Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 11 
gewählten Beisitzer zwei Arbeitervertreter mit, die 
von den Arbeitervertretern der Knappschaftsherufs— 
genossenschaft gewählt werden. 
b) Die Berufungskommission für die Kali- 
industrie, bestehend aus fünf vom Beichskanzler 
unter Zustimmung des Bundesrats ernannten Mlit- 
gliedern. Sie hat über Berufungen gegen Fest- 
setzungen und Entscheidungen der Verteilungsstelle 
für die Kaliindustrie zu entscheiden. 
) Das Bundesamt für das Heimatwesen, ein 
kollegialisch besetzter Verwaltungsgerichtshof, für 
das gesamte Reichsgebiet, mit Ausnahme von Bayern, 
endgültig entscheidende Berufungsinstanz in Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden über die böffent- 
liche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die strei- 
tenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten 
angehören und soweit nicht die Organisation oder 
örtliche Abgrenzung der Armenverbände Gegenstand 
des Streites ist (Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 
und Reichsgesetz vom 11. Juli 1891). Durch die 
Landesgesetzgebung ist dem Bundesamte die Ent- 
scheidung letzter Instanz in Streitigkeiten derselben 
Art zwischen den Armenverbänden in Preußen, 
Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha, 
Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Waldech und Pyrmont, Reuß j. L., 
Lippe, Lübech, Bremen und Elsaß-Lothringen über- 
tragen. Dem Bundesamt müssen außer dem Vor- 
sitzenden mindestens vier, auf Vorschlag des Bun- 
desrats vom Kaiser ernannte Mitglieder angehören; 
der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mlit- 
glieder muß die Befähigung zum Richteramte besitzen. 
d) -Die Reichs-Schulkommission, die auf Erfor- 
dern des Reichskanzlers Anträge von Lehranstalten 
wegen Ausstellung von Zeugnissen für den ein- 
jährig-freiwilligen Dienst begutachtet und in der 
Regel jährlich zweimal zusammentritt. Sie besteht 
aus einem vom Beichskanzler ernannten Vorsitzen- 
den und sechs Mitgliedern, von denen die vier 
Königreiche je eins, die übrigen Bundesstaaten ab- 
wechselnd die anderen zwei ernennen.
	        
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