Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

186 II. Das Königreich Sachsen. 
zur Anstellung als Bezirksarzt wird durch Bestehen der 
staatsärztlichen, als Bezirkstierarzt durch Ablegung der 
staatstierärztlichen Prüfung erlangt. Erstere wurde bis- 
her von dem Landesmedizinalkollegium, letztere vor der 
Kommission für das Veterinärwesen abgelegt, in Zukunft 
beide vor dem Landesgesundheitsamte. Zur Aussichts- 
führung über die Apotheken, Drogenhandlungen usw. 
sind ferner vom Staate zwei Apothekenrevisoren 
angestellt, deren Bezirke nach Bestimmung des Ministe- 
riums von Zeit zu Zeit unter den beiden Revisoren 
wechseln sollen. Eine Zentralstelle für öffentliche 
Gesundheitspflege zu Dresden und eine Untersuchungs- 
anstalt beim Hygienischen Institut zu Leipzig haben die 
zur Lösung gesundheitspolizeilicher Fragen erforderlichen 
chemischen Untersuchungen auszuführen und vorkommen- 
den Falles gerichtlich-chemische Fragen zu beantworten. 
Der Sitz der ersteren ist ebenso in Dresden wie der der 
Frauenklinik und Hebammenlehranstalt, mit 
welcher eine Fortbildungslehranstalt für Arzte in der Ge- 
burtshilfe und Gynäkologie verbunden ist — eine ähn- 
liche Anstalt zu Leipzig ist Universitätsanstalt. — Impf- 
institute befinden sich in Dresden (für die Kreishaupt- 
mannschaften Bautzen, Chemnitz, Dresden und Zwickau) 
und in Leipzig (für die Kreishauptmannschaft Leipzig). 
Endlich sind die poliklinischen Anstalten zu Dresden 
(ambulatorische Klinik für innere Krankheiten, chirurgische 
Poliklinik, Polikliniken für Ohrenkrankheiten, für 
Frauenkrankheiten, für Syphilis= und Hautkrankheiten, 
für Augenkrankheiten, für Nervenkrankheiten und Elek- 
trotherapie und für Nasen-, Rachen= und Kehlhkopf- 
krankheiten) zu erwähnen. 
Schungs: Das dem Mlinisterium des Innern unterstehende Ober- 
eichungsamt besteht nach der Ausführungsordnung zur 
Reichs-Maß= und Gewichtsordnung von 31. Juli 1912 
aus zwei technisch-wissenschaftlichen und einem juristischen 
Mitgliede, die vom Ministerium des Innern ernannt 
werden, und führt die Aufsicht über das Maß= und 
Gewichtswesen, ihr unterstehen 31 als staatliche Be- 
hörden errichtete Haupteichämter, Untereichämter und 
Aebeneichstellen. Auch die Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Eichämter sind dem Obereichungsamte auf- 
sichtsbehördlich mitunterstellt. Nach der Reichs-WMaß-=
	        
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