Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

170 II. Das Königreich Sachsen. 
die zumeist gewisse Schonzeiten vorgesehen sind. Der 
einem Grundstücke zugefügte Wildschaden ist vom Jagd— 
berechtigten zu ersetzen, wenn der Eigentümer nicht selbst 
zur Ausübung der Jagd befugt ist. — Das Fischereirecht 
steht in nichtgeschlossenen Gewässern, abgesehen von be— 
sonderen Rechtstiteln, in den Erblanden den Anliegern, 
in der Oberlausitz den Gutsherrschaften, in den öffent- 
lichen Flüssen (Elbe, beiden Mulden, Elstern) und im 
Grödler= und im Elster-Floßkanal dem Staate zu. Gegen- 
stand des Fischereirechts sind Fische und Krebse; bezüg- 
lich der Perlenfischerei verbleibt es bei dem bestehenden 
Regal. Die Verpachtung der Fischerei darf nur an Ge- 
nossenschaften berufsmäßiger Fischer oder an einzelne Per- 
sonen erfolgen. Fischereiberechtigte Gemeinden, Gemeinde- 
mitgliederklassen oder Genossenschaften, letztere mit Aus- 
nahme der Fischerinnungen, dürfen die Fischerei nur durch 
Verpachtung oder durch angenommene Fischer ausüben. 
Zum Schutze und zur Hebung der Fischerei sind außerdem 
noch besondere Vorschriften insbesondere über die Größe, 
unter, und die Zeit, während der bestimmte Fischgattungen 
nicht feilgeboten und verkauft werden dürfen, getroffen. 
Wer die Fischerei ausüben will, ohne dazu als Fisch- 
berechtigter oder als Pächter oder als angestellter Fischer 
befugt zu sein, bedarf einer vom Fischereiberechtigten 
auszustellenden, von der Ortsbehörde zu beglaubigenden 
Fischkarte. — Ein neues Fischereigesetz ist in Vorbereitung. 
Staatliche Die staatliche Aufsicht gegenüber den Stadt= und Land- 
aufsicht. gemeinden ist auf die Befolgung der gesetzlichen Vor- 
schriften überhaupt, insbesondere aber darauf gerichtet, 
daß die Befugnisse der Gemeinden und ihrer Organe nicht 
überschritten, das Stammvermögen erhalten und dessen 
Ertrag zum Besten der Gemeinden verwendet, eine un- 
gerechtfertigte Belastung der Gemeinden mit Schulden 
vermieden und die vorhandenen Schulden planmäßig ge- 
tilgt werden. Zur Ausübung ihres Aussichtsrechtes Kann 
die Aufsichtsbehörde jederzeit über die Vermögensverhält- 
nisse der Gemeinden und die Geschäftsführung der Ge- 
meindeorgane Auskunft und Nachweisungen verlangen, 
nicht minder die Mitglieder des Stadtrates bzw. Gemeinde- 
rates, welche ihre Pflicht verletzen, mit Ordnungsstrafen 
belegen, die Gemeinden zur Anschaffung der Mittel zu
	        
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