Ministerium des Innern. 171
den ihr obliegenden Leistungen anhalten usw. Aus
Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses können
sowohl die Stadtverordneten als Gemeinderäte von den
Staatsbehörden aufgelöst und ihre êAeuwahl angeordnet
werden.
Die Aufsichtsbehörde der Städte, welche der revidierten
Städteordnung unterstehen, sind die Kreishauptmann-
schaften, der mittleren und kleinen Städte sowie der
Landgemeinden die Amtshauptmannschaften. Als
eine weitere, wenn auch mehr mittelbare Erweiterung
der Selbständigkeit der Gemeinden in der Verwaltung
ihrer eigenen Angelegenheiten kann es angesehen werden,
daß dem Laienelement auch bei Ausübung dieses Auf-
sichtsrechtes über die Gemeinden insofern eine selbstän-
dige Mitwirkung eingeräumt ist, als in den wichtigsten
Fällen, in denen die Entschließung der staatlichen Auf-
sichtsbehörde einzutreten hat, die Mitwirkung des Be-
zirksausschusses bzw. Kreisausschusses, vor-
geschrieben ist.
Was zunächst die Amtshauptmannschaften an-Amtshaupt-
langt, so sind diese das erstinstanzliche Organ der Landes= schaften.
verwaltung in allen nicht den Gemeinden oder besonderen
Behörden und Organen übertragenen Angelegenheiten.
Ihnen liegt die Erledigung der Expropriations= (Enteig-
nungs-) Angelegenheiten in Straßen= und Eisenbahnbau-
sachen, der fiskalischen Straßen= und Wasserbausachen, ge-
wisser Militärangelegenheiten (insbesondere die Geschäfte
der Kreis-Ersatztkommission) ob, sie haben die Gendarmerie
ihres Bezirkes zu dirigieren, den Kommunikationswege-
bau zu beaufsichtigen und die Aufmerksamkeit auf den
Zustand ihres Bezirkes überhaupt, auf die Nahrungs= und
Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung desselben insbeson-
dere zu richten. Sie sind die Polizeibehörden in allen An-
gelegenheiten, welche nicht ausdrüchlich den Gemeinde-
behörden zugewiesen sind, haben die weltliche Koinspektion
in Kirchen-, Schul= und Stiftungssachen und üben die
nächste Staatsaufsicht über die der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte unterstellten Stadtgemeinden,
die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke aus,
bilden endlich die Beschwerde= und Rehkursinstanz in
allen Angelegenheiten, in welchen die Gemeindeorgane
der letzteren in erster Instanz entschieden haben.