Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

198 II. Das Königreich Sachsen. 
Schule nicht mehr erreicht werden kann, auf Antrag einer 
Gemeinde gegen den Willen der anderen beteiligten neue 
Schulbezirke gebildet werden, erfolgt durch die oberste 
Schulbehörde, das Ministerium des RKultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Zur Vertretung der Schulgemeinden hinsichtlich der 
Ausübung der den letzteren bezüglich des Volksschul- 
wesens zustehenden Rechte und Pflichten ist für jeden 
m chul= Schulbezirk einer Volksschule ein Schulvorstand zu 
bestellen. In den der revidierten Städteordnung unter- 
stehenden Städten führt dieser den Namen Schulaus- 
schuß und ist aus Mitgliedern des Stadtrates und der 
Stadtverordneten, einer ortsstatutarisch zu bestimmenden 
Anzahl von Lehrern und dem Ortsgeistlichen, in den 
mittleren und kleinen Städten, sowie in den Landge- 
meinden aus einer ortsstatutarisch festzustellenden Anzahl 
von 4—12 Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindever- 
tretung, den Besitzern selbständiger, mit Wohngebäuden 
versehener Grundstücke, dem ständigen, beziehentlich dem 
ersten Lehrer und dem Ortsgeistlichen, oder, wenn diesem 
nicht die Schulaufsicht übertragen ist, dem von der 
obersten Schulbehörde bestellten Ortsschulinspektor, zu- 
sammenzusetzen. Die Wahl der Mitglieder der bürger- 
lichen Gemeindevertretungen erfolgt durch diese, die 
Wahl des Lehrers durch die im Schulbezirke angestellten 
Lehrer. Wenn es in den Gemeindebkollegien an einer 
hinreichenden Anzahl von Mitgliedern der in Frage 
kommenden Konfessionen fehlen sollte, sind die Schul- 
vorsteher durch die Hausväter zu wählen. 
Während über den Vorsitz im Schulausschusse der 
Stadtrat Bestimmung trifft, hat der Schulvorstand 
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter 
desselben, sowie außerdem einen Schulkassenver- 
walter zu wählen. Ein Lehrer oder Schuldirektor darf 
nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Der Vorsitzende 
vertritt den Schulvorstand (Schulausschuß) in allen ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der 
Schulvorstand ist insbesondere verpflichtet, die Schul- 
gesetze oder Anordnungen der höheren Schulbehörden 
auszuführen, die nötigen Schullokale, Schuleinrichtungen 
und Lehrerwohnungen zu beschafsen, die Schulgebäude 
zu beaufsichtigen, das Vermögen der Schulgemeinde zu
	        
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