Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 209 
Führung des Kirchenregimentes, die Wahrnehmung der 
Rechte und Interessen der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche, sowie die Leitung und Verwaltung aller ihrer 
Angelegenheiten als insbesondere die Aufrechterhaltung 
der Kirchenverfassung, die obere Aufsicht über Form und 
Feier des Gottesdienstes, die Uberwachung des evan- 
gelisch-lutherischen Religionsunterrichtes, die obere Auf- 
sicht über die Kirchenvorstände, die Entscheidung in allen 
inneren und äußeren kirchlichen Angelegenheiten in zweiter 
Instanz, die Wahrnehmung und Ausübung der landes- 
herrlichen BVerwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens 
der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden Kirchen 
usw. Verordnungen und Bekanntmachungen des Landes- 
konsistoriums werden, soweit sie nicht nach staatsgesetz- 
lichen Vorschriften durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
zu verkünden sind, durch das Verordnungsblatt des 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums veröffentlicht. 
Die Mitglieder der evangelisch-lutherischen Lan- gehüech. en 
deskirche, zu der sich die große Mehrzahl der Bewohner " 
Sachsens bekennt, sind zu Kirchgemeinden (Paro- 
chien) mit einer oder mehreren Kirchen und Geistlichen 
vereinigt. Die Kirchgemeinden decken sich nicht immer 
mir den politischen Gemeinden; denn während in großen 
Städten zuweilen mehrere Kirchgemeinden bestehen, 
sind kleine Ortschaften nicht selten zu einer Kirch- 
gemeinde vereinigt. In jeder Kirchgemeinde besteht 
nach der durch die Kirchengesetze vom 22. November 1906 
und 5. Juli 1912 mehrfach abgeänderten Kirchenvor- 
stands- und Synodalordnung für die evangelisch- 
lutherische Kirche vom 30. März 1868 zu deren Ver- 
tretung, zur Förderung ihrer Zweche und zur Ausübung 
der den Kirchgemeinden zustehenden BRechte, Ver- 
waltung des Kirchenvermögens, Sorge für Erhaltung von 
Zucht und Sitte, sowie für Belebung des christlichen 
Sinnes in der Gemeinde, Aussicht über die würdige Feier 
der Sonn= und Festtage, Aufrechterhaltung und Be- 
förderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste, 
Einrichtungen für eine kRirchliche Armenpflege usw. ein 
Kirchenvorstand. Dieser besteht aus dem Parochial- ae 
geistlichen als Vorsitzenden und einer Anzahl weltlicher « 
Vertreter der Kirchgemeinde, zu denen noch die vor— 
handenen anderen Parochialgeistlichen hinzutreten, insoweit 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungerecht. 14. Aufl. 14
	        
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