Ministerium des Innern. 169
Aufwandes aus der Staatskasse verlangen, aus der auch
ungeteilt der für die Fürsorgeerziehung von Reichsaus—
ländern erwachsene Aufwand sowie die Kosten einer vor—
läufigen Unterbringung zu erstatten sind, wenn diese nicht
zu einer endgültigen Anordnung der Fürsorgeerziehung
führt. Wer einen Minderjährigen dem eingeleiteten Ver—
fahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht,
oder ihn verleitet, sich ihm bzw. ihr zu entziehen, wird
mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft bestraft.
Zur Ausübung der Jagd sind alle Grundstüche eines adun
Gemeindebezirks, auf denen die selbständige Ausübung «
der Jagd nicht gestattet ist, wie den sogenannten Altbe—
rechtigten — zumeist Rittergütern, mit denen das Jagd—
recht bereits vor dem 2. März 1849 verbunden war —
und den Besitzern von Grundstücken, die mindestens
300 Acker ununterbrochene jagdbare Fläche enthalten,
zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen; die
einzelnen Jagdbezirke sollen eine zusammenhängende jagd-
bare Fläche von 300 Achern enthalten, ausnahmsweise
Rkann auch die Bildung kleinerer Jagdbezirke bis zur
Größe von 150 Ackern genehmigt werden. Die Besitzer
der zu einem Jagdbezirk vereinigten Grundstücke bilden
die Jagdgenossenschaft, die über alle die Ausübung der
Jagd und die Verwendung ihrer Autzungen betreffenden
Angelegenheiten zu beschliesßeen hat. Die Jagdnutzungen
sind in der Regel unter die Mitglieder nach dem Ver-
hältnisse des Flächeninhalts der jagdbaren Grundstücke
zu verteilen. Andere Verteilung oder Verwendung ist
nur bei urkundlich erwiesener Einstimmigkeit sämtlicher
Mitglieder gestattet. Die Stimmen der einzelnen Jagd-
genossen berechnen sich dabei nach dem Umfange ihrer
jagdbaren Flächen. Die Jagd muß entweder ruhen oder
durch einen verpflichteten Jäger ausgeübt oder ver-
pachtet werden. Wer die Jagd ausüben will, hat sich
mit einer von den Amtshauptmannschaften oder Stadt-
räten auszustellenden Jagdkarte zu versehen. Von dieser
Verpflichtung sind befreit u. a. die zur selbständigen
Ausübung der Jagd Berechtigten, die Forst= und Jagd-
beamten, die Teilnehmer der Königlichen Jagden. Die
Ausübung der Jagd unterliegt gewissen Beschränkungen
hinsichtlich der Zeit, des Orts und der Art und Weise
sowie bezüglich der als jagdbar bezeichneten Tiere, für