Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 205 
ihre Schüler zu einer höheren allgemeinen Bildung zu 
führen, diese aber vorzugsweise auf Unterricht im Deutschen 
und in den neueren Sprachen sowie auf Mathematik 
und Naturwissenschaften unter Ausschluß der alten Sprachen 
gründen, in Bautzen, Chemnitz, Dresden-Johannstadt, 
Leipzig und Meerane, die Realschulen bzw. Real- 
progymnasien (in Aue, Auerbach, Chemnitz /21, Dresden I. 
[Johannstadtl, Dresden II (Seevorstadtl, Dresden-Meu- 
stadt, Dresden-Striesen [Freimaurerinstitutl, Frankenberg, 
Grimma, Großenhain, Kamenz, Leipzig (5), Leisnig, Löbau, 
Mittweida, Olsnitz, Oschatz, Plauen, Badeberg, RMiesa, 
Rochlitz, Stollberg, Waldheim und Werdau, zusammen 28,), 
Gemeindeanstalten mit gleichen Bildungsmitteln und Lehr- 
gegenständen, aber mit niedrigerem Lehrziele als die erst- 
genannten, die Schullehrer-Seminare, welche die 
Aufgabe haben, einen für den öffentlichen Schul= und 
Kirchenschuldienst wohlvorbereiteten Lehrerstand auszu- 
bilden (3 in Dresden, je 1 in Annaberg, Auerbach, Bautzen, 
Bischofswerda, Borna, Frankenberg, Grimma, Leipzig, 
Löbau, Aossen, OÖschatz, Pirna, Plauen i. V., Rochlitz, 
Schneeberg, Stollberg, Waldenburg, Zschopau und 
Zwichau, 1 katholisches Lehrerseminar nebst Präpa- 
randa in Bautzen; die Lehrerinnenseminare in Callnberg 
und die mit einer höheren Schule für Mädchen ver- 
bundenen zu Dresden und Leipzig), sowie die städtischen 
höheren Töchterschulen zu Chemnitz, Dresden-Altstadt, 
Dresden-NReustadt, Plauen und Leipzig. 
Zur Errichtung derartiger höherer Unterrichtsanstalten, 
dafern sie nicht vom Staate selbst ausgeht, bedarf es der 
Genehmigung des Rultusministeriums; bei Errichtung der 
Anstalten durch Gemeinden ist nachzuweisen, daß die 
nötigen Mittel und Unterrichtsräume vorhanden sind, 
und daß für das Volksschulwesen am Orte genügend 
gesorgt ist. Dem Kultueministerium steht ferner die Ober- 
aufsicht über derartige höhere Unterrichtsanstalten, die 
unmittelbare Aufsicht und Verwaltung dagegen nur bei 
Staatsanstalten zu. Gemeindeanstalten der gedachten 
Art dagegen werden unter Mitwirkung der Gemeinde- 
vertreter durch Schulkommissionen (Gymnasial-, Real- 
Schulkommissionen) bestehend aus einem juristischen Mit- 
gliede des Stadtrates, zwei wissenschaftlich gebildeten 
Gemeindemitgliedern und dem Direktor der Anstalt ver-
	        
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