Ministerium des Rultus und öffentlichen Unterrichts. 199
verwalten, über die Aufbringung der erforderlichen
Schulanlagen Beschluß zu fassen und für deren Ein-
hebung Sorge zu tragen, die der Schulgemeinde in
betreff der Besetzung erledigter Lehrerstellen zustehenden
Rechte auszuüben, die Lehrer bei Ausübung ihres Be-
rufes zu unterstützen und die Schulgemeinde rechtlich zu
vertreten. Die dem Schulvorstande obliegende Beauf-
sichtigung, Revision usw. der Schule wird im Auftrage
des Staates über solche Schulen, denen ein Direktor
vorsteht, durch diesen, in den übrigen Fällen von dem
in der Regel als Ortsschulinspektor fungierenden, dem
Schulvorstande angehörenden Geistlichen ausgeübt.
Einem der Ortsgeistlichen gebührt auch die Ausübung
des der kirchlichen Oberbehörde zustehenden Aufsichts-
rechtes über den Religionsuntericht.
Zur Bestreitung des durch Anstellung der Lehrer, den Schulaasse.
Bau, die Ausstattung und Unterhaltung der Schulge-
bäude entstehenden Aufwandes besteht in jeder Schul-
gemeinde eine von dieser zu vertretende Schulkasse, in
welche die Erträgnisse der für Schulzwecke bestehenden
Stiftungen und Fonds, die nach Ortsstatut oder Her-
kommen bei Käufen und anderen Besitzveränderungen
bezüglich der im Schulgemeindebezirke gelegenen Grund-
stüche zur Schulkasse einzufordernden Abgaben, insbe-
sondere aber das von den Eltern der schulpflichtigen
Kinder nach deren Vermögens= oder Familienverhältnissen
oder den verschiedenen Arten der Schule zu zahlende
Schulgeld fließt. Reichen diese Zuflüsse nicht aus, die
Bedürfnisse der Schulgemeinde zu befriedigen, so ist der
ungedeckte Rest derselben durch von den Mitgliedern der
Schulgemeinde zu erhebende Schulsteuern aufzubringen
nach den Bestimmungen des im wesentlichen mit dem
Gemeindesteuergesetze übereinstimmenden Schulsteuer-
gesetze vom 11. Juli 1913. Die Beschlußfassung über
die Regelung der Schulsteuern steht den Vertretungen
der zur Schulgemeinde gehörigen bürgerlichen Gemeinden
nach Gehör des Schulvorstands oder Schulausschusses
zu; die Steuerordnung bedarf der Genehmigung der Be-
zirksschulinspektion, bezüglich der Besitzwechselabgabe des
Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Die Beitragspflicht der Rittergüter ist in gleicher Weise
geregelt wie bei den Kirchensteuern (zu vgl. S. 212). Durch