Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

182 II. Das Königreich Sachsen. 
jede dieser Anstalten hat die aus einem bestimmten 
Landesteile herrührenden Kranken aufzunehmen, falls 
sie evangelisch-lutherischer Konfession und sächsische Staats— 
angehörige sind; die Pfleganstalt zu Colditz, das 
Landeskrankenhaus und das Landeshospital zu Hu- 
bertusburg, die Heil= und Pfleganstalt für Epilep- 
tische zu Hochweitzschen, das Kreiskrankenstift zu 
Zwickau, eine durch milde Beiträge und Stiftungen, 
die durch ständische Bewilligungen ergänzt worden sind, 
begründete, seit 1898 in die Landesanstalten eingereihte 
Heilanstalt und das Elsterbad; b) die Erziehungs- 
anstalten: die Landes-Erziehungsanstalt für 
Blinde und Schwachsinnige in Chemnitz, die An- 
stalt für sittlich gefährdete Kinder zu Bräuns- 
dorf; c) die Straf= und Korrektionsanstalten, und 
zwar die Anstalten in Waldheim (Zuchthäuser für 
Alänner und Weiber), Zwichau (Strafanstalt für männ- 
liche Gefängnissträflinge), Hoheneck (Strafanstalt für 
männliche Gefängnissträflinge), die Strafanstalt für er- 
wachsene und Abteilung für jugendliche männliche Ge- 
fängnissträflinge zu Bautzen, Voigtsberg bei Olsnitz 
(Landes-Straf= und Korrektionsanstalt für weibliche Ge- 
fängnissträflinge), Sachsenburg (Korrektionsanstalt für 
MAüänner mit Abteilung für jugendliche Korrektionäreh), 
die Korrektionsanstalt für Männer zu Hohnstein 
bei Stolpen; sowie die zu Waldheim bestehende Frren- 
station für männliche Züchtlinge und solche männliche 
Personen, deren Aufnahme in die anderen Frrenan- 
stalten wegen ihres verbrecherischen Vorlebens usw. be- 
denklich fällt. 
Zur Heranbildung des Pflegepersonals bei den An- 
stalten bestehen ein Pflegehaus zu Hochweitzschen 
und ein Schwesternhaus zu Hubertusburg. 
Nach dem Gesetze vom 12. NAovember 1912 sollen 
grundsätzlich alle Geisteskranken in die Landesanstalten 
aufgenommen werden, die der Behandlung in einer 
Irrenanstalt bedürfen und deren Unterbringung ein 
sächsischer Ortsarmenverband in Erfüllung seiner armen- 
rechtlichen Berpflichtungen oder eine sächsische Gemeinde 
aus besonderen sachlichen Gründen beantragt. Um das 
hieraus für den Staatsfiskus sich ergebende finanzielle 
Opfer zu erleichtern, haben die größeren Städte, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.