Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 185 
Mitgliedern und einem juristischen Beisitzer bestehender 
Ehrenrat, gegen dessen Entscheidung die Berufung 
an den für jeden Regierungsbezirk gebildeten, aus einem 
vom Ministerium des Innern zu ernennenden höheren 
Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und sechs von 
den vereinigten Arztekammern gewählten Beisitzern be— 
stehenden Ehrengerichtshofe in Dresden zusteht. — 
Sämtliche in einem Regierungsbezirke bestehende Be— 
zirksvereine bilden zusammen einen ärztlichen Kreis- 
verein, dessen Angelegenheiten von der Arztekammer 
besorgt werden, die aus Abgeordneten der zum Kreis- 
verein gehörigen Bezirksvereine, dem medizinischen Bei- 
rat der Kreishauptmannschaft und den vom Kreisverein 
gewählten außerordentlichen Mitgliedern des Landes- 
gesundheitsamts besteht. Aeben diesem besteht in jedem 
Regierungsbezirke ein pharmazeutischer Kreisverein als 
Wahlkammer für die aus der Mitte der Apotheker dem 
Landesgesundheitsamte zuzuordnenden außerordentlichen 
Mitglieder sowie als Körperschaft zur Wahrung und 
Vertretung der gemeinsamen Interessen des pharma- 
zeutischen Berufsstandes. Außerdem ist zur unmittel- 
baren Pflege der Landesmedizinalpolizei, sowie zur 
Leitung und Ausführung der landespolizeilichen Veran- 
staltungen jeder Amtshauptmannschaft ein Bezirkksarzt 
— in den Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz und 
Zwichkau sind besondere Stadtbezirksärzte angestellt, 
außerdem besondere Medizinalbeamte für die Bezirke 
der Landes-Heil= und Pfleg= sowie Strafanstalten — 
und als Sachverständiger sowie zur unmittelbaren Be- 
aufsichtigung im Bereiche des Beterinärwesens (Tierheil= 
kunde) ein Bezirkstierarzt beigegeben. Die Prüfung 
der Arzte ist im Jahre 1901 beziehentlich 1908 durch 
Bundesratsverordnung neu geregelt worden. Um den 
nach erlangter Approbation zur Praxis übergehenden 
Arzten sowie den schon in der Praxis stehenden Arzten 
zu ihrer Fortbildung Gelegenheit zu einer Erweiterung 
und Befestigung ihrer klinischen Kenntnisse und Er- 
fahrungen zu geben, wird ihnen die hilfsärztliche Be- 
schäftigung (sog. Externat) in den dazu geeigneten Kranken- 
häusern des Landes gegeben. Die neuesten Bestimmungen 
hierüber enthält die Bekanntmachung über das hilfs- 
ärztliche Externat vom 1. Juli 1913. Die Qualifikation
	        
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