Ministerium des Innern. 173
mäßig hält oder anordnet, abzugeben hat. Außerdem
steht dem Bezirksausschusse in Gemeinschaft mit der
Amtshauptmannschaft die Entscheidung zu bei Einsprüchen
in bezug auf Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei
öffentlichen Wahlen, bei Genehmigung gewisser Gewerbe—
anlagen, Erteilung von Schankkonzessionen, bei An-
legung und Einziehung öffentlicher Wege, sowie bei
Streitigkeiten, ob ein Weg als öffentlicher zu betrachten
ist, bei Nachsichterteilungen wegen Grundstücksteilungen
usw., endlich aber eine entscheidende Stimme bei Aus-
übung des Gemeindeaufsichtsrechtes über die mittleren
und kleinen Städte, Landgemeinden und selbständigen
Gutsbezirke zu (3. B. Bestätigung der ortsstatutarischen
Bestimmungen, Abänderung der Gemeindebezirke, ander-
weite Feststellung der Gemeindeleistungen, Genehmigung
der Verminderung des Stammvermögens, sowie unter
Umständen bei beabsichtigter Veräußerung von Gemeinde-
grundstücken und Vermehrung der Gemeindeschulden,
Ubernahme bleibender Verbindlichkeiten usw.); es sind
auch die Mitglieder des Bezirksausschusses als einzelne
berufen, die Bezirksverwaltung durch Mitteilung zu ihrer
Kenntnis gelangender Dbelstände an die Amtshaupt-
mannschaft usw. zu unterstützen.
Weiter hat der Bezirksausschuß das Bezirksvermögen
zu verwalten und den Bezirksverband gegenüber den
Bezirksangehörigen sowie nach außen zu vertreten.
Jede Amtshauptmannschaft bildet nämlich einen Be-Bezir-=
zirksverband mit den BRechten einer juristischen Person, ·
welche teils durch die Bezirksversammlung, teils durch
den Bezirksausschuß vertreten wird. Aus den Mitteln
des Anteiles Sachsens an der französischen Kriegsent-
schädigung sind die Bezirksverbände mit entsprechendem
Bezirksvermögen ausgestattet worden, dessen Ver-
waltung die Bezirksversammlungen zu beaussichtigen
haben. Hiernächst haben die Bezirksversammlungen das
Recht, zu Bezirkszwecken — als solche stellen sich zur-
zeit Einrichtungen zum Zweche der Armenversorgung
und öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des
Kommunikationswegebaues, zur Abwehr eines allge-
meinen Motstandes, ferner die Unterstützung bedürftiger
Familien von zum Dienste einberufenen Alannschaften
der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr dar — An-