Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

204 II. Das Königreich Sachsen. 
schule für Mädchen und den sonstigen weiteren Ausbau 
der Fortbildungsschule, die Zulässigkeit des Verzichts auf 
die Erhebung von Schulgeld — in der II. Kammer 
schien Stimmung für gänzliche und grundsätzliche Ab- 
schaffung des Schulgeldes zu herrschen —, die Miitglied- 
schaft von Lehrern und Lehrerinnen im Schulvorstande, 
erweiterte Zuständigkeit des Schulvorstands u. a. Dieser 
Entwurf ist nicht zum Gesetze geworden, u. a. weil die 
Regierung und die l. Kammer im Gegensatze zur Mehr- 
heit der II. Kammer unbedingt an der Forderung eines 
konfessionellen Unterrichts festhielten. Die Ergänzung des 
Fortbildungsschulwesens soll nunmehr im Verordnungs- 
wege bzw. mittels eines Spezialgesetzes durchgeführt 
werden. 
Der Aufsicht des Kultusministeriums unterstehen aber 
Urböbere, weiter auch die höheren Unterrichtsanstalten, wie die 
anstalten. Gymnasien (5 in Dresden, 4# in Leipzig, je 1 in Meißen, 
Grimma, Bautzen, Chemnitz, Freiberg, Plauen, Wurzen, 
Zittau, Zwichau und Schneeberg, zusammen 19), deren 
Aufgabe in der Vorbereitung zum selbständigen Studium 
der Wissenschaften durch allseitige humanistische insbe- 
sondere altklassische Bildung besteht, die Realgym- 
nasien (Annaberg, Blasewitz, Borna, Chemnitz, Crimmit- 
schau, Döbeln, smit landwirtschaftlicher Lehrabteilungs, 
Dresden-Altstadt, Dresden-Aeustadt, Freiberg, Glauchau, 
Leipzig /2), Meißen (mit Realschulel, in der Lößnitz, Pirna, 
Reichenbach, Plauen i. V. 2 (1 mit Realschulklassen!], Zittau 
lmit höherer Handelsschule] und Zwickau, zusammen 19), 
welche die männliche Jugend zu einer höheren allge- 
meinen Bildung zu führen bezwecken unter besonderer 
Berüchsichtigung der Bedürfnisse des praktischen Lebens, 
und ihren Lehrplan vorzugsweise auf den Unterricht in 
den modernen Sprachen, sowie auf Mathematik und 
Naturwissenschaften gründen, die durch Gesetz vom 
8. April 1908 eingeführten Oberrealschulen, die wie 
die Gymnasien und Realgymnasien die Aufgabe haben, 
  
1 Das eine von diesen, die mit einem Alumneum verbundene 
Thomasschule, hat im September 1912 die Feier ihres 700jäh- 
rigen Bestehens festlich begehen können. 
2 Fürsten= und Landesschule; beide mit Alumnat, welches 
auch mit dem Thomasgymnasium in Leipzig und mit dem 
Heiligen Kreuz-Gymnasium in Dresden verbunden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.