Ministerium des Innern. 185
Mitgliedern und einem juristischen Beisitzer bestehender
Ehrenrat, gegen dessen Entscheidung die Berufung
an den für jeden Regierungsbezirk gebildeten, aus einem
vom Ministerium des Innern zu ernennenden höheren
Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und sechs von
den vereinigten Arztekammern gewählten Beisitzern be—
stehenden Ehrengerichtshofe in Dresden zusteht. —
Sämtliche in einem Regierungsbezirke bestehende Be—
zirksvereine bilden zusammen einen ärztlichen Kreis-
verein, dessen Angelegenheiten von der Arztekammer
besorgt werden, die aus Abgeordneten der zum Kreis-
verein gehörigen Bezirksvereine, dem medizinischen Bei-
rat der Kreishauptmannschaft und den vom Kreisverein
gewählten außerordentlichen Mitgliedern des Landes-
gesundheitsamts besteht. Aeben diesem besteht in jedem
Regierungsbezirke ein pharmazeutischer Kreisverein als
Wahlkammer für die aus der Mitte der Apotheker dem
Landesgesundheitsamte zuzuordnenden außerordentlichen
Mitglieder sowie als Körperschaft zur Wahrung und
Vertretung der gemeinsamen Interessen des pharma-
zeutischen Berufsstandes. Außerdem ist zur unmittel-
baren Pflege der Landesmedizinalpolizei, sowie zur
Leitung und Ausführung der landespolizeilichen Veran-
staltungen jeder Amtshauptmannschaft ein Bezirkksarzt
— in den Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz und
Zwichkau sind besondere Stadtbezirksärzte angestellt,
außerdem besondere Medizinalbeamte für die Bezirke
der Landes-Heil= und Pfleg= sowie Strafanstalten —
und als Sachverständiger sowie zur unmittelbaren Be-
aufsichtigung im Bereiche des Beterinärwesens (Tierheil=
kunde) ein Bezirkstierarzt beigegeben. Die Prüfung
der Arzte ist im Jahre 1901 beziehentlich 1908 durch
Bundesratsverordnung neu geregelt worden. Um den
nach erlangter Approbation zur Praxis übergehenden
Arzten sowie den schon in der Praxis stehenden Arzten
zu ihrer Fortbildung Gelegenheit zu einer Erweiterung
und Befestigung ihrer klinischen Kenntnisse und Er-
fahrungen zu geben, wird ihnen die hilfsärztliche Be-
schäftigung (sog. Externat) in den dazu geeigneten Kranken-
häusern des Landes gegeben. Die neuesten Bestimmungen
hierüber enthält die Bekanntmachung über das hilfs-
ärztliche Externat vom 1. Juli 1913. Die Qualifikation