Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

188 II. Das Königreich Sachsen. 
Unter Umständen treten die Vorsitzenden der fünf Kreis- 
vereine und der Generalsekretär unter dem Präsidium 
des Vorsitzenden des Landeskulturrates zu beratenden 
Konferenzen zusammen. Im wesentlichen landwirtschaft- 
lichen Zwecken dienen das Landstallamt zu MWoritz- 
burg, der Botanische Garten und die pflanzen- 
phoysiologische Versuchsstation zu Dresden, die 
landwirtschaftliche Versuchsstation zu Mäöckern 
und die Landes-Wetterwarte (früheres meteorolo- 
gisches Institut) in Dresden. 
In ähnlicher Weise wie für die Zweche der Land- 
wirtschaft der Landeskulturrat sind die in Dresden, Leipzig, 
Chemnitz, Plauen und Zittau bestehenden Handels- 
und Gewerbekammern dazu bestimmt, dem Ministerium 
in Handel und Gewerbe angehenden Fragen als begut- 
achtende, sachverständige Organe zu dienen, sowie die 
gemeinschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe 
zu vertreten. Nach einer Berordnung vom 26. Alärz 1910 
sind sie ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit mit 
anderen Landes= und Reichsbehörden, Konsulaten usw. 
unmittelbar in Berkehr zu treten. Soweit die aus der 
Staatskasse gewährten festen Zuschüsse zur Dechung des 
durch die Handels= und Gewerbekammern entstehenden 
Aufwandes nicht ausreichen, hat hierzu nach Verhältnis 
seiner Staatseinkommensteuer jeder Wahlberechtigte bei- 
zutragen. Berechtigt zur Wahl von Wahlmännern zur 
Handelskammer sind Handelsgewerbetreibende, die 
im Handelsregister eingetragen sind, mit einem jähr- 
lichen Eindommen von mehr als 3100 KAK. Bei den 
Gewerbekammern, denen zugleich die Nechte und 
Pflichten der Handwerkskammern übertragen sind, ist 
zu unterscheiden zwischen der Wahl von Handwerker- 
Wahlmännern und den von Aicht-Handwerker-Wahl- 
männern. Zur Wahl der ersteren sind berechtigt Mit- 
glieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Hand- 
werker mit mindestens 600 K jährlichem Einkommen, 
zur Wahl der letzteren Handelsgewerbetreibende, Ge- 
nossenschaften, Gemeinden usw. mit einem jährlichen Ein- 
kommen von mindestens 600 und nicht mehr als 3100 .K. 
Bei den Wahlen für die Gewerbekammern sind zwei 
Drittel aus den Kreisen der Handwerker und ein Drittel 
aus dem Kreise der übrigen zur Gewerbekammer wähl-
	        
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