Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

176 II. Das Königreich Sachsen. 
gen und Entscheidungen der Amtshauptmannschaften 
bzw. Bezirksausschüsse, der Polizeidirebtion zu Dresden 
und der Polizeiämter zu Leipzig und Chemnitz, sowie 
der Stadträte in den der revidierten Städteordnung 
unterstellten Städten. Von den Miinisterien des Kriegs, 
der Finanzen und des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
können sie mit besonderen Aufträgen versehen werden. 
Die Kreishauptmannschaften bestehen aus dem Kreis- 
hauptmann, dem ihm zur Stellvertretung und Unter- 
stützung beigegebenen Beamten (Regierungsräten, Re- 
gierungsassessoren) und dem nötigen Kanzleipersonal. 
ausseere. Sowie jeder Amtshauptmannschaft ein Bezirksaus- 
schuß, so steht jeder Kreishauptmannschaft ein Kreis- 
ausschuß zur Seite, der in ähnlicher Weise als be- 
ratendes Organ und zur Mitwirkung bei Entscheidungen, 
insbesondere auf Rekurse gegen gewisse Entscheidungen 
der Stadträte in Städten mit revidierter Städteordnung, 
außerdem der Amtshauptmannschaften mit den Bezirks- 
ausschüssen über Beiträge und persönliche Leistungen für 
den Bezirk berufen ist. In einzelnen Fällen ist auch 
die Kreishauptmannschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde 
(z. B. bei Erteilung der Genehmigung zur Verminderung 
des städtischen Stammvermögens, Ubernahme bleibender 
Verbindlichkeiten usw.) an die Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses gebunden. Auch bei der Entschließung auf 
Gesuche um Erlaubnis zur Errichtung von Privat- 
Kranken-, Irren= und Entbindungsanstalten, zu Schau- 
spielunternehmungen, um Genehmigung zur Abhaltung 
außerregulativmäßiger Tanzmusik usw. hat der Kreis- 
ausschuß mitzuwirken. 
Der Kreisausschuß tritt in Sitzungen (Kreisausschuß- 
sitzungen) unter Vorsitz des Kreishauptmanns zusammen, 
er wird aus Abgeordneten der Bezirksversammlung ge- 
bildet, und zwar wählt in den MNegierungsbezirken 
Dresden, Leipzig und Zwickau jede Bezirksversammlung 
sowie die Städte Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau 
je einen, in den Regierungsbezirken Bautzen und Chem- 
nitz jede Bezirksversammlung sowie die Stadt Chemnitz 
zwei Abgeordnete. 
WMintheriuem Sämtliche Behörden der sog. inneren Verwaltung sind 
als solche dem Ministerium des Innern untergeord- 
net. Bezüglich des juristischen Vorbereitungsdienstes im
	        
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