Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

192 II. Das Königreich Sachsen. 
von Feuerlöscheinrichtungen Beihilfen und unverzinsliche 
Darlehen gewähren. — Der Versicherung unterliegen 
zwangsweise alle Hochgebäude außer solchen, die zur 
Herstellung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Spreng- 
stoffen dienen, Felsen= und Bergkeller, Uberbrüchungen 
der Flüsse usw. in ihrem gesamten Bestand. Maschinen 
unterliegen nicht dem Versicherungszwange, Rönnen aber 
bei der Mobiliarversicherung versichert werden. Die all- 
gemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vor- 
schriften für die Mobiliar-(Fahrnis-) Versicherung werden 
vom Verwaltungsausschusse der Mobiliarversicherung fest- 
gesetzt. Nach diesen Festsetzungen ist die Mobiliarver= 
sicherung sowie die Versicherung gegen Diebstahl (Ein- 
bruch) am 1. Oktober 1913 in Kraft getreten. 
Die Brandversicherungskammer besteht aus dem Vor- 
sitzenden, dessen Stellvertreter und den erforderlichen 
Räten und Hilfsarbeitern. Ihre Kasse führt bei den 
von ihr selbständig zu erledigenden Geschäften die Dienst- 
bezeichnung Brandversicherungskasse, die technischen Dienst- 
stellen der Anstalt, die die versicherten Gebäude und die 
Brandschäden zu schätzen haben, werden als Brand- 
versicherungsämter, deren Leiter als Brandversicherungs- 
inspektoren oder Brandversicherungsoberinspektoren, die 
technischen Hilfsarbeiter als Brandversicherungsassistenten 
bezeichnet. Bei der Brandversicherungskammer besteht 
eine besondere Abteilung für die staatliche Schlachtver- 
sicherung. 
Im Anschlusse an die in Sachsen eingeführte und 
6 Bacht- später durch Beichsgesetz geregelte Schlachtvieh= und 
versicherung. Fleischbeschau ist nämlich eine zwangsweise Versiche- 
rung der im Staatsgebiete befindlichen Rinder und 
Schweine im Alter von drei Monaten aufwärts bei der 
staatlichen Versicherungsanstalt gegen Berluste eingerichtet 
worden, die nach der Schlachtung der Tiere durch Un- 
genießbarkeit oder Minderwertserklärung des Fleisches 
bei der Fleischbeschau entstehen. Die Verluste werden 
nach 80% vergütet. Vor der Schlachtung haben die Be- 
sitzer für die Versicherung des einzelnen Stückes be- 
  
1 In einer Sitzung des Landesausschusses der Sächsischen 
Feuerwehren wurde festgestellt, daß die Feuerwehrgesetzgebung 
Sachsens unter allen Bundesstaaten die erste Stelle einnehme, 
Preußen bleibe in dieser Hinsicht hinter Sachsen weit zurüchk.
	        
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