stehen im
Zweifel im Eigentume derer, durch deren Grundstücke
der Wasserlauf geht, die der Elbe, der Freiberger, der
Zwickauer und der vereinigten Mulde, sowie der Weißen
Elster in dem des Staats. Fließende Wässer kann jeder-
mann zu häuslichen und wirtschaftlichen Zwecken ge-
brauchen, soweit dies ohne Anderung oder Beschädigung
des Wasserlaufs, des Bettes oder der Ufer und ohne
Beeinträchtigung der Rechte oder berechtigter Interessen
anderer geschehen Kkann. Der behördlichen Erlaubnis be-
darf es zur Einführung den Gemeingebrauch beein-
trächtigender oder das Gewässer beziehentlich die Ufer
verunreinigender Gewässer, zur wesentlichen Anderung
des Bettes oder Ufers, zur Errichtung von Stauanlagen
zu Wassertriebwerken, zur dauernden Ableitung von
Wasser in einem die Wassermenge erheblich mindernden
Umfange usw., ebenso zum gewerbomäßigen Betriebe von
Fähren auf fließenden Gewässern. Auch bei sogenannten
Eigentumsgewässern (Grundwässer, Quellen usw.) bedarf
es, wenn auch in beschränktem Maße, dieser Erlaubnis. —
Bei der Verwaltungsbehörde sind über die fließenden
Gewässer innerhalb ihres Bezirkes Wasserbücher zu
führen, in denen alle fließenden Gewässer mit Ausnahme
der Eigentumsgewässer, die daran bestehenden Wasser-
benutzungen sowie deren wesentliche Anderungen und
Erlöschung und die Errichtung und Genehmigung wasser-
genossenschaftlicher Unternehmungen einzutragen sind. Zu
Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten auf
Grundstücken, die innerhalb des Bereiches von Heilquellen
über eine bestimmte Tiefe vorgenommen werden sollen,
bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Ministeriums
des Innern, soweit nicht der Eigentümer der Heilquellen
selbst solche Arbeiten ausführen will. Weitere Bestim-
mungen sind über die erstmalige Instandsetzung fließender
Gewässer zur Herstellung eines regelmäßigen Wasser-
11“