Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 165 
meindeleistungen zu betrachten, bei denen im Interesse 
der Ortssicherheit Stellvertreter und Geldzahlung ausge— 
schlossen werden kann. Zur Unterstützung und Hebung des 
Feuerlöschwesens besteht ein von der Brandversicherungs- 
kammer verwalteter Feuerwehrfonds, der dazu bestimmt 
ist, im Dienste verunglückte Mitglieder von Feuerwehren 
und ihre Hinterlassenen zu unterstützen, sowie zur Er- 
richtung und Erhaltung von Feuerwehren Beihilfen zu 
gewähren. Die Vereinigung benachbarter Gemeinden 
zu gemeinsamer Organisation des Feuerlöschdienstes und 
zur Unterhaltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräte sowie 
zur Bildung einer gemeinschaftlichen Feuerlöschkasse ist 
tunlichst zu fördern. Uber das Feuerlöschwesen der ein- 
zelnen Gemeinden oder Feuerlöschverbände sind Feuer- 
löschordnungen zu errichten, die als polizeiliche Regula- 
tive anzusehen und zu behandeln sind. Der Aufwand 
für Beschaffung und Unterhaltung der örtlichen Feuer- 
löschanstalten wird aus der Feuerlöschkasse bestritten, in 
die aus den Mitteln der Landesanstalt gewisse Prozente 
der von der Gemeinde eingehobenen Versicherungsbei- 
träge, sowie Beiträge der Privat-Feuerversicherungsan- 
stalten nach Maßgabe der von diesen für die am Orte 
laufenden Versicherungen eingehobenen Jahresprämien 
sowie die Geldstrafen wegen gewisser feuerpolizeilicher 
Ubertretungen fließen. Kleineren Gemeinden können 
von der Brandversicherungskammer zur Beschaffung von 
Feuerlöschspritzen unverzinsliche Vorschüsse gewährt werden. 
Jährlich zweimal ist vom Gemeindevorstande unter Zu- 
ziehung des Bezirksschornsteinfegers eine genaue Besich- 
tigung der Feuerstätten, Rauchfänge usw. vorzunehmen 
und die Beseitigung vorgefundener Ordnungswidrig- 
keiten oder Mlängel zu veranlassen. 
Wenn auch das BReichsgesetz über den Unterstützungs- ae- 
wohnsitz (S. 59) Bestimmungen trifft über die Organe « 
der Armenfürsorge und die Voraussetzungen, unter denen 
ihnen die Verpflichtung zur Leistung öffentlicher Unter— 
stützung obliegt, so bleiben doch dadurch die landes— 
rechtlichen Bestimmungen über die innere Verfassung der 
Armenbehörden und die materiellrechtlichen Grundsätze 
der Armenpflege und Armenpolizei unberührt. Nach der 
Armenordnung vom 22. Oktober 1840 gehört die Ver— 
waltung des Armenwesens zur Zuständigkeit der Ge—
	        
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