Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 193 
stimmte Versicherungsbeiträge zu entrichten. An Stelle 
dieser Biehbesitzer und Fleischer treten dem Verwaltungs- 
ausschusse für die Zwecke der Pferdeversicherung zehn 
von den Kreisausschüssen zu wählende Pferdebesitzer bei. 
Der Brandversicherungskammer wird zur Verwaltung 
der staatlichen Schlachtviehversicherung ein Verwal- 
tungsausschuß beigegeben, der aus einem vom Mini- 
sterium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der 
Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem Mit- 
gliede der Kommission für das Veterinärwesen, zwei 
vom Landeskulturrate, je einem von den fünf landwirt- 
schaftlichen Vereinen aus der Mitte der Biehbesitzer zu 
wählenden Mitgliedern und je einem von den Gewerbe- 
kammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und 
Zittau zu wählenden Fleischermeistern besteht. Im An- 
schlusse an diese staatliche Schlachtviehversicherung ist durch 
Verordnung vom 29. Januar 1909 gegen die Verluste 
an Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln eine frei- 
willige Versicherung auf Gegenseitigkeit begründet wor- 
den (Anstalt für staatliche Viehversicherung). 
Dem Mlinisterium des Innern untersteht ferner das Luandesnen 
Landesversicherungsamt, dessen Vorstand als solcher amt. 
den Diensttitel Präsident führt. Ihn und seine ständigen 
Mitglieder ernennt der König auf Vorschlag des Mini- 
steriums des Innern, die richterlichen Beisitzer werden 
auf Vorschlag des Justizministeriums vom Miinisterium 
des Innern auf die Dauer ihres Hauptamts oder auf 
Zeit berufen; von den nichtständigen werden je acht 
als Vertreter der Arbeitgeber und als Vertreter der Ver- 
sicherten in ähnlicher Weise wie die nichtständigen Ver- 
treter des Reichsversicherungsamts gewählt. Ihm sind 
wiederum unterstellt die nvaliden-) Landes-Versicherungs- 
anstalt für das Königreich Sachsen mit dem Sitze 
in Dresden, die Oberversicherungsämter zu Bautzen, 
Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwichkau und diejenigen 
Berufsgenossenschaften (Holz-Berufsgenossenschaft, Textil= 
Berufsgenossenschaft und die land= und forstwirtschaft- 
liche Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen), 
die sich nicht über das Gebiet des Königreichs Sachsen 
hinaus erstrecken, endlich für die Betriebe der Staats- 
eisenbahnen, der staatlichen Binnenschiffahrt usw., die 
im Bereiche des Finanzministeriums vorkommenden 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.