Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 209
Führung des Kirchenregimentes, die Wahrnehmung der
Rechte und Interessen der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche, sowie die Leitung und Verwaltung aller ihrer
Angelegenheiten als insbesondere die Aufrechterhaltung
der Kirchenverfassung, die obere Aufsicht über Form und
Feier des Gottesdienstes, die Uberwachung des evan-
gelisch-lutherischen Religionsunterrichtes, die obere Auf-
sicht über die Kirchenvorstände, die Entscheidung in allen
inneren und äußeren kirchlichen Angelegenheiten in zweiter
Instanz, die Wahrnehmung und Ausübung der landes-
herrlichen BVerwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens
der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden Kirchen
usw. Verordnungen und Bekanntmachungen des Landes-
konsistoriums werden, soweit sie nicht nach staatsgesetz-
lichen Vorschriften durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
zu verkünden sind, durch das Verordnungsblatt des
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums veröffentlicht.
Die Mitglieder der evangelisch-lutherischen Lan- gehüech. en
deskirche, zu der sich die große Mehrzahl der Bewohner "
Sachsens bekennt, sind zu Kirchgemeinden (Paro-
chien) mit einer oder mehreren Kirchen und Geistlichen
vereinigt. Die Kirchgemeinden decken sich nicht immer
mir den politischen Gemeinden; denn während in großen
Städten zuweilen mehrere Kirchgemeinden bestehen,
sind kleine Ortschaften nicht selten zu einer Kirch-
gemeinde vereinigt. In jeder Kirchgemeinde besteht
nach der durch die Kirchengesetze vom 22. November 1906
und 5. Juli 1912 mehrfach abgeänderten Kirchenvor-
stands- und Synodalordnung für die evangelisch-
lutherische Kirche vom 30. März 1868 zu deren Ver-
tretung, zur Förderung ihrer Zweche und zur Ausübung
der den Kirchgemeinden zustehenden BRechte, Ver-
waltung des Kirchenvermögens, Sorge für Erhaltung von
Zucht und Sitte, sowie für Belebung des christlichen
Sinnes in der Gemeinde, Aussicht über die würdige Feier
der Sonn= und Festtage, Aufrechterhaltung und Be-
förderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste,
Einrichtungen für eine kRirchliche Armenpflege usw. ein
Kirchenvorstand. Dieser besteht aus dem Parochial- ae
geistlichen als Vorsitzenden und einer Anzahl weltlicher «
Vertreter der Kirchgemeinde, zu denen noch die vor—
handenen anderen Parochialgeistlichen hinzutreten, insoweit
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungerecht. 14. Aufl. 14