Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 173 
mäßig hält oder anordnet, abzugeben hat. Außerdem 
steht dem Bezirksausschusse in Gemeinschaft mit der 
Amtshauptmannschaft die Entscheidung zu bei Einsprüchen 
in bezug auf Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei 
öffentlichen Wahlen, bei Genehmigung gewisser Gewerbe— 
anlagen, Erteilung von Schankkonzessionen, bei An- 
legung und Einziehung öffentlicher Wege, sowie bei 
Streitigkeiten, ob ein Weg als öffentlicher zu betrachten 
ist, bei Nachsichterteilungen wegen Grundstücksteilungen 
usw., endlich aber eine entscheidende Stimme bei Aus- 
übung des Gemeindeaufsichtsrechtes über die mittleren 
und kleinen Städte, Landgemeinden und selbständigen 
Gutsbezirke zu (3. B. Bestätigung der ortsstatutarischen 
Bestimmungen, Abänderung der Gemeindebezirke, ander- 
weite Feststellung der Gemeindeleistungen, Genehmigung 
der Verminderung des Stammvermögens, sowie unter 
Umständen bei beabsichtigter Veräußerung von Gemeinde- 
grundstücken und Vermehrung der Gemeindeschulden, 
Ubernahme bleibender Verbindlichkeiten usw.); es sind 
auch die Mitglieder des Bezirksausschusses als einzelne 
berufen, die Bezirksverwaltung durch Mitteilung zu ihrer 
Kenntnis gelangender Dbelstände an die Amtshaupt- 
mannschaft usw. zu unterstützen. 
Weiter hat der Bezirksausschuß das Bezirksvermögen 
zu verwalten und den Bezirksverband gegenüber den 
Bezirksangehörigen sowie nach außen zu vertreten. 
Jede Amtshauptmannschaft bildet nämlich einen Be-Bezir-= 
zirksverband mit den BRechten einer juristischen Person, · 
welche teils durch die Bezirksversammlung, teils durch 
den Bezirksausschuß vertreten wird. Aus den Mitteln 
des Anteiles Sachsens an der französischen Kriegsent- 
schädigung sind die Bezirksverbände mit entsprechendem 
Bezirksvermögen ausgestattet worden, dessen Ver- 
waltung die Bezirksversammlungen zu beaussichtigen 
haben. Hiernächst haben die Bezirksversammlungen das 
Recht, zu Bezirkszwecken — als solche stellen sich zur- 
zeit Einrichtungen zum Zweche der Armenversorgung 
und öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des 
Kommunikationswegebaues, zur Abwehr eines allge- 
meinen Motstandes, ferner die Unterstützung bedürftiger 
Familien von zum Dienste einberufenen Alannschaften 
der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr dar — An-
	        
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