Ministerium des Innern. 181
Parteistreitigkeiten fallenden Streitigkeiten des öffent—
lichen Rechts die Ausübung einer Rechtskontrolle über—
tragen. Die Anfechtungsklage kann im allgemeinen nur
darauf gestützt werden, daß das bestehende Recht nicht
oder nicht richtig angewendet worden sei, oder darauf,
daß in dem vorausgegangenen Verfahren eine wesent—
liche Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei. Von
Unterbehörden als solchen kann Anfechtungsklage gegen
Entscheidungen der vorgesetzten Behörden nicht erhoben
werden.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage gegen Ent—
scheidungen, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften
endgültig sind oder gegen die ein anderes Rechtsmittel
zusteht, oder insoweit der ordentliche Rechtsweg in der
Sache beschritten werden kann, gegen Entscheidungen in
Angelegenheiten des Vereins- und Versammlungsrechts,
soweit nicht das Reichsrecht ein anderes bestimmt, gegen
Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das
Abschätzungsergebnis angefochten wird, gegen die Be—
schlüsse über Gesuche um Erteilung einer Konzession
oder Approbation, sowie gegen Untersagung des Ge—
werbebetriebs usw.
Die Behörden der inneren Verwaltung haben für ihre
Amtshandlungen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1906 und des
diesem angefügten Gebührenverzeichnisses zu erheben.
Dem Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern de#end
ist ferner u. a. zugewiesen die Direktion der allgemeinen anstalten.
Heil= und Pfleg-, Straf= und Besserungsanstal- S#tasnuend'
ten, soweit dabei der Strafzweckh in Betracht Rkommt, anstalten.
unter Vernehmung mit dem Justizministerium. Solche
Anstalten sind zurzeit a) die Heil= und Pfleganstal-
ten für heilbare oder wesentlich besserungsfähige, für
unheilbare oder minder besserungsfähige Geisteskranke,
die sich oder anderen gefährlich sind und für wegen
ihres Geisteszustandes zu beobachtende Personen zu
Sonnenstein mit Mieierei Cunnersdorf und Außen-
abteilung, Jessen, Zschadraß, Untergöltzsch, Groß-
schweidnitz, Hubertusburg mit Meierei Bechwitz,
Großhennersdorf, letztere hauptsächlich für bildungsun-
fähige Schwachsinnige bestimmt, Arnsdorf und Dösen;