198 II. Das Königreich Sachsen.
Schule nicht mehr erreicht werden kann, auf Antrag einer
Gemeinde gegen den Willen der anderen beteiligten neue
Schulbezirke gebildet werden, erfolgt durch die oberste
Schulbehörde, das Ministerium des RKultus und
öffentlichen Unterrichts.
Zur Vertretung der Schulgemeinden hinsichtlich der
Ausübung der den letzteren bezüglich des Volksschul-
wesens zustehenden Rechte und Pflichten ist für jeden
m chul= Schulbezirk einer Volksschule ein Schulvorstand zu
bestellen. In den der revidierten Städteordnung unter-
stehenden Städten führt dieser den Namen Schulaus-
schuß und ist aus Mitgliedern des Stadtrates und der
Stadtverordneten, einer ortsstatutarisch zu bestimmenden
Anzahl von Lehrern und dem Ortsgeistlichen, in den
mittleren und kleinen Städten, sowie in den Landge-
meinden aus einer ortsstatutarisch festzustellenden Anzahl
von 4—12 Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindever-
tretung, den Besitzern selbständiger, mit Wohngebäuden
versehener Grundstücke, dem ständigen, beziehentlich dem
ersten Lehrer und dem Ortsgeistlichen, oder, wenn diesem
nicht die Schulaufsicht übertragen ist, dem von der
obersten Schulbehörde bestellten Ortsschulinspektor, zu-
sammenzusetzen. Die Wahl der Mitglieder der bürger-
lichen Gemeindevertretungen erfolgt durch diese, die
Wahl des Lehrers durch die im Schulbezirke angestellten
Lehrer. Wenn es in den Gemeindebkollegien an einer
hinreichenden Anzahl von Mitgliedern der in Frage
kommenden Konfessionen fehlen sollte, sind die Schul-
vorsteher durch die Hausväter zu wählen.
Während über den Vorsitz im Schulausschusse der
Stadtrat Bestimmung trifft, hat der Schulvorstand
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter
desselben, sowie außerdem einen Schulkassenver-
walter zu wählen. Ein Lehrer oder Schuldirektor darf
nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Der Vorsitzende
vertritt den Schulvorstand (Schulausschuß) in allen ge-
richtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der
Schulvorstand ist insbesondere verpflichtet, die Schul-
gesetze oder Anordnungen der höheren Schulbehörden
auszuführen, die nötigen Schullokale, Schuleinrichtungen
und Lehrerwohnungen zu beschafsen, die Schulgebäude
zu beaufsichtigen, das Vermögen der Schulgemeinde zu