Ministerium des Innern. 165
meindeleistungen zu betrachten, bei denen im Interesse
der Ortssicherheit Stellvertreter und Geldzahlung ausge—
schlossen werden kann. Zur Unterstützung und Hebung des
Feuerlöschwesens besteht ein von der Brandversicherungs-
kammer verwalteter Feuerwehrfonds, der dazu bestimmt
ist, im Dienste verunglückte Mitglieder von Feuerwehren
und ihre Hinterlassenen zu unterstützen, sowie zur Er-
richtung und Erhaltung von Feuerwehren Beihilfen zu
gewähren. Die Vereinigung benachbarter Gemeinden
zu gemeinsamer Organisation des Feuerlöschdienstes und
zur Unterhaltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräte sowie
zur Bildung einer gemeinschaftlichen Feuerlöschkasse ist
tunlichst zu fördern. Uber das Feuerlöschwesen der ein-
zelnen Gemeinden oder Feuerlöschverbände sind Feuer-
löschordnungen zu errichten, die als polizeiliche Regula-
tive anzusehen und zu behandeln sind. Der Aufwand
für Beschaffung und Unterhaltung der örtlichen Feuer-
löschanstalten wird aus der Feuerlöschkasse bestritten, in
die aus den Mitteln der Landesanstalt gewisse Prozente
der von der Gemeinde eingehobenen Versicherungsbei-
träge, sowie Beiträge der Privat-Feuerversicherungsan-
stalten nach Maßgabe der von diesen für die am Orte
laufenden Versicherungen eingehobenen Jahresprämien
sowie die Geldstrafen wegen gewisser feuerpolizeilicher
Ubertretungen fließen. Kleineren Gemeinden können
von der Brandversicherungskammer zur Beschaffung von
Feuerlöschspritzen unverzinsliche Vorschüsse gewährt werden.
Jährlich zweimal ist vom Gemeindevorstande unter Zu-
ziehung des Bezirksschornsteinfegers eine genaue Besich-
tigung der Feuerstätten, Rauchfänge usw. vorzunehmen
und die Beseitigung vorgefundener Ordnungswidrig-
keiten oder Mlängel zu veranlassen.
Wenn auch das BReichsgesetz über den Unterstützungs- ae-
wohnsitz (S. 59) Bestimmungen trifft über die Organe «
der Armenfürsorge und die Voraussetzungen, unter denen
ihnen die Verpflichtung zur Leistung öffentlicher Unter—
stützung obliegt, so bleiben doch dadurch die landes—
rechtlichen Bestimmungen über die innere Verfassung der
Armenbehörden und die materiellrechtlichen Grundsätze
der Armenpflege und Armenpolizei unberührt. Nach der
Armenordnung vom 22. Oktober 1840 gehört die Ver—
waltung des Armenwesens zur Zuständigkeit der Ge—