172 II. Das Königreich Sachsen.
Das Land ist in 28 amtshauptmannschaftliche Bezirke
geteilt. — Amtshauptmannschaften: Zittau, Löbau,
Bautzen, Kamenz, Dresden-Altstadt, Dresden-
Aeustadt, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg,
Meißen, Großenhain, Leipzig, Borna, Grimma,
Oschatz, Döbeln, Nochlitz, Chemnitz, Flöha, Stoll-
berg, Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg,
Zwickau, Plauen, Auerbach, Olsnitz, Glau-
chaut — außerdem besteht innerhalb der Amtshaupt-
mannschaft Freiberg, und zwar in Sayda, eine amts-
hauptmannschaftliche Delegation, eine abgegrenzte
Geschäftsstelle der Amtshauptmannschaft für gewisse Ver-
waltungsangelegenheiten des Delegationsbezirtes. Das
Personal der Amtshauptmannschaft besteht aus dem
Vorstande (Amtshauptmann,), den zur Stellvertretung und
Unterstützung ihm beigegebenen Hilfsarbeitern (Regierungs-
amtmännern, Regierungsassessoren, Referendaren) und dem
erforderlichen Kanzleipersonal.
Skemston Die Städte: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen
Städte. und Zwichkau (iletztere beiden erst seit dem 1. Januar 1907)
sind von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft
ganz ausgenommen. Zur Besorgung gewisser Angelegen-
heiten der allgemeinen Landesverwaltung wie der Militär--
angelegenheiten und der fiskalischen Straßen= und Wasser-
bausachen, zur Beaufsichtigung des Kommunikations-
wegebaues, sowie zur Leitung von Expropiationsver-
handlungen in diesen und in Eisenbahnangelegenheiten
wird für diese exemten Städte ein Beamter der Kreis-
hauptmannschaft oder die Amtshauptmannschaft mit be-
sonderem Auftrage versehen, deren Verwaltungsbezirk
den städtischen Gemeindebezirk umgibt.
hte Jeder Amtshauptmannschaft steht ein Bezirksaus-
schuß zur Seite, der seine begutachtende Stimme bei
allgemeinen, das Interesse des Bezirkes betreffenden
polizeilichen Maßregeln, bei Befürwortung von Staats-
beihilfen zu Wegebauten usw., sowie überall da, wo die
Amtshauptmannschaft oder die vorgesetzte Regierungs-
behörde das Gehör des Bezirksausschusses für zweck-
1 Die Errichtung einer zweiten Amtshauptmannschaft in
Zwickau, der 29., war regierungsseitig geplant, ist aber
mangels der ständischen Zustimmung nicht zur Ausführung
gelangt.