Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 169 
Aufwandes aus der Staatskasse verlangen, aus der auch 
ungeteilt der für die Fürsorgeerziehung von Reichsaus— 
ländern erwachsene Aufwand sowie die Kosten einer vor— 
läufigen Unterbringung zu erstatten sind, wenn diese nicht 
zu einer endgültigen Anordnung der Fürsorgeerziehung 
führt. Wer einen Minderjährigen dem eingeleiteten Ver— 
fahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht, 
oder ihn verleitet, sich ihm bzw. ihr zu entziehen, wird 
mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft bestraft. 
Zur Ausübung der Jagd sind alle Grundstüche eines adun 
Gemeindebezirks, auf denen die selbständige Ausübung « 
der Jagd nicht gestattet ist, wie den sogenannten Altbe— 
rechtigten — zumeist Rittergütern, mit denen das Jagd— 
recht bereits vor dem 2. März 1849 verbunden war — 
und den Besitzern von Grundstücken, die mindestens 
300 Acker ununterbrochene jagdbare Fläche enthalten, 
zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen; die 
einzelnen Jagdbezirke sollen eine zusammenhängende jagd- 
bare Fläche von 300 Achern enthalten, ausnahmsweise 
Rkann auch die Bildung kleinerer Jagdbezirke bis zur 
Größe von 150 Ackern genehmigt werden. Die Besitzer 
der zu einem Jagdbezirk vereinigten Grundstücke bilden 
die Jagdgenossenschaft, die über alle die Ausübung der 
Jagd und die Verwendung ihrer Autzungen betreffenden 
Angelegenheiten zu beschliesßeen hat. Die Jagdnutzungen 
sind in der Regel unter die Mitglieder nach dem Ver- 
hältnisse des Flächeninhalts der jagdbaren Grundstücke 
zu verteilen. Andere Verteilung oder Verwendung ist 
nur bei urkundlich erwiesener Einstimmigkeit sämtlicher 
Mitglieder gestattet. Die Stimmen der einzelnen Jagd- 
genossen berechnen sich dabei nach dem Umfange ihrer 
jagdbaren Flächen. Die Jagd muß entweder ruhen oder 
durch einen verpflichteten Jäger ausgeübt oder ver- 
pachtet werden. Wer die Jagd ausüben will, hat sich 
mit einer von den Amtshauptmannschaften oder Stadt- 
räten auszustellenden Jagdkarte zu versehen. Von dieser 
Verpflichtung sind befreit u. a. die zur selbständigen 
Ausübung der Jagd Berechtigten, die Forst= und Jagd- 
beamten, die Teilnehmer der Königlichen Jagden. Die 
Ausübung der Jagd unterliegt gewissen Beschränkungen 
hinsichtlich der Zeit, des Orts und der Art und Weise 
sowie bezüglich der als jagdbar bezeichneten Tiere, für
	        
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