190 II. Das Königreich Sachsen.
Prüfungsamt besteht für den Gewerbeaussichtsdienst.
Seit dem 1. Juli 1912 übt die Aufsicht über die Ge-
werbeinspektionen ein dem Ministerium des Innern bei-
geordneter Landesgewerbeinspektor aus.
Gendar= Die Mitglieder des Gendarmeriekorps, deren Auf-
gabe in der Führung der polizeilichen Aufsicht, insbe-
sondere in der Fürsorge für die öffentliche Sicherheit,
in der Ermittelung und Verhütung strafbarer Hand-
lungen usw., besteht, werden wie die übrigen Staats-
diener vom Ministerium des Innern angestellt. Zur
Beaufsichtigung der Gendarmerie ist dem Ministerium
des Innern ein Ober-Gendarmerieinspektor,
jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm
und jeder Amtshauptmannschaft als Dienstbehörde der
bei ihr angestellten Gendarmen ein Obergendarm bei-
gegeben. Sind in einem Gendarmeriedistrikte mehrere
Gendarmen angestellt, so unterstehen diese zunächst einem
Brigadier. Dem Gendarmeriewirtschaftsdepot,
dessen Expeditionspersonal dem Ober-Gendarmerieinspek-=
tor unterstellt ist, ist das Gendarmeriewirtschaftswesen
und der Betrieb der Druchformulare für Polizeisachen
übertragen. In Zittau und in Bodenbach bestehen zur
Uberwachung des Fremdenverkehrs besondere Grenz-
polizeikommissariate, in Boitersreuth, Weipert, Johann-
georgenstadt und Ebersbach Grenzpolizeistationen. In
Dresden wird die Sicherheitspolizei von einer König-
lichen Polizeidirektion ausgeübt, der auch die neuge-
schaffene Landeskriminalpolizei mit der Zentral-
leitung in Dresden und den Brigaden zu Dresden,
Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Bautzen, Plauen und Frei-
berg unterstellt ist mit der Aufgabe der wirksamen Unter-
stützung der Staatsanwaltschaften und Untersuchungs-
richter bei der Unterdrüchung, Aufdechung und Aus-
forschung besonders schwerer Verbrechen und Vergehen;
in Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau be-
stehen besondere städtische Polizeiämter.
luener Unter Aufsicht des Ministeriums des Innern leitet die
kammer. Brandversicherungskammer die auf die Landes-
brandversicherungsanstalt Bezug habenden Angelegen-
heiten nach dem Gesetze vom 1. Juli 1910. Die Landes-
brandversicherungsanstalt ist eine Landesanstalt für die
Versicherung von Gebäuden und deren Zubehörungen