Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 171 
den ihr obliegenden Leistungen anhalten usw. Aus 
Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses können 
sowohl die Stadtverordneten als Gemeinderäte von den 
Staatsbehörden aufgelöst und ihre êAeuwahl angeordnet 
werden. 
Die Aufsichtsbehörde der Städte, welche der revidierten 
Städteordnung unterstehen, sind die Kreishauptmann- 
schaften, der mittleren und kleinen Städte sowie der 
Landgemeinden die Amtshauptmannschaften. Als 
eine weitere, wenn auch mehr mittelbare Erweiterung 
der Selbständigkeit der Gemeinden in der Verwaltung 
ihrer eigenen Angelegenheiten kann es angesehen werden, 
daß dem Laienelement auch bei Ausübung dieses Auf- 
sichtsrechtes über die Gemeinden insofern eine selbstän- 
dige Mitwirkung eingeräumt ist, als in den wichtigsten 
Fällen, in denen die Entschließung der staatlichen Auf- 
sichtsbehörde einzutreten hat, die Mitwirkung des Be- 
zirksausschusses bzw. Kreisausschusses, vor- 
geschrieben ist. 
Was zunächst die Amtshauptmannschaften an-Amtshaupt- 
langt, so sind diese das erstinstanzliche Organ der Landes= schaften. 
verwaltung in allen nicht den Gemeinden oder besonderen 
Behörden und Organen übertragenen Angelegenheiten. 
Ihnen liegt die Erledigung der Expropriations= (Enteig- 
nungs-) Angelegenheiten in Straßen= und Eisenbahnbau- 
sachen, der fiskalischen Straßen= und Wasserbausachen, ge- 
wisser Militärangelegenheiten (insbesondere die Geschäfte 
der Kreis-Ersatztkommission) ob, sie haben die Gendarmerie 
ihres Bezirkes zu dirigieren, den Kommunikationswege- 
bau zu beaufsichtigen und die Aufmerksamkeit auf den 
Zustand ihres Bezirkes überhaupt, auf die Nahrungs= und 
Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung desselben insbeson- 
dere zu richten. Sie sind die Polizeibehörden in allen An- 
gelegenheiten, welche nicht ausdrüchlich den Gemeinde- 
behörden zugewiesen sind, haben die weltliche Koinspektion 
in Kirchen-, Schul= und Stiftungssachen und üben die 
nächste Staatsaufsicht über die der Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte unterstellten Stadtgemeinden, 
die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke aus, 
bilden endlich die Beschwerde= und Rehkursinstanz in 
allen Angelegenheiten, in welchen die Gemeindeorgane 
der letzteren in erster Instanz entschieden haben.
	        
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