Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 163 
VIII. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung, IX. die 
polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, X. Kosten, 
XI. Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
Wassergesetz. Durch das am 1. Januar 1910 be-Wassergesetz. 
ziehentlich sofort in Kraft getretene Wassergesetz vom 
12. März 1909 ist die Benutzung und Unterhaltung der 
fließenden Gewässer und deren staatliche Aufsicht geordnet 
worden. Die Betten der fließenden Gewässer stehen im 
Zweifel im Eigentume derer, durch deren Grundstücke 
der Wasserlauf geht, die der Elbe, der Freiberger, der 
Zwickauer und der vereinigten Mulde, sowie der Weißen 
Elster in dem des Staats. Fließende Wässer kann jeder- 
mann zu häuslichen und wirtschaftlichen Zwecken ge- 
brauchen, soweit dies ohne Anderung oder Beschädigung 
des Wasserlaufs, des Bettes oder der Ufer und ohne 
Beeinträchtigung der Rechte oder berechtigter Interessen 
anderer geschehen Kkann. Der behördlichen Erlaubnis be- 
darf es zur Einführung den Gemeingebrauch beein- 
trächtigender oder das Gewässer beziehentlich die Ufer 
verunreinigender Gewässer, zur wesentlichen Anderung 
des Bettes oder Ufers, zur Errichtung von Stauanlagen 
zu Wassertriebwerken, zur dauernden Ableitung von 
Wasser in einem die Wassermenge erheblich mindernden 
Umfange usw., ebenso zum gewerbomäßigen Betriebe von 
Fähren auf fließenden Gewässern. Auch bei sogenannten 
Eigentumsgewässern (Grundwässer, Quellen usw.) bedarf 
es, wenn auch in beschränktem Maße, dieser Erlaubnis. — 
Bei der Verwaltungsbehörde sind über die fließenden 
Gewässer innerhalb ihres Bezirkes Wasserbücher zu 
führen, in denen alle fließenden Gewässer mit Ausnahme 
der Eigentumsgewässer, die daran bestehenden Wasser- 
benutzungen sowie deren wesentliche Anderungen und 
Erlöschung und die Errichtung und Genehmigung wasser- 
genossenschaftlicher Unternehmungen einzutragen sind. Zu 
Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten auf 
Grundstücken, die innerhalb des Bereiches von Heilquellen 
über eine bestimmte Tiefe vorgenommen werden sollen, 
bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Ministeriums 
des Innern, soweit nicht der Eigentümer der Heilquellen 
selbst solche Arbeiten ausführen will. Weitere Bestim- 
mungen sind über die erstmalige Instandsetzung fließender 
Gewässer zur Herstellung eines regelmäßigen Wasser- 
11“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.