164 II. Das Königreich Sachsen.
laufes und des Schutzes gegen Hochwassergefahr ge—
troffen, die in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken
Zwangsgenossenschaften, in den exemten Städten den
Stadtgemeinden obliegt. Diese Genossenschaften werden
aus den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
und Anlagen gebildet. Mehrere solche Genossenschaften
können beziehentlich müssen sich zu gemeinsamer Aus-
führung von Unterhaltungs= und Hochwasserschutzarbeiten
zu einem Verbande vereinigen. Die Unterhaltung des
Strombettes der Elbe erfolgt durch den Staat, die Unter-
haltung der Ufer liegt den Zwangsgenossenschaften bzw.
exemten Städten ob. Außer den Zwangsgenossenschaften
können öffentliche Wassergenossenschaften gebildet werden
zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken,
Berichtigung oder Verlegung fließender Gewässer, Er-
richtung und Unterhaltung von Anlagen gegen Hoch-
wassergefahr und zur Herstellung von Anlagen für Aus-
gleichung der Wasserstandsschwankungen in den einzelnen
Jahreszeiten. Ihre Bildung unterliegt der Genehmigung
der obersten Staatsbehörde, d. i. soweit es sich um die
Elbe handelt, des Minsteriums des Innern in Gemein-
schaft mit dem Finanzministerium, sonst des ersteren allein.
Zum Beitritt zu solchen Wassergenossenschaften können
die Eigentümer von Grundstüchen und Anlagen, die
durch das Unternehmen in ihrer Autzungsfähigkeit oder
sonst im Werte erhöht werden, unter bestimmten Voraus-
setzungen gezwungen werden. Zuständig ist im allgemeinen
zu Beschlüssen und Entscheidungen erster Instanz in
Wasserangelegenheiten die Amtshauptmannschaft als
Wasseramt, dem der Vorstand der Straßen= und Wasser-
bauinspektion und zwei weitere durch die Mitglieder
der Unterhaltungsgenossenschaften und ein von der Be-
zirksversammlung gewähltes Mitglied hinzutreten.
Fe Im Interesse der Ortssicherheit und zur Bekämpfung
von Schadenfeuern sind an jedem Orte die erforderlichen
Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und andere Lösch-
gerätschaften anzuschaffen und in gutem Stande zu er-
halten. Die für die Feuerlöschanstalten bestimmten Mann-
schaften sind nach Maßgabe der ihnen zu übertragenden
Hauptbeschäftigungen in Abteilungen zu formieren. Die
Feuerlöschdienste sind, soweit sie nicht durch freiwillige
Feuerwehren übernommen werden, als persönliche Ge-