Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

196 II. Das Königreich Sachsen. 
Staatslehranstalten) und Dresden (an der Baugewerken- 
schule), das Elektrische Prüfungsamt, die Wein- 
untersuchungsstelle, die Lehranstalten für Musik, 
sämtlich mit Ausnahme des aus Stiftungen hervorge- 
gangenen Konservatoriums zu Leipzig Privatan- 
stalten — das Konservatorium zu Dresden hat neuer- 
dings den Charakter einer Hochschule erhalten und ist 
einem Königlichen Kommissar unterstellt worden —, die 
Web-, Wirk= und Posamentier= und anderen ge- 
werblichen Fachschulen, wie Gerber-, Müller-, Uhr- 
macher-, Blecharbeiter-, Musikinstrumentenbauer-, Dreher-, 
Spielwarenindustrie-Schulen usw., die Unterrichtskurse 
für Dampfkesselheizer und Maschinisten, welche 
bezwechen, den Dampftesselheizern, Mlaschinisten und 
sonstigen Beteiligten das Wissenswerteste über zweck- 
mäßigen und sicheren Dampfkessel= und Dampfmaschinen- 
betrieb zu vermitteln und auf diese Weise die Sicher- 
heit, Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit des Betriebes 
unter tunlichster Bermeidung von Mauchbelästigungen 
der Umwohner zu erhöhen, die gewerblichen Zeichen- 
und Fortbildungsschulen, die gewerblichen Lehr- 
anstalten für Frauen und Mädchen, die land- 
wirtschaftlichen, Haushaltungs= und Gartenbau-= 
schulen, die Landesanstaltsschulen, die Klöppel- 
schulen und Schlingschulen, die nicht nur Erhaltung 
und Hebung der betreffenden Industrie, sondern auch 
Einfluß auf Erziehung der Kinder, ihren Ordnungs- 
und Sparsinn bezwechen, die Strohflechtschulen und 
die Hausindustrieschulen der sächsischen Schweiz 
(Schnitz-, Korbflecht-, Blumenarbeit-, Strohflecht= und 
Stäbchenarbeit-Schulen). 
Die Aufsicht über die Gewerb= und Handelsschulen 
üben teils das Ministerium des Innern unmittelbar aus, 
teils zwei dem Miinisterium des Innern unmittelbar 
Setn unterstellte Hewerbeschulinspektoren, die den Ver- 
Inspektor. Waltungen aller ihnen zugewiesenen Schulen, mögen diese 
Staatsbeihilfen erhalten oder nicht, bei dem Entwurfe 
von Organisations= und Lehrplänen, sowie Regulativen, 
bei der Wahl von Lehrmitteln, bei der Aufstellung des 
Unterrichtsganges in den einzelnen Fächern, überhaupt 
bei allen ihren Bestrebungen, das Lehrziel zu erreichen, 
auf ihren Wunsch und unter persönlicher Bernehmung
	        
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