Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 205
ihre Schüler zu einer höheren allgemeinen Bildung zu
führen, diese aber vorzugsweise auf Unterricht im Deutschen
und in den neueren Sprachen sowie auf Mathematik
und Naturwissenschaften unter Ausschluß der alten Sprachen
gründen, in Bautzen, Chemnitz, Dresden-Johannstadt,
Leipzig und Meerane, die Realschulen bzw. Real-
progymnasien (in Aue, Auerbach, Chemnitz /21, Dresden I.
[Johannstadtl, Dresden II (Seevorstadtl, Dresden-Meu-
stadt, Dresden-Striesen [Freimaurerinstitutl, Frankenberg,
Grimma, Großenhain, Kamenz, Leipzig (5), Leisnig, Löbau,
Mittweida, Olsnitz, Oschatz, Plauen, Badeberg, RMiesa,
Rochlitz, Stollberg, Waldheim und Werdau, zusammen 28,),
Gemeindeanstalten mit gleichen Bildungsmitteln und Lehr-
gegenständen, aber mit niedrigerem Lehrziele als die erst-
genannten, die Schullehrer-Seminare, welche die
Aufgabe haben, einen für den öffentlichen Schul= und
Kirchenschuldienst wohlvorbereiteten Lehrerstand auszu-
bilden (3 in Dresden, je 1 in Annaberg, Auerbach, Bautzen,
Bischofswerda, Borna, Frankenberg, Grimma, Leipzig,
Löbau, Aossen, OÖschatz, Pirna, Plauen i. V., Rochlitz,
Schneeberg, Stollberg, Waldenburg, Zschopau und
Zwichau, 1 katholisches Lehrerseminar nebst Präpa-
randa in Bautzen; die Lehrerinnenseminare in Callnberg
und die mit einer höheren Schule für Mädchen ver-
bundenen zu Dresden und Leipzig), sowie die städtischen
höheren Töchterschulen zu Chemnitz, Dresden-Altstadt,
Dresden-NReustadt, Plauen und Leipzig.
Zur Errichtung derartiger höherer Unterrichtsanstalten,
dafern sie nicht vom Staate selbst ausgeht, bedarf es der
Genehmigung des Rultusministeriums; bei Errichtung der
Anstalten durch Gemeinden ist nachzuweisen, daß die
nötigen Mittel und Unterrichtsräume vorhanden sind,
und daß für das Volksschulwesen am Orte genügend
gesorgt ist. Dem Kultueministerium steht ferner die Ober-
aufsicht über derartige höhere Unterrichtsanstalten, die
unmittelbare Aufsicht und Verwaltung dagegen nur bei
Staatsanstalten zu. Gemeindeanstalten der gedachten
Art dagegen werden unter Mitwirkung der Gemeinde-
vertreter durch Schulkommissionen (Gymnasial-, Real-
Schulkommissionen) bestehend aus einem juristischen Mit-
gliede des Stadtrates, zwei wissenschaftlich gebildeten
Gemeindemitgliedern und dem Direktor der Anstalt ver-