182 II. Das Königreich Sachsen.
jede dieser Anstalten hat die aus einem bestimmten
Landesteile herrührenden Kranken aufzunehmen, falls
sie evangelisch-lutherischer Konfession und sächsische Staats—
angehörige sind; die Pfleganstalt zu Colditz, das
Landeskrankenhaus und das Landeshospital zu Hu-
bertusburg, die Heil= und Pfleganstalt für Epilep-
tische zu Hochweitzschen, das Kreiskrankenstift zu
Zwickau, eine durch milde Beiträge und Stiftungen,
die durch ständische Bewilligungen ergänzt worden sind,
begründete, seit 1898 in die Landesanstalten eingereihte
Heilanstalt und das Elsterbad; b) die Erziehungs-
anstalten: die Landes-Erziehungsanstalt für
Blinde und Schwachsinnige in Chemnitz, die An-
stalt für sittlich gefährdete Kinder zu Bräuns-
dorf; c) die Straf= und Korrektionsanstalten, und
zwar die Anstalten in Waldheim (Zuchthäuser für
Alänner und Weiber), Zwichau (Strafanstalt für männ-
liche Gefängnissträflinge), Hoheneck (Strafanstalt für
männliche Gefängnissträflinge), die Strafanstalt für er-
wachsene und Abteilung für jugendliche männliche Ge-
fängnissträflinge zu Bautzen, Voigtsberg bei Olsnitz
(Landes-Straf= und Korrektionsanstalt für weibliche Ge-
fängnissträflinge), Sachsenburg (Korrektionsanstalt für
MAüänner mit Abteilung für jugendliche Korrektionäreh),
die Korrektionsanstalt für Männer zu Hohnstein
bei Stolpen; sowie die zu Waldheim bestehende Frren-
station für männliche Züchtlinge und solche männliche
Personen, deren Aufnahme in die anderen Frrenan-
stalten wegen ihres verbrecherischen Vorlebens usw. be-
denklich fällt.
Zur Heranbildung des Pflegepersonals bei den An-
stalten bestehen ein Pflegehaus zu Hochweitzschen
und ein Schwesternhaus zu Hubertusburg.
Nach dem Gesetze vom 12. NAovember 1912 sollen
grundsätzlich alle Geisteskranken in die Landesanstalten
aufgenommen werden, die der Behandlung in einer
Irrenanstalt bedürfen und deren Unterbringung ein
sächsischer Ortsarmenverband in Erfüllung seiner armen-
rechtlichen Berpflichtungen oder eine sächsische Gemeinde
aus besonderen sachlichen Gründen beantragt. Um das
hieraus für den Staatsfiskus sich ergebende finanzielle
Opfer zu erleichtern, haben die größeren Städte, die