Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 191 
gegen Feuers-, Blitzschlags= und Explosionsgefahr. Sie 
besteht aus der Abteilung für Gebäudeversicherung und 
der für Mobiliarversicherung; jede dieser Abteilungen 
bildet ein selbständiges, auf Gegenseitigkeit gegründetes 
Versicherungsunternehmen und eine selbständige juristische 
Person des öffentlichen Rechts mit dem Sitze in Dresden. 
Bei der Anstalt besteht je ein Verwaltungsausschuß. 
Der Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung 
besteht aus dem Vorsitzenden und drei Räten der 
Brandversicherungskammer, je drei Mitgliedern der 
ersten und zweiten Ständekammer, sowie fünfzehn Ver— 
tretern der Versicherungsunternehmer, der Verwaltungs- 
ausschuß für die Mobiliarversicherung wird gebildet aus 
dem Vorsitzenden der Kammer, je zwei Mitgliedern der 
ersten und zweiten Ständekammer sowie zehn Vertretern 
der Versicherungsnehmer. Während letztere in beiden 
Ausschüssen von den Kreisausschüssen auf sechs Jahre 
gewählt werden, werden die ständischen Mitglieder von 
jeder Kammer gesondert gewählt. Je eins der von einem 
Kreisausschusse gewählten Mitglieder des Ausschusses für 
die Gebäudeversicherung muß 1. von der Handels= oder 
von der Gewerbekammer, 2. von einer der in der be- 
treffenden Kreishauptmannschaft gelegenen Städte mit 
mehr als 15000 Einwohnern, 3. vom Landeskulturrat 
mit vorgeschlagen sein. Diese Verwaltungsausschüsse sind 
zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der 
Anstalt zuständig und über Anträge auf Abänderungen 
des Gesetzes gutachtlich zu hören; sie haben aus ihrer 
Mitte je einen engeren Ausschuß zur Erledigung be- 
stimmter Angelegenheiten zu bilden. 
Die Anstalt haftet ohne Rückhsicht auf die Entstehungs- 
ursache für den an den versicherten Gegenständen durch 
Brand, Blitzschlag oder Explosion herbeigeführten Schaden 
bis zur Höhe der Versicherungssumme. Den Gemeinden 
werden als Beihilfen zu den Kosten ihrer Feuerlösch- 
einrichtungen von den eingezahlten Beiträgen des Orts 
gewisse Anteile je nach der Beschaffenheit der Einrich- 
tungen 2—12 vom Hundert zugewiesen, außerdem kann 
die Anstalt für die ersten beiden von außerhalb an 
den Brandort gekommenen Spritzen, sowie für sonstige aus- 
gezeichnete Dienstleistungen beim Löschen eines Brandes 
Belohnungen, sowie zur Beschaffung und Verbesserung
	        
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