Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 189 
baren Gewerbetreibenden zu wählen. Der von der 
Handels- und Gewerbekammer zur Erledigung der lau— 
fenden Geschäfte gewählte Beamte heißt „Syndikus“. 
Fondsbörsen bestehen in Dresden, Leipzig und Zwickau, 
Produktenbörsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz, 
außerdem eine Wollbörse in Leipzig, mit je einem Staats- 
kommissar zur Beaufsichtigung. 
Für die von Reichs wegen vorzunehmenden und die Statiftssches 
vom Ministerium des Innern angeordneten statistischen · 
Arbeiten besteht eine besondere Zentralstelle für Landes— 
statistizk, das Statistische Landesamt mit einem 
Direktor, mehreren Assessoren und dem nötigen Kanzlei- 
personale. Das Amt ist berechtigt, zu statistischen Zwecken 
Behörden und öffentliche Beamte aller Art zur Aus- 
kunftserteilung zu requirieren. 
Zur Begutachtung technischer Fragen, namentlich solcher, TKechuuische, 
in denen das Ministerium auf eingewendeten Rekurs « 
in oberster Instanz entscheidet, ist diesem ferner eine aus 
Sachverständigen gebildete technische Deputation 
beigegeben, die auch den übrigen Ministerien und für 
gewisse Entschließzungen den Kreishauptmannschaften zur 
Verfügung gestellt wird. Uberdies ist jeder Kreishaupt- 
mannschaft ein technischer Rat beigegeben, in den Städten 
Dresden (I u. II Aufsichtsbezirk), Chemnitz (I u. 1h, 
Zwickau, Leipzig, Annaberg, Bautzen, Meißen, 
Plauen, Freiberg, Auerbach, Wurzen, Döbeln, 
Zittau sind besondere technische Aufsichtsbehörden (Ge= 
werbeinspektionen) bestellt, deren Vorstande — Ge= toren. 
werbeinspektor — ein oder mehrere Assistenten zur Bei- 
hilfe und Stellvertretung zugeteilt sind, zur Teilnahme an 
den obrigkeitlichen Prüfungen der Dampfkesselanlagen, 
sowie an der Aufsichtsführung über das Arbeiter= und 
Fabrikwesen. Die bei der Beaussichtigung der strom- 
und schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schiff- 
fahrt und Flößerei auf der Elbe vorgesehene Mitwir- 
kung der Gewerbeinspektion ist der zu Dresden I über- 
tragen worden. Für jede Kreishauptmannschaft ist ferner 
je eine weibliche Aufsichtsbeamtin an Stelle der bis- 
herigen weiblichen Vertrauenspersonen zur Uberwachung 
der Betriebe mit weiblichem Arbeitspersonale und zur 
Ausführung des Gesetzes über die Kinderarbeit in ge- 
werblichen Betrieben (S.73ff.) angestellt. Ein besonderes
	        
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