Ministerium des Innern. 191
gegen Feuers-, Blitzschlags= und Explosionsgefahr. Sie
besteht aus der Abteilung für Gebäudeversicherung und
der für Mobiliarversicherung; jede dieser Abteilungen
bildet ein selbständiges, auf Gegenseitigkeit gegründetes
Versicherungsunternehmen und eine selbständige juristische
Person des öffentlichen Rechts mit dem Sitze in Dresden.
Bei der Anstalt besteht je ein Verwaltungsausschuß.
Der Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung
besteht aus dem Vorsitzenden und drei Räten der
Brandversicherungskammer, je drei Mitgliedern der
ersten und zweiten Ständekammer, sowie fünfzehn Ver—
tretern der Versicherungsunternehmer, der Verwaltungs-
ausschuß für die Mobiliarversicherung wird gebildet aus
dem Vorsitzenden der Kammer, je zwei Mitgliedern der
ersten und zweiten Ständekammer sowie zehn Vertretern
der Versicherungsnehmer. Während letztere in beiden
Ausschüssen von den Kreisausschüssen auf sechs Jahre
gewählt werden, werden die ständischen Mitglieder von
jeder Kammer gesondert gewählt. Je eins der von einem
Kreisausschusse gewählten Mitglieder des Ausschusses für
die Gebäudeversicherung muß 1. von der Handels= oder
von der Gewerbekammer, 2. von einer der in der be-
treffenden Kreishauptmannschaft gelegenen Städte mit
mehr als 15000 Einwohnern, 3. vom Landeskulturrat
mit vorgeschlagen sein. Diese Verwaltungsausschüsse sind
zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der
Anstalt zuständig und über Anträge auf Abänderungen
des Gesetzes gutachtlich zu hören; sie haben aus ihrer
Mitte je einen engeren Ausschuß zur Erledigung be-
stimmter Angelegenheiten zu bilden.
Die Anstalt haftet ohne Rückhsicht auf die Entstehungs-
ursache für den an den versicherten Gegenständen durch
Brand, Blitzschlag oder Explosion herbeigeführten Schaden
bis zur Höhe der Versicherungssumme. Den Gemeinden
werden als Beihilfen zu den Kosten ihrer Feuerlösch-
einrichtungen von den eingezahlten Beiträgen des Orts
gewisse Anteile je nach der Beschaffenheit der Einrich-
tungen 2—12 vom Hundert zugewiesen, außerdem kann
die Anstalt für die ersten beiden von außerhalb an
den Brandort gekommenen Spritzen, sowie für sonstige aus-
gezeichnete Dienstleistungen beim Löschen eines Brandes
Belohnungen, sowie zur Beschaffung und Verbesserung