Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 177 
Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung ist neuerdings 
folgendes bestimmt worden: Zu diesem Vorbereitungs— 
dienste können sächsische Referendare zugelassen werden, 
die nach bestandener Referendarprüfung zwei Jahre im 
Justizdienste und ½ Jahr bei einem Rechtsanwalt ge- 
arbeitet haben. Er beginnt mit einer sechsmonatigen 
Probedienstleistung bei einer Amtshauptmannschaft oder 
der Polizeidiretktion Dresden. Nach mindestens 1 ⅛/0 
jährigem Vorbereitungsdienste, der zum Teil bei einer 
Gemeindeverwaltung abzuleisten ist, aber auch bei einer 
Handels= und Gewerbekammer, einem Bankunternehmen 
oder in einem landwirtschaftlichen oder industriellen Be- 
triebe fortgesetzt werden kann, wird der Neferendar zur 
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zugelassen. 
Referendare, die bei Gemeindeverwaltungen beschäftigt 
oder eingestellt sind, Können auf ihren Antrag zur Prü- 
fung zugelassen werden, wenn sie nach Erfüllung der 
übrigen Voraussetzungen einen 4jährigen Vorbereitungs- 
dienst bei Justiz= und Verwaltungsbehörden, und zwar 
18 Wonate davon bei letzteren, vollendet haben. Die 
Prüfung erfolgt vor einer bei dem Mlinisterium des 
Innern gebildeten Kommission, deren Mitglieder durch 
Königliche Ernennung aus der Zahl der höheren Ver- 
waltungsbeamten und der Mitglieder des Oberverwal- 
tungsgerichts bestimmt werden, und ist eine schriftliche 
und eine mündliche. Die Referendare, welche die Prüfung 
mit Erfolg bestanden haben, erlangen damit die Be- 
rechtigung, den Titel „Assessor" zu führen. Besondere 
Bestimmungen bestehen über die Vorbedingungen zur 
Anstellung als Unterbeamter, Bureauassistent und Sekretär. 
Die hierzu erforderlichen Prüfungen werden von einer 
Prüfungskommission abgenommen, die das Ministerium 
des Innern bestellt. Diese besteht einschließlich des 
Vorsitzenden in der Regel aus vier Mitgliedern bei der 
Assistenten= und aus fünf Mitgliedern bei der Sekretär- 
prüfung. — Das Ministerium des Innern erledigt die 
ihm zugewiesenen Geschäfte in vier Abteilungen. Unter 
unmittelbarer Leitung des Miinisters des Innern (Direk- 
torialregistrande) werden erledigt die Personalangelegen- 
heiten des wissenschaftlich gebildeten Personals ein- 
schließlich der Prüfungen für den höheren Verwaltungs- 
dienst, die Allerhöchsten Landesreisen und Auszeichnungen, 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.