Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 181 
Parteistreitigkeiten fallenden Streitigkeiten des öffent— 
lichen Rechts die Ausübung einer Rechtskontrolle über— 
tragen. Die Anfechtungsklage kann im allgemeinen nur 
darauf gestützt werden, daß das bestehende Recht nicht 
oder nicht richtig angewendet worden sei, oder darauf, 
daß in dem vorausgegangenen Verfahren eine wesent— 
liche Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei. Von 
Unterbehörden als solchen kann Anfechtungsklage gegen 
Entscheidungen der vorgesetzten Behörden nicht erhoben 
werden. 
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage gegen Ent— 
scheidungen, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften 
endgültig sind oder gegen die ein anderes Rechtsmittel 
zusteht, oder insoweit der ordentliche Rechtsweg in der 
Sache beschritten werden kann, gegen Entscheidungen in 
Angelegenheiten des Vereins- und Versammlungsrechts, 
soweit nicht das Reichsrecht ein anderes bestimmt, gegen 
Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das 
Abschätzungsergebnis angefochten wird, gegen die Be— 
schlüsse über Gesuche um Erteilung einer Konzession 
oder Approbation, sowie gegen Untersagung des Ge— 
werbebetriebs usw. 
Die Behörden der inneren Verwaltung haben für ihre 
Amtshandlungen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes 
bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1906 und des 
diesem angefügten Gebührenverzeichnisses zu erheben. 
Dem Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern de#end 
ist ferner u. a. zugewiesen die Direktion der allgemeinen anstalten. 
Heil= und Pfleg-, Straf= und Besserungsanstal- S#tasnuend' 
ten, soweit dabei der Strafzweckh in Betracht Rkommt, anstalten. 
unter Vernehmung mit dem Justizministerium. Solche 
Anstalten sind zurzeit a) die Heil= und Pfleganstal- 
ten für heilbare oder wesentlich besserungsfähige, für 
unheilbare oder minder besserungsfähige Geisteskranke, 
die sich oder anderen gefährlich sind und für wegen 
ihres Geisteszustandes zu beobachtende Personen zu 
Sonnenstein mit Mieierei Cunnersdorf und Außen- 
abteilung, Jessen, Zschadraß, Untergöltzsch, Groß- 
schweidnitz, Hubertusburg mit Meierei Bechwitz, 
Großhennersdorf, letztere hauptsächlich für bildungsun- 
fähige Schwachsinnige bestimmt, Arnsdorf und Dösen;
	        
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