Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

164 II. Das Königreich Sachsen. 
laufes und des Schutzes gegen Hochwassergefahr ge— 
troffen, die in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken 
Zwangsgenossenschaften, in den exemten Städten den 
Stadtgemeinden obliegt. Diese Genossenschaften werden 
aus den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke 
und Anlagen gebildet. Mehrere solche Genossenschaften 
können beziehentlich müssen sich zu gemeinsamer Aus- 
führung von Unterhaltungs= und Hochwasserschutzarbeiten 
zu einem Verbande vereinigen. Die Unterhaltung des 
Strombettes der Elbe erfolgt durch den Staat, die Unter- 
haltung der Ufer liegt den Zwangsgenossenschaften bzw. 
exemten Städten ob. Außer den Zwangsgenossenschaften 
können öffentliche Wassergenossenschaften gebildet werden 
zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken, 
Berichtigung oder Verlegung fließender Gewässer, Er- 
richtung und Unterhaltung von Anlagen gegen Hoch- 
wassergefahr und zur Herstellung von Anlagen für Aus- 
gleichung der Wasserstandsschwankungen in den einzelnen 
Jahreszeiten. Ihre Bildung unterliegt der Genehmigung 
der obersten Staatsbehörde, d. i. soweit es sich um die 
Elbe handelt, des Minsteriums des Innern in Gemein- 
schaft mit dem Finanzministerium, sonst des ersteren allein. 
Zum Beitritt zu solchen Wassergenossenschaften können 
die Eigentümer von Grundstüchen und Anlagen, die 
durch das Unternehmen in ihrer Autzungsfähigkeit oder 
sonst im Werte erhöht werden, unter bestimmten Voraus- 
setzungen gezwungen werden. Zuständig ist im allgemeinen 
zu Beschlüssen und Entscheidungen erster Instanz in 
Wasserangelegenheiten die Amtshauptmannschaft als 
Wasseramt, dem der Vorstand der Straßen= und Wasser- 
bauinspektion und zwei weitere durch die Mitglieder 
der Unterhaltungsgenossenschaften und ein von der Be- 
zirksversammlung gewähltes Mitglied hinzutreten. 
Fe Im Interesse der Ortssicherheit und zur Bekämpfung 
von Schadenfeuern sind an jedem Orte die erforderlichen 
Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und andere Lösch- 
gerätschaften anzuschaffen und in gutem Stande zu er- 
halten. Die für die Feuerlöschanstalten bestimmten Mann- 
schaften sind nach Maßgabe der ihnen zu übertragenden 
Hauptbeschäftigungen in Abteilungen zu formieren. Die 
Feuerlöschdienste sind, soweit sie nicht durch freiwillige 
Feuerwehren übernommen werden, als persönliche Ge-
	        
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