170 II. Das Königreich Sachsen.
die zumeist gewisse Schonzeiten vorgesehen sind. Der
einem Grundstücke zugefügte Wildschaden ist vom Jagd—
berechtigten zu ersetzen, wenn der Eigentümer nicht selbst
zur Ausübung der Jagd befugt ist. — Das Fischereirecht
steht in nichtgeschlossenen Gewässern, abgesehen von be—
sonderen Rechtstiteln, in den Erblanden den Anliegern,
in der Oberlausitz den Gutsherrschaften, in den öffent-
lichen Flüssen (Elbe, beiden Mulden, Elstern) und im
Grödler= und im Elster-Floßkanal dem Staate zu. Gegen-
stand des Fischereirechts sind Fische und Krebse; bezüg-
lich der Perlenfischerei verbleibt es bei dem bestehenden
Regal. Die Verpachtung der Fischerei darf nur an Ge-
nossenschaften berufsmäßiger Fischer oder an einzelne Per-
sonen erfolgen. Fischereiberechtigte Gemeinden, Gemeinde-
mitgliederklassen oder Genossenschaften, letztere mit Aus-
nahme der Fischerinnungen, dürfen die Fischerei nur durch
Verpachtung oder durch angenommene Fischer ausüben.
Zum Schutze und zur Hebung der Fischerei sind außerdem
noch besondere Vorschriften insbesondere über die Größe,
unter, und die Zeit, während der bestimmte Fischgattungen
nicht feilgeboten und verkauft werden dürfen, getroffen.
Wer die Fischerei ausüben will, ohne dazu als Fisch-
berechtigter oder als Pächter oder als angestellter Fischer
befugt zu sein, bedarf einer vom Fischereiberechtigten
auszustellenden, von der Ortsbehörde zu beglaubigenden
Fischkarte. — Ein neues Fischereigesetz ist in Vorbereitung.
Staatliche Die staatliche Aufsicht gegenüber den Stadt= und Land-
aufsicht. gemeinden ist auf die Befolgung der gesetzlichen Vor-
schriften überhaupt, insbesondere aber darauf gerichtet,
daß die Befugnisse der Gemeinden und ihrer Organe nicht
überschritten, das Stammvermögen erhalten und dessen
Ertrag zum Besten der Gemeinden verwendet, eine un-
gerechtfertigte Belastung der Gemeinden mit Schulden
vermieden und die vorhandenen Schulden planmäßig ge-
tilgt werden. Zur Ausübung ihres Aussichtsrechtes Kann
die Aufsichtsbehörde jederzeit über die Vermögensverhält-
nisse der Gemeinden und die Geschäftsführung der Ge-
meindeorgane Auskunft und Nachweisungen verlangen,
nicht minder die Mitglieder des Stadtrates bzw. Gemeinde-
rates, welche ihre Pflicht verletzen, mit Ordnungsstrafen
belegen, die Gemeinden zur Anschaffung der Mittel zu