192 II. Das Königreich Sachsen.
von Feuerlöscheinrichtungen Beihilfen und unverzinsliche
Darlehen gewähren. — Der Versicherung unterliegen
zwangsweise alle Hochgebäude außer solchen, die zur
Herstellung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Spreng-
stoffen dienen, Felsen= und Bergkeller, Uberbrüchungen
der Flüsse usw. in ihrem gesamten Bestand. Maschinen
unterliegen nicht dem Versicherungszwange, Rönnen aber
bei der Mobiliarversicherung versichert werden. Die all-
gemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vor-
schriften für die Mobiliar-(Fahrnis-) Versicherung werden
vom Verwaltungsausschusse der Mobiliarversicherung fest-
gesetzt. Nach diesen Festsetzungen ist die Mobiliarver=
sicherung sowie die Versicherung gegen Diebstahl (Ein-
bruch) am 1. Oktober 1913 in Kraft getreten.
Die Brandversicherungskammer besteht aus dem Vor-
sitzenden, dessen Stellvertreter und den erforderlichen
Räten und Hilfsarbeitern. Ihre Kasse führt bei den
von ihr selbständig zu erledigenden Geschäften die Dienst-
bezeichnung Brandversicherungskasse, die technischen Dienst-
stellen der Anstalt, die die versicherten Gebäude und die
Brandschäden zu schätzen haben, werden als Brand-
versicherungsämter, deren Leiter als Brandversicherungs-
inspektoren oder Brandversicherungsoberinspektoren, die
technischen Hilfsarbeiter als Brandversicherungsassistenten
bezeichnet. Bei der Brandversicherungskammer besteht
eine besondere Abteilung für die staatliche Schlachtver-
sicherung.
Im Anschlusse an die in Sachsen eingeführte und
6 Bacht- später durch Beichsgesetz geregelte Schlachtvieh= und
versicherung. Fleischbeschau ist nämlich eine zwangsweise Versiche-
rung der im Staatsgebiete befindlichen Rinder und
Schweine im Alter von drei Monaten aufwärts bei der
staatlichen Versicherungsanstalt gegen Berluste eingerichtet
worden, die nach der Schlachtung der Tiere durch Un-
genießbarkeit oder Minderwertserklärung des Fleisches
bei der Fleischbeschau entstehen. Die Verluste werden
nach 80% vergütet. Vor der Schlachtung haben die Be-
sitzer für die Versicherung des einzelnen Stückes be-
1 In einer Sitzung des Landesausschusses der Sächsischen
Feuerwehren wurde festgestellt, daß die Feuerwehrgesetzgebung
Sachsens unter allen Bundesstaaten die erste Stelle einnehme,
Preußen bleibe in dieser Hinsicht hinter Sachsen weit zurüchk.