Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

194 II. Das Königreich Sachsen. 
staatlichen Regiebauten, die der Heeresverwaltung, die 
forstfiskalischen Betriebe und die Regiebaubetriebe der 
Städte Leipzig und Chemnitz. Von dem Ministerium 
W# des Innern ressortieren ferner das Königliche steno- 
Landesamt. Lraphische Landesamt, welches zur Förderung der 
stenographischen Kunst im allgemeinen, sowie zur Heran- 
bildung für Stenographen für den öffentlichen Dienst 
u ind bestimmt ist, die Lehranstalten für bildende Kunst 
gewerbe. Und Kunstgewerbe, und zwar die Königliche Akha- 
demie der bildenden Künste in Dresden, die kRönig- 
liche Kunstgewerbeschule mit Kunstgewerbemuseum zu 
Dresden und die Königliche Zeichenschule, eine Vorschule 
zu derselben als Zwischenglied zwischen der Volks= oder 
Bürgerschule und den Fachklassen der Kunstgewerbe- 
schule, die Königliche Akademie für graphische 
Künste und Buchgewerbe zu Leipzigs# sowie die 
Kunstschule für Textilindustrie in Plauen; ferner die 
Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler, 
zurzeit bestehend aus einem den Vorsitz führenden Rate 
des Miinisteriums des Innern, zwei vom evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistorium zu ernennenden Mit- 
gliedern, dem vom Ministerium des Innern mit der 
Inventarisation der Kunstdenkmäler beauftragten Sach- 
verständigen und je einem von dem Sächsischen Alter- 
tumsverein und von der Generaldirektion der Kgl. 
Sammlungen für Runst und Wissenschaft zu wählenden 
Mitgliede, sowie je einem von dem Finanzministerium 
und dem Ministerium des Königlichen Hauses zu er- 
nennenden Baufachverständigen, weiter das Kgl. Sächsische 
Mtelle Denkmalarchiov, das offizielle „Dressdener Journal“ 
Königlich Sächsischer Staatsanzeiger, Verordnungsblatt 
1 Die Königliche Akademie der bildenden Künste wurde im 
Jahre 1705 als Walerahademie gestiftet und im Jahre 1764 
zur Akademie erweitert. Der Charakter einer Hochschule ist 
ihr im Jahre 1899 beigelegt worden. Sie wird unter Leitung 
eines Kurators durch den akademischen Rat verwaltet, der 
zugleich begutachtendes Organ über Gegenstände der Kunst für 
Behörden und Private ist. Die gleichfalls als Kunstakademie 
im Jahre 1764 begründete Leipziger Anstalt erhielt die Be- 
zeichnung „Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe“ 
im Jahre 1900. Sie wurde auf dem Kunstgewerbetage in 
München im Juni 1912 von hervorragender Seite als „Muster 
eines zeitgemäßen Kunstschultyps“ bezeichnet.
	        
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