Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 197 
an Ort und Stelle ratend zur Seite zu stehen und Ge- 
meinden, Vereine usw., welche neue gewerbliche Schulen 
errichten wollen, auf Wunsch durch Bat zu unterstützen 
haben. Einige gewerbliche Fachschulen mit größeren Bei- 
hilfen sind unter besondere fachmännische Fürsorge je eines 
Professors der technischen Staatslehranstalten zu Chemnitz 
gestellt. Die Aufsicht über die Baugewerkenschulen und 
die Bauabteilung der höheren Gewerbeschule zu Chemnitz 
ist einem höheren Baubeamten übertragen worden. 
Ministerium des Lultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
A. Schulangelegenheiten. 
Die Aufgabe der Volksschule besteht darin, der Jugend Die- Volts- 
durch Unterricht, Uung und Erziehung die Grundlagen 
sittlich-religiöser Bildung und die für das bürgerliche 
Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten 
zu gewähren. Die Verpflichtung, den gesetzlichen Be- 
stimmungen gemäß dem Bedürfnisse ihrer Mitglieder ent- 
sprechende Volksschulen zu errichten und zu unterhalten, 
zu verwalten und zu beaussichtigen, liegt den Schul= echul-. 
gemeinden ob. In der Begel bildet nämlich jeder « 
Gemeindebezirk auch zugleich einen Sch ulbezirk und 
jede (politische) Hemeinde zugleich eine Schulgemeinde, 
doch Rkann ein Schulbezirk auch mehrere Landgemeinden 
einschließlich der selbständigen Gutsbezirke umfassen, oder 
es können, da den Mitgliedern jeder in Sachsen zuge- 
lassenen Religionsgesellschaft es gestattet ist, mit Ge- 
nehmigung des Staates eigene Schulen für ihre Kinder 
zu errichten und diese solchenfalls eigene Schulgemeinden 
zu bilden, innerhalb eines Gemeindebezirkes verschiedene 
Schulgemeinden bestehen. Das Volksschulgesetz aus dem 
Jahre 1873 bestimmt, daß jede Volksschule einen räum- 
lich abgegrenzten, in der Begel nicht über ½ Stunde 
im Halbmesser ausgedehnten Schulbezirk haben müsse. 
Die Regulierung der Schulbezirke, die auch jetzt noch 
sich erforderlich machen kann, sei es, daß infolge der Ent- 
stehung neuer Ortsteile oder im Wege freier Vereinigung 
der Beteiligten, oder auch, wenn z. B. infolge Anwachsens 
der Bevölkerung oder örtlicher Hindernisse der Zweck der
	        
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