188 II. Das Königreich Sachsen.
Unter Umständen treten die Vorsitzenden der fünf Kreis-
vereine und der Generalsekretär unter dem Präsidium
des Vorsitzenden des Landeskulturrates zu beratenden
Konferenzen zusammen. Im wesentlichen landwirtschaft-
lichen Zwecken dienen das Landstallamt zu MWoritz-
burg, der Botanische Garten und die pflanzen-
phoysiologische Versuchsstation zu Dresden, die
landwirtschaftliche Versuchsstation zu Mäöckern
und die Landes-Wetterwarte (früheres meteorolo-
gisches Institut) in Dresden.
In ähnlicher Weise wie für die Zweche der Land-
wirtschaft der Landeskulturrat sind die in Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Plauen und Zittau bestehenden Handels-
und Gewerbekammern dazu bestimmt, dem Ministerium
in Handel und Gewerbe angehenden Fragen als begut-
achtende, sachverständige Organe zu dienen, sowie die
gemeinschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe
zu vertreten. Nach einer Berordnung vom 26. Alärz 1910
sind sie ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit mit
anderen Landes= und Reichsbehörden, Konsulaten usw.
unmittelbar in Berkehr zu treten. Soweit die aus der
Staatskasse gewährten festen Zuschüsse zur Dechung des
durch die Handels= und Gewerbekammern entstehenden
Aufwandes nicht ausreichen, hat hierzu nach Verhältnis
seiner Staatseinkommensteuer jeder Wahlberechtigte bei-
zutragen. Berechtigt zur Wahl von Wahlmännern zur
Handelskammer sind Handelsgewerbetreibende, die
im Handelsregister eingetragen sind, mit einem jähr-
lichen Eindommen von mehr als 3100 KAK. Bei den
Gewerbekammern, denen zugleich die Nechte und
Pflichten der Handwerkskammern übertragen sind, ist
zu unterscheiden zwischen der Wahl von Handwerker-
Wahlmännern und den von Aicht-Handwerker-Wahl-
männern. Zur Wahl der ersteren sind berechtigt Mit-
glieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Hand-
werker mit mindestens 600 K jährlichem Einkommen,
zur Wahl der letzteren Handelsgewerbetreibende, Ge-
nossenschaften, Gemeinden usw. mit einem jährlichen Ein-
kommen von mindestens 600 und nicht mehr als 3100 .K.
Bei den Wahlen für die Gewerbekammern sind zwei
Drittel aus den Kreisen der Handwerker und ein Drittel
aus dem Kreise der übrigen zur Gewerbekammer wähl-