200 II. Das Königreich Sachsen.
das neue Gesetz in ihrer Leistungsfähigkeit benachteiligten
unvermögenden Schulgemeinden können aus der Staats—
kasse Beihilfen gewährt werden. Solche werden über—
haupt an unvermögende Schulgemeinden zur Deckung
ihres Schulbedarfs bewilligt; insbesondere waren diesen
in früheren Jahren ein Teil der Einnahmen an Grund—
steuer zur Abminderung der Schullasten überwiesen
und besondere Beihilfen zu den Diensteinkommen der
Lehrer und Lehrerinnen gewährt worden.
Jetzt ist an Stelle dieser Überweisung ein fester jähr—
licher Beihilfebetrag von 2558000 K aus der Staats-
kasse getreten.
Einteilung Jede Schulgemeinde hat eine Ortsschulordnung zu er-
schulen. richten, welche die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden
Ausführungsbestimmungen enthält und der Genehmigung
der Bezirksschulinspektion bedarf. Die Volksschulen sind
entweder einfache, mittlere oder höhere; in der ein-
fachen Volksschule wird gewöhnlich nur halbtägiger
Unterricht erteilt, das gesteckte Lehrziel ist ein niedrigeres,
als in der mittleren Volßsschule, in der außerdem die
Zahl der Unterrichtsstunden auf 26 erhöht und die
Schülerzahl einer Klasse von 60 auf 50 herabgemindert
wird. Höhere Volksschulen sind da zu errichten, wo
das örtliche Bedürfnis es erfordert, und erstrecken ihren
Unterricht noch auf andere Lehrfächer, als in den mittleren
und einfachen Volksschulen vorgeschrieben sind, insbe-
sondere auf mindestens eine fremde Sprache. Die Zahl
der Unterrichtsstunden in den höheren Volksschulen be-
trägt 30—32, die Schülerzahl einer Klasse darf 40 nicht
übersteigen. In den Orten, in denen einfache Volks-
schule besteht — und jeder Schulbezirk muß in der Regel
mindestens eine solche haben —, findet ein Zwang zum
Besuche der höheren Volksschule nicht statt.
Eillgemeine In Sachsen besteht bereits seit dem Jahre 1835 die
allgemeine Schulpflicht, und zwar beträgt die gesetzliche
Schulzeit in der einfachen Volksschule in der Regel
acht Jahre; zu Ostern jedes Jahres sind ihr diejenigen
Kinder zuzuführen, welche bis dahin das sechste Lebens-
jahr erfüllt haben; auch dürfen auf Wunsch der Eltern
oder Erzieher solche Kinder aufgenommen werden, welche
bis zum 30. Juni desselben Jahres das sechste Lebens-
jahr vollenden. Eine Entlassung vor Ablauf der gesetz-