Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

200 II. Das Königreich Sachsen. 
das neue Gesetz in ihrer Leistungsfähigkeit benachteiligten 
unvermögenden Schulgemeinden können aus der Staats— 
kasse Beihilfen gewährt werden. Solche werden über— 
haupt an unvermögende Schulgemeinden zur Deckung 
ihres Schulbedarfs bewilligt; insbesondere waren diesen 
in früheren Jahren ein Teil der Einnahmen an Grund— 
steuer zur Abminderung der Schullasten überwiesen 
und besondere Beihilfen zu den Diensteinkommen der 
Lehrer und Lehrerinnen gewährt worden. 
Jetzt ist an Stelle dieser Überweisung ein fester jähr— 
licher Beihilfebetrag von 2558000 K aus der Staats- 
kasse getreten. 
Einteilung Jede Schulgemeinde hat eine Ortsschulordnung zu er- 
schulen. richten, welche die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden 
Ausführungsbestimmungen enthält und der Genehmigung 
der Bezirksschulinspektion bedarf. Die Volksschulen sind 
entweder einfache, mittlere oder höhere; in der ein- 
fachen Volksschule wird gewöhnlich nur halbtägiger 
Unterricht erteilt, das gesteckte Lehrziel ist ein niedrigeres, 
als in der mittleren Volßsschule, in der außerdem die 
Zahl der Unterrichtsstunden auf 26 erhöht und die 
Schülerzahl einer Klasse von 60 auf 50 herabgemindert 
wird. Höhere Volksschulen sind da zu errichten, wo 
das örtliche Bedürfnis es erfordert, und erstrecken ihren 
Unterricht noch auf andere Lehrfächer, als in den mittleren 
und einfachen Volksschulen vorgeschrieben sind, insbe- 
sondere auf mindestens eine fremde Sprache. Die Zahl 
der Unterrichtsstunden in den höheren Volksschulen be- 
trägt 30—32, die Schülerzahl einer Klasse darf 40 nicht 
übersteigen. In den Orten, in denen einfache Volks- 
schule besteht — und jeder Schulbezirk muß in der Regel 
mindestens eine solche haben —, findet ein Zwang zum 
Besuche der höheren Volksschule nicht statt. 
Eillgemeine In Sachsen besteht bereits seit dem Jahre 1835 die 
allgemeine Schulpflicht, und zwar beträgt die gesetzliche 
Schulzeit in der einfachen Volksschule in der Regel 
acht Jahre; zu Ostern jedes Jahres sind ihr diejenigen 
Kinder zuzuführen, welche bis dahin das sechste Lebens- 
jahr erfüllt haben; auch dürfen auf Wunsch der Eltern 
oder Erzieher solche Kinder aufgenommen werden, welche 
bis zum 30. Juni desselben Jahres das sechste Lebens- 
jahr vollenden. Eine Entlassung vor Ablauf der gesetz-
	        
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