Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

172 II. Das Königreich Sachsen. 
Das Land ist in 28 amtshauptmannschaftliche Bezirke 
geteilt. — Amtshauptmannschaften: Zittau, Löbau, 
Bautzen, Kamenz, Dresden-Altstadt, Dresden- 
Aeustadt, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, 
Meißen, Großenhain, Leipzig, Borna, Grimma, 
Oschatz, Döbeln, Nochlitz, Chemnitz, Flöha, Stoll- 
berg, Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg, 
Zwickau, Plauen, Auerbach, Olsnitz, Glau- 
chaut — außerdem besteht innerhalb der Amtshaupt- 
mannschaft Freiberg, und zwar in Sayda, eine amts- 
hauptmannschaftliche Delegation, eine abgegrenzte 
Geschäftsstelle der Amtshauptmannschaft für gewisse Ver- 
waltungsangelegenheiten des Delegationsbezirtes. Das 
Personal der Amtshauptmannschaft besteht aus dem 
Vorstande (Amtshauptmann,), den zur Stellvertretung und 
Unterstützung ihm beigegebenen Hilfsarbeitern (Regierungs- 
amtmännern, Regierungsassessoren, Referendaren) und dem 
erforderlichen Kanzleipersonal. 
Skemston Die Städte: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
Städte. und Zwichkau (iletztere beiden erst seit dem 1. Januar 1907) 
sind von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft 
ganz ausgenommen. Zur Besorgung gewisser Angelegen- 
heiten der allgemeinen Landesverwaltung wie der Militär-- 
angelegenheiten und der fiskalischen Straßen= und Wasser- 
bausachen, zur Beaufsichtigung des Kommunikations- 
wegebaues, sowie zur Leitung von Expropiationsver- 
handlungen in diesen und in Eisenbahnangelegenheiten 
wird für diese exemten Städte ein Beamter der Kreis- 
hauptmannschaft oder die Amtshauptmannschaft mit be- 
sonderem Auftrage versehen, deren Verwaltungsbezirk 
den städtischen Gemeindebezirk umgibt. 
hte Jeder Amtshauptmannschaft steht ein Bezirksaus- 
schuß zur Seite, der seine begutachtende Stimme bei 
allgemeinen, das Interesse des Bezirkes betreffenden 
polizeilichen Maßregeln, bei Befürwortung von Staats- 
beihilfen zu Wegebauten usw., sowie überall da, wo die 
Amtshauptmannschaft oder die vorgesetzte Regierungs- 
behörde das Gehör des Bezirksausschusses für zweck- 
  
1 Die Errichtung einer zweiten Amtshauptmannschaft in 
Zwickau, der 29., war regierungsseitig geplant, ist aber 
mangels der ständischen Zustimmung nicht zur Ausführung 
gelangt.
	        
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